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   OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07 (42), 3 OBL 86/07, 3 Ws 486/07   

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https://dejure.org/2007,4191
OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07 (42), 3 OBL 86/07, 3 Ws 486/07 (https://dejure.org/2007,4191)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.08.2007 - 3 OBL 86/07 (42), 3 OBL 86/07, 3 Ws 486/07 (https://dejure.org/2007,4191)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07 (42), 3 OBL 86/07, 3 Ws 486/07 (https://dejure.org/2007,4191)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Burhoff online

    StPO § 126; StPO § 121; SPO 122
    Vorläufige Unterbringung; Sechsmonatsprüfung; Frist; verspätete Vorlage; Fortdauer; Gründe;

  • openjur.de

    Sechsmonatsprüfung durch das OLG

  • openjur.de

    Sechsmonatsprüfung durch das OLG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 126a Abs. 2 S. 2; 121, 122
    Sechsmonatsprüfung durch das OLG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StPO § 126a Abs. 2 S. 2; 121, 122
    Sechsmonatsprüfung durch das OLG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsnatur der Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 Strafprozessordnung (StPO) i.R. der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO; Voraussetzungen der Anordnung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus; Auswirkungen einer verspäteten Vorlage von Akten beim zuständigen Gericht; Notwendige Voraussetzungen für die Fortdauer einer Unterbringung; Unterschiedlicher Prüfungsmaßstab bei ...

  • Judicialis

    StPO § 126; ; StPO § 121; ; StPO § 122

  • rewis.io
  • rewis.io
  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Fortdauer der einstweiligen Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Strafsenat ordnet Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach neuem Recht an

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 10 Ks 11/07
  • OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07 (42), 3 OBL 86/07, 3 Ws 486/07

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3220
  • StV 2009, 703
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07

    Einstweilige Unterbringung: Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes bei

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07
    Der noch zur alten Rechtslage (vor der Änderung des § 126a Abs. 2 StPO durch das Unterbringungssicherungsgesetz) teilweise vertretenen Ansicht, dass auch bei der einstweiligen Unterbringung vermeidbare Verfahrensverzögerungen ihrer Fortdauer entgegenstehen (OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 207, 208) ist durch die gesetzliche Neuregelung der Boden entzogen.

    Indes ist es nicht so, dass das auf dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 GG) und Art. 5 Abs. 3 MRK beruhende Beschleunigungsgebot bei der einstweiligen Unterbringung etwa nicht zu beachten wäre (OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 207, 208; OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367).

  • OLG München, 01.08.2003 - 2 Ws 744/03

    Anrechnung einstweiliger Unterbringung auf die Sechs-Monats-Frist

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07
    Indes ist es nicht so, dass das auf dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 GG) und Art. 5 Abs. 3 MRK beruhende Beschleunigungsgebot bei der einstweiligen Unterbringung etwa nicht zu beachten wäre (OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 207, 208; OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367).

    Für die Überprüfung durch das Oberlandesgericht, spielt die Frage, ob es zu noch hinnehmbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist oder nicht, aber erst im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung, die bei der Prüfung der einstweiligen Unterbringung immer anzustellen ist (Meyer-Goßner a.a.O. § 126 a Rdn. 5) eine Rolle (vgl.: OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367).

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07
    Zwar wird die Hauptverhandlung nach der gegenwärtigen Terminierung erst am 06.09.2007, also mehr als drei Monate nach der Eröffnung des Hauptverfahrens am 21.05.2007 beginnen (vgl. zu dieser Frist: BVerfG Beschl. v. 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06 Rdn. 26; Beschl. v. 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07
    Zwar wird die Hauptverhandlung nach der gegenwärtigen Terminierung erst am 06.09.2007, also mehr als drei Monate nach der Eröffnung des Hauptverfahrens am 21.05.2007 beginnen (vgl. zu dieser Frist: BVerfG Beschl. v. 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06 Rdn. 26; Beschl. v. 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05).
  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07
    Die aufgrund von vermeidbaren Verfahrensverzögerungen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 121 Rdn. 1 ff. m.w.N.) durch eine Entlassung aus dem Vollzug der Untersuchungshaft bedingte Gefährdung der Verfahrenssicherung ist aber eher hinnehmbar, als die Gefährdung der Allgemeinheit durch i.S.v. § 126a Abs. 1 StPO gefährliche Straftäter, denn insbesondere wenn es um hochrangige Indivualrechtsgüter geht, trifft den Staat eine entsprechende Schutzpflicht (vgl. BVerfG NJW 1993, 1751, 1753; NJW 1997, 3085; NJW 2006, 891, 894).
  • OLG Bamberg, 02.07.1981 - Ws 296/81

