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   LG Bonn, 11.10.2019 - 3 O 95/19   

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https://dejure.org/2019,56991
LG Bonn, 11.10.2019 - 3 O 95/19 (https://dejure.org/2019,56991)
LG Bonn, Entscheidung vom 11.10.2019 - 3 O 95/19 (https://dejure.org/2019,56991)
LG Bonn, Entscheidung vom 11. Oktober 2019 - 3 O 95/19 (https://dejure.org/2019,56991)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

    Auszug aus LG Bonn, 11.10.2019 - 3 O 95/19
    Kurz: Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln , Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18; OLG Koblenz , Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).

    Die Beklagte trifft eine umfassende sekundäre Darlegungslast zur Frage, warum die damaligen Vorstände, deren Kenntnis sich die Beklagte nach § 31 BGB analog zuzurechnen hat, keine Kenntnis in diesem Sinne gehabt haben sollten (vgl. OLG Köln , Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18; OLG Koblenz , Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).

    Im Übrigen wird auf die Ausführungen des OLG Köln im Beschluss vom 03.01.2019 (18 U 70/18) Bezug genommen, die auch hier gelten.

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus LG Bonn, 11.10.2019 - 3 O 95/19
    Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, 383 m.w.N.; OLG Köln , Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19; OLG Koblenz , Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).

    Kurz: Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird (OLG Köln , Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18; OLG Koblenz , Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).

    Die Beklagte trifft eine umfassende sekundäre Darlegungslast zur Frage, warum die damaligen Vorstände, deren Kenntnis sich die Beklagte nach § 31 BGB analog zuzurechnen hat, keine Kenntnis in diesem Sinne gehabt haben sollten (vgl. OLG Köln , Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18; OLG Koblenz , Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).

  • OLG Köln, 06.06.2019 - 24 U 5/19
    Auszug aus LG Bonn, 11.10.2019 - 3 O 95/19
    Zwar vermag ein noch in der Entwicklung befindlicher Schaden im Einzelfall zu rechtfertigen, dass trotz teilweise bereits möglicher Bezifferung des Schadens zusätzlich ein Feststellungsantrag gestellt werden kann, ohne dass dieser dem Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht (vgl. nur BGH, NJW-RR 2016, 753; OLG Köln , Urteil vom 06.06.2019, Az. 24 U 5/19).

    Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, 383 m.w.N.; OLG Köln , Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19; OLG Koblenz , Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus LG Bonn, 11.10.2019 - 3 O 95/19
    Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12 -, NJW 2014, 383 m.w.N.; OLG Köln , Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19; OLG Koblenz , Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18).
  • BGH, 17.07.2012 - XI ZR 198/11

    Rückabwicklung der Finanzierung eines steuersparenden Immobilienerwerbs:

    Auszug aus LG Bonn, 11.10.2019 - 3 O 95/19
    Vielmehr muss für das Bestehen eines sich in Entwicklung befindlichen weiteren Schadens eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben sein, die auch zu beweisen ist (vgl. BGH NJW 2012, 3294; Zöller/ Herget , ZPO, 32. Auflage, § 256, Rz. 18).
  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus LG Bonn, 11.10.2019 - 3 O 95/19
    Die Beklagte veranlasste zum Zwecke der Umsatz- und Gewinnsteigerung, dass mangelhafte Fahrzeuge in den Verkehr gebracht wurden (vgl. zur Mangelhaftigkeit auch BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17) und nahm dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass letztlich jemand diese Fahrzeuge (von den Händlern) erwerben würde.
  • OLG Köln, 20.03.2020 - 19 U 238/19
    Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.10.2019 (3 O 95/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.10.2019 (Az.: 3 O 95/19) dahin abzuändern, dass die Beklagte weiter verurteilt wird, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 15.350,00 EUR seit dem 24.05.2015 bis zum 10.12.2018 zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.10.2019 (Az.: 3 O 95/19) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

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