Rechtsprechung
LG Bautzen, 04.02.2009 - 3 O 685/06 |
Verfahrensgang
- LG Bautzen, 04.02.2009 - 3 O 685/06
- OLG Dresden, 09.03.2009 - 3 W 176/09
- BGH, 14.04.2010 - IV ZB 6/09
Wird zitiert von ...
- BGH, 14.04.2010 - IV ZB 6/09
Rechtsanwaltsgebühr: Berechnung der Termins- und der Verfahrensgebühr bei …
In zunächst zwei gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner seinen Enkel vor dem Landgericht auf Zahlung von 4.323,17 EUR (3 O 693/06) und von 26.313,47 EUR (3 O 685/06) in Anspruch genommen.Über dieses Verfahren hat das Landgericht am 6. Februar 2007 verhandelt und mit Beschluss vom 27. Februar 2007 das Verfahren 3 O 685/06 hierzu verbunden.
Im Verfahren 3 O 693/06 macht der Antragsteller aus einem Streitwert von 12.874,64 EUR eine Verfahrens- und Terminsgebühr (Nrn. 3100, 3104 VV RVG) - nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Nrn. 7002, 7008 VV RVG) - geltend, gleiches für das Verfahren 3 O 685/06 - und zwar aus einem Streitwert von 30.264,94 EUR, der sich aus dem Gegenstandswert der Klage und der Summe der beschiedenen Aufrechnungsforderungen im Verfahren 3 O 693/06 errechnet.
Da im Verfahren 3 O 685/06 nie isoliert verhandelt worden sei, sondern erst nach Verbindung beider Verfahren, bestehe das dem Antragsteller zustehende Wahlrecht zwischen einer Abrechnung nach den Einzelwerten oder derjenigen nach dem Gesamtwert daher nur bzgl. der Verfahrensgebühr, nicht aber bzgl. der Terminsgebühr.
Für die Berechnung der jeweiligen Gebühren sei - jedenfalls zugunsten des Antragstellers - bei 3 O 693/06 von einem Streitwert von 12.874,64 EUR, bei 3 O 685/06 von 26.313,47 EUR auszugehen.
Die Verfahren 3 O 685/06 und 3 O 693/06 sind bis zur Verbindung gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 15 Abs. 1 RVG).
In den Verfahren 3 O 693/06 (12.874,64 EUR) und 3 O 685/06 (26.313,47 EUR) sind vor Verbindung jeweils Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV RVG angefallen.
aus 26.313,47 EUR (3 O 685/06).