    Anordnung einer Haftfortdauer bei Verletzung der Vorlagefrist; Fortdauer der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07
    Die Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zwangsläufig die Aufhebung des Haftbefehls nach sich zieht (OLG Hamm NStZ-RR 2003, 143; OLG Hamm NJW 1965, 2312; OLG Bamberg NStZ 1981, 403; OLG Bremen NStZ-RR 1997, 334, 336; OLG Karlsruhe NStZ 1997, 452 jew. m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 3 HEs 91/97
    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07
    Die Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zwangsläufig die Aufhebung des Haftbefehls nach sich zieht (OLG Hamm NStZ-RR 2003, 143; OLG Hamm NJW 1965, 2312; OLG Bamberg NStZ 1981, 403; OLG Bremen NStZ-RR 1997, 334, 336; OLG Karlsruhe NStZ 1997, 452 jew. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.01.2003 - 2 BL 3/03

    Haftprüfung durch das OLG, Vorlage der Akten, Verspätete Vorlage, Aufhebung des

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07
    Die Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zwangsläufig die Aufhebung des Haftbefehls nach sich zieht (OLG Hamm NStZ-RR 2003, 143; OLG Hamm NJW 1965, 2312; OLG Bamberg NStZ 1981, 403; OLG Bremen NStZ-RR 1997, 334, 336; OLG Karlsruhe NStZ 1997, 452 jew. m.w.N.).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07
    Die aufgrund von vermeidbaren Verfahrensverzögerungen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 121 Rdn. 1 ff. m.w.N.) durch eine Entlassung aus dem Vollzug der Untersuchungshaft bedingte Gefährdung der Verfahrenssicherung ist aber eher hinnehmbar, als die Gefährdung der Allgemeinheit durch i.S.v. § 126a Abs. 1 StPO gefährliche Straftäter, denn insbesondere wenn es um hochrangige Indivualrechtsgüter geht, trifft den Staat eine entsprechende Schutzpflicht (vgl. BVerfG NJW 1993, 1751, 1753; NJW 1997, 3085; NJW 2006, 891, 894).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07
    Die aufgrund von vermeidbaren Verfahrensverzögerungen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 121 Rdn. 1 ff. m.w.N.) durch eine Entlassung aus dem Vollzug der Untersuchungshaft bedingte Gefährdung der Verfahrenssicherung ist aber eher hinnehmbar, als die Gefährdung der Allgemeinheit durch i.S.v. § 126a Abs. 1 StPO gefährliche Straftäter, denn insbesondere wenn es um hochrangige Indivualrechtsgüter geht, trifft den Staat eine entsprechende Schutzpflicht (vgl. BVerfG NJW 1993, 1751, 1753; NJW 1997, 3085; NJW 2006, 891, 894).
  • OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09

    Unterbringungsbefehl, dieselbe Tat, Begriff; neue Taten; neuer

    Denn das auf dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG und auf Art. 5 Abs. 3 MRK beruhende Beschleunigungsgebot ist auch bei der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO zu beachten ( Senatsbeschluss vom 06. April 2009 - 2 OBL 10/2009 (10) - OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2007 - 4 OBL 87/07; 4 Ws 363/07; Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 18).

    Eine wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerungen bedingte Entlassung aus der Untersuchungshaft ist danach aber eher hinnehmbar, als die Gefährdung der Allgemeinheit durch gefährliche Straftäter (vergleiche dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 16), zumal den Staat eine entsprechende Schutzpflicht trifft, wenn es um hochrangige Individualrechtsgüter geht ( BVerfG, NJW 1993, 1751, 1753; NJW 1997, 3085; NJW 2006, 891, 894).

    Wie bereits ausgeführt, ist das auf dem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG und auf Art. 5 Abs. 3 MRK beruhende Beschleunigungsgebot indes auch bei der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO n.F. zu beachten ( Senatsbeschluss vom 06. April 2009 - 2 OBL 10/2009 (10) - OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2007 - 4 OBL 87/07; 4 Ws 363/07; Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 18), dessen Geltung der Gesetzgeber mit dem Unterbringungsgesetz durch die Einführung der Sechsmonatsprüfung bei der einstweiligen Unterbringung als freiheitsentziehender Maßnahme gerade sicherstellen wollte (BT-Dr. 16/1110 S. 18).

    Die Frage, ob es zu noch hinnehmbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist oder nicht, spielt für die Prüfung durch das Oberlandesgericht allerdings erst im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle (vergleiche dazu: Senatsbeschluss vom 06. April 2009 - 2 OBL 10/2009 (10); OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2007 - 31 Hes 14/07 -, zitiert nach juris Rn. 9 - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; so auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - III-3Ws 357/07 -, wonach § 126a StPO n.F. - entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren - zu einem "unfruchtbaren Aktenumlauf und nicht gebotene(n) Entscheidungen der Oberlandesgerichte" führt, vgl. dazu auch: BT-Dr. 16/1110 S. 24).

