Rechtsprechung
BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erziehungsberechtigter ; Anmeldung; Schulpflicht; Unterlassung; Volksschule; Verurteilung; Ordnungswidrigkeit; Grundrechte; Erziehungsrecht ; Schulhoheit
- Judicialis
- rabüro.de
Unterlassene Anmeldung Schulpflichtiger zum Schulunterricht stellt Verstoß gegen die Schulpflicht dar
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verstoß gegen Schulpflicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schulpflicht (Befreiung) - Fernunterricht statt Wahrnehmung der Schulpflicht - Bußgeldverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2000, 164
- NStZ-RR 2000, 115
- DVBl 2000, 724 (Ls.)
- BayObLGSt 1999, 145
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
Auszug aus BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
In den Entscheidungen vom 17.12.1975 (BVerfGE 41, 29 ff.), vom 16.10.1979 (BVerfGE 52, 223 ff.) und vom 5.9.1986 (NJW 1987, 180) hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit auseinandergesetzt.Zu diesem Faktor gehört nicht zuletzt der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende (BVerfGE 52, 223/235 ff.; vgl. auch BVerfGE 41, 29/50 f.).
- BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86
Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Schulpflicht - Mißbrauchsgebühr
Auszug aus BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
In den Entscheidungen vom 17.12.1975 (BVerfGE 41, 29 ff.), vom 16.10.1979 (BVerfGE 52, 223 ff.) und vom 5.9.1986 (NJW 1987, 180) hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit auseinandergesetzt.Unter diesen Gesichtspunkten beschränken die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung des Kindes (BVerfG NJW 1987, 180).
- BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
Schulgebet
Auszug aus BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
In den Entscheidungen vom 17.12.1975 (BVerfGE 41, 29 ff.), vom 16.10.1979 (BVerfGE 52, 223 ff.) und vom 5.9.1986 (NJW 1987, 180) hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit auseinandergesetzt.Zu diesem Faktor gehört nicht zuletzt der Gedanke der Toleranz für Andersdenkende (BVerfGE 52, 223/235 ff.; vgl. auch BVerfGE 41, 29/50 f.).
- BayObLG, 17.11.1986 - 3 ObOWi 161/86
Geldbuße wegen der Weigerung sein Kind einzuschulen
Auszug aus BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
Auch die Auffassung des Amtsrichters, der Betroffene könne wegen der ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung nicht erneut verurteilt werden, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. BayObLG vom 17.11.1986 - 3 ObOWi 161/86 = SPE [Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen] 734 Nr. 9), da hinsichtlich der hier in Frage stehenden Gewissensentscheidung ein Anerkennungsverfahren ähnlich wie bei Kriegsdienstverweigerer nicht besteht und auch ein Vergleich mit dem Gewissenskonflikt eines Kriegs- oder Zivildienstverweigerers nicht gegeben ist. - BayObLG, 03.11.1995 - 4St RR 224/95
Auszug aus BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
Ändert sich aber während des Tatzeitraums die Bußgelddrohung, so ist zwar nach § 4 Abs. 2 OWiG das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tathandlung gilt, dabei aber eine Gewichtung der Zeiträume vorzunehmen, in denen die Handlung unter einer milderen bzw. verschärften Bußgelddrohung stand (vgl. BayObLGSt 1995, 188/189 = NJW 1996, 1422). - BayObLG, 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94
Nachfahren zur Nachtzeit
Auszug aus BayObLG, 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99
Der Umstand, daß die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG) hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit der Nichterfüllung der Pflicht, für den Schulbesuch zu sorgen, im Bußgeldbescheid nicht angeführt sind, beeinträchtigt jedoch dessen Wirksamkeit als Verfahrensvoraussetzung nicht, da für den Betroffenen trotz dieser Fehlbezeichnung nicht in Frage stehen konnte, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt werden soll und gegen welchen Vorwurf er daher seine (mögliche) Verteidigung zu richten habe (BayObLGSt 1994, 135/137; OLG Düsseldorf VRS 90, 200/211 je m. w. N.;… Göhler OWiG 12. Aufl. § 66 Rn. 12 und 16).
- VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung
Die Anmeldepflicht dient lediglich dazu, die Schulbehörden über die bevorstehende Schulpflicht eines Kindes in Kenntnis zu setzen sowie den Schulbesuch organisatorisch vorzubereiten, und berührt daher ihrem Wesen nach nicht das Erziehungsrecht der Eltern oder ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit (vgl. BayObLG BayVBl 2000, 284/285). - VG München, 14.12.2021 - M 3 S 21.6390
Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Schulpflicht bei Verweigerung von …
Der Verstoß der Antragsteller gegen