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OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2009 - 3 O 788/08 |
Zitiervorschläge
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 10. September 2009 - 3 O 788/08 (https://dejure.org/2009,17025)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
RGebStV § 3 Abs. 2 Nr 9; ; RGebStV § 4 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RGebStV § 3 Abs. 2 Nr 9; RGebStV § 4 Abs. 2
Mitteilung des Grundes der Abmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes: Abmeldegrund; Abmeldung; Mitteilungspflicht; Rundfunkempfangsgerät - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Mitteilung des Grundes der Abmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
GEZ-Abmeldung nur mit ordentlichem Grund
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
"Keine Empfangsgeräte im Haushalt" als Abmeldungsgrund von der Rundfunkgebührenpflicht
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 14.11.2008 - 5 A 204/08
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2009 - 3 O 788/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2009 - 8 A 190/07
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2009 - 3 O 788/08
Die Abmeldung verlangt aus der allein maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereit hält (…vgl. Gall in: Hahn/Vesting (Hrsg.), a.a.O, § 3 Rdnr. 12 m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 08.12.2008 - 7 C 08.1000 - Juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.04.2009 - 8 A 190/07 - Juris). - OVG Niedersachsen, 21.04.2008 - 4 ME 122/08
Schwebende Unwirksamkeit einer Anzeige über das Ende des Bereithaltens eines …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2009 - 3 O 788/08
Unbeschadet der Frage, welche rechtlichen Auswirkungen dieser Erklärung beizumessen sind angesichts des Umstandes, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang der Landesrundfunkanstalt "unverzüglich" anzuzeigen ist (vgl. hierzu Niedersächsische OVG, Beschl. v. 21.04.2008 - 4 ME 122/08 - Juris), sind auch diese Angaben zu unsubstantiiert und lassen nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise die Geräte in ihrer Nutzung eingeschränkt waren und inwiefern ihre "Entfernung" den Schluss rechtfertigt, dass und wann sie endgültig abgeschafft bzw. aus der Verfügungsgewalt des Klägers entlassen wurden. - VGH Bayern, 08.12.2008 - 7 C 08.1000
Prozesskostenhilfe; Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten; Nachweispflicht
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2009 - 3 O 788/08
Die Abmeldung verlangt aus der allein maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereit hält (…vgl. Gall in: Hahn/Vesting (Hrsg.), a.a.O, § 3 Rdnr. 12 m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 08.12.2008 - 7 C 08.1000 - Juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.04.2009 - 8 A 190/07 - Juris).
- VG Bremen, 28.10.2011 - 2 K 2786/08
Rundfunkgebühren - Abmeldung; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Rundfunkgebühr
Ein Abmeldegrund ist nicht darin zu sehen, dass der Teilnehmer einen Umzug mitteilt oder lediglich angibt, er selbst besitze keine Rundfunkgeräte mehr (ganz einhellige Rechtsprechung; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 10.09.2009 - 3 O 788/08 - juris: Keine Empfangsgeräte im Haushalt bezeichnet nicht ausreichend den "Grund der Abmeldung" i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV;… VG Minden, Urt. v. 24.11.2005 9 K 1667/04 - juris: Die Mitteilung, dass kein Gerät mehr zum Empfang bereit gehalten werde, ist noch keine plausible Darlegung des tatsächlichen Erlöschens der Rundfunkgebührenpflicht;… siehe auch Bayr. VGH, Beschl. v. 08.12.2008 - 7 C 08.1000 - juris, insbes. Rdnr. 3: Allein ein Umzug führt nicht zwingend dazu, dass ein Rundfunkgerät nicht mehr zum Empfang bereit gehalten wird, weil der umziehende Rundfunkteilnehmer seine Geräte in der Regel mitnimmt).