    Eine eventuell ebenfalls möglich - nochmalige - Unterbringung nach dem PsychKG NW stellt keine mildere, ebenso geeignete Maßnahme dar, da zum Beispiel nach § 25 PsychKG NW die Möglichkeit der zehntätigen Beurlaubung besteht und nach § 70h Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 PsychKG NW recht enge Fristen zu beachten sind ( OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07; 3 Ws 486/07 -, zitiert nach juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    So hat beispielsweise im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO eine Vorlage der Akten erst nach Fristablauf nicht zur Folge, dass bei einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Untersuchungshaft der Haftbefehl schon deshalb aufgehoben werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1976 - 2 BvR 618/75, BVerfGE 42, 1, 9 f.; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - AK 4/18, StB 29/17, juris Rn. 63; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07, NJW 2007, 3220, 3221 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 121 Rn. 28 mwN).
  • BVerfG, 23.01.2023 - 2 BvR 1343/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei verzögerter Aktenvorlage an das

    Im Übrigen ist auch für das besondere Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass eine verspätete Aktenvorlage an das Oberlandesgericht unter Überschreitung der sogenannten Sechsmonatsfrist für sich genommen noch keine Pflicht zur Aufhebung des Haftbefehls oder zu dessen Außervollzugsetzung begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, Rn. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07 <3 Ws 486/07> -, NJW 2007, S. 3220 ; Gärtner, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 121 Rn. 41).
  • BVerfG, 21.09.2023 - 2 BvR 825/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei überlanger Dauer eines

    Für den Fall einer verspäteten Aktenvorlage unter Überschreitung der sogenannten Sechsmonatsfrist ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass eine solche Pflicht nicht besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07 , 3 OBL 86/07, 3 Ws 486/07 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21 -, juris, Rn. 39; Gärtner, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 121 Rn. 41).
  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16

    Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort

    4) Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen auch unter Berücksichtigung der verspäteten Vorlage der Akten und den daraus resultierenden erhöhten Anforderungen an die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Haftfortdauer (vgl. HK-Posthoff, StPO, 5. Auflage, § 121, Rdnr. 43; Senatsbeschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07 - NJW 2007, 3220) derzeit noch vor.
  • OLG Hamm, 28.11.2017 - 4 Ws 216/17

    Haftprüfung; Oberlandesgericht; Aktenvorlage

    Die Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zwangsläufig die Aufhebung des Haftbefehls nach sich zieht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.08.2007 - 3 OBL 86/07 (42) - juris m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ws 357/07

    Oberlandesgerichtliche Prüfung der einstweiligen Unterbringung eines

    Nicht zu prüfen hat der Senat im Rahmen des neuen § 126a Abs. 2 S. 2 StPO hingegen die besonderen Haftvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, also ob "die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen" (so auch OLG Celle a.a.O, S. 373; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07).
  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07

    Fristberechnung; Untersuchungshaft; Einstweilige Unterbringung; Zusammenrechnung

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.08.2007 (3 OBL 86/07) näher ausgeführt hat, ist bei der Prüfung der Unterbringung nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 126a Abs. 2 S. 2 StPO n.F. nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung weiterhin gegeben sind.
  • OLG Karlsruhe, 18.01.2010 - 2 Ws 451/09

    Einstweilige Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen

    Hiernach kann bei besonders gefährlichen Straftätern trotz erkennbarer Verfahrensverzögerungen die Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit im Einzelfall verhältnismäßig sein (einhellige Rechtsprechung: vgl. z.B. KG Berlin B. v. 15.09.2009 (4) 1 HEs 34/09 in juris; OLG Bremen NStZ 2008, 650; OLG Hamm NJW 2007, 3220; Thüringer OLG B. v. 04.09.2007, 1 Ws 331 /07 in juris; OLG Celle aaO.).
  • OLG Celle, 18.06.2014 - 1 Ws 181/14

    Zustimmung zur längerfristigen Absonderung im Maßregelvollzug auch nach Ablauf

    Es stellt sich - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung - insofern die Frage, ob es zu noch hinnehmbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist oder nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2007 - 3 OBL 86/07 (42), 3 OBL 86/07, 3 Ws 486/07 -, juris).
  • OLG Hamm, 21.10.2008 - 4 Ws 294/08

    Annahme der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung, nachträgliche SV,

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2014 - 1 Ws 51/14

    Einstweilige Unterbringung: Austausch der Unterbringungsanstalt durch das

  • OLG Hamm, 15.12.2009 - 2 Ws 341/09
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