Rechtsprechung
BayObLG, 23.01.2004 - 3 ObOWi 3/04, 3 ObOWi 3/2004 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
PBefG § 49 Abs. 4; ; PBefG § 46 Abs. 1; ; PBefG § 46 Abs. 2 Nr. 3; ; PBefG § 17 Abs. 1; ; PBefG § 17 Abs. 4; ; PBefG § 9 Abs. 1 Nr. 4; ; PBefG § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; PBefG § 1 Abs. 1
- svgkoblenz.de
Genehmigung gemäß § 49 Abs. 4 PBefG gilt nur für den Betriebssitz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Genehmigungspflichtigkeit des Gelegenheitsverkehrs in Form des Verkehrs mit Mietwagen; Überprüfbarkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Ausgestaltung des Mietwagenverkehrs; Beeinträchtigung der Existenzfähigkeit und Funktionsfähigkeit des ...
- anwalt-bauer.de (Kurzinformation)
Unselbständige Niederlassung eines Mietwagenunternehmens
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2004, 148
- NZV 2004, 315
- BayObLGSt 2004, 2
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.10.1989 - I ZR 201/87
Beförderungsauftrag; Eingang eines Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in …
Auszug aus BayObLG, 23.01.2004 - 3 ObOWi 3/04
Nur die Rechtsauffassung des Senats lässt sich auch mit dem vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich legitim bezeichneten Zweck des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG in Einklang bringen, dass nämlich eine Erweiterung der Freigabe des Bereitstellens von Mietwagen eine Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs besorgen ließe (BVerfG DVBl 1990, 202/203; vgl. auch BGH NJW-RR 1990, 173). - OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1985 - 13 B 1032/85
Auszug aus BayObLG, 23.01.2004 - 3 ObOWi 3/04
Wie schon das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und belegt hat, ist der beförderungsrechtliche Betriebssitzbegriff eng auszulegen und genügt regelmäßig für die Konkretisierung der oben genannten Rückkehrpflicht des Mietwagenunternehmers nicht einmal die Angabe einer Gemeinde als solcher, sondern es muss als Betriebssitz (auch in der Genehmigungsurkunde) eine bestimmte Anschrift nach Straßenbezeichnung und Hausnummer angegeben sein (…vgl. Bidinger Personenbeförderungsrecht 1. Band PBefG B § 49 Rn. 132, 133; siehe auch OVG NW VRS 70, 156/157). - BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85
Rückkehrgebot für Mietwagen
Auszug aus BayObLG, 23.01.2004 - 3 ObOWi 3/04
Nur die Rechtsauffassung des Senats lässt sich auch mit dem vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich legitim bezeichneten Zweck des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG in Einklang bringen, dass nämlich eine Erweiterung der Freigabe des Bereitstellens von Mietwagen eine Beeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs besorgen ließe (BVerfG DVBl 1990, 202/203; vgl. auch BGH NJW-RR 1990, 173).
- LG Berlin, 09.02.2015 - 101 O 125/14
UBER APP - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Personenbeförderungsrecht: Einsatz …
Dies dient dazu, die Einhaltung der Rückkehrverpflichtung zu überprüfen, was bei Zulassung eines weiteren Betriebssitzes am weit entfernt liegenden Ort einer selbständigen Funkzentrale neben dem Hauptbetriebssitz des Mietwagenunternehmers nicht mehr zu gewährleisten wäre (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2004, 3 ObOWi 3/04, Juris Rn. 11f.). - LG Berlin, 11.04.2014 - 15 O 43/14
UBER-APP
Dies dient dazu, die Einhaltung der Rückkehrverpflichtung zu überprüfen, was Zulassung eines weiteren Betriebssitzes am weit entfernt liegenden Ort einer selbständigen Funkzentrale neben dem Hauptbetriebssitz des Mietwagenunternehmers nicht mehr zu gewährleisten wäre (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2004, 3 ObOWi 3/04, Juris Rn. 11f.). - OLG Köln, 02.10.2013 - 6 U 44/13
Rückkehrpflicht bei Mietwagen nur während der Betriebszeit
Anders als in dem Sachverhalt, den das Bayerische Oberste Landesgericht in dem Beschluss vom 23.1.2004 (3 ObOWi 3/04 - NStZ-RR 2004, 148) zu beurteilen hatte, auf den sich die Klägerin beruft, wird durch diese Auslegung auch nicht der "bundesweit flächendeckende Einsatz" (…so BayObLG a. a. O. S. 149) der Mietwagen ermöglicht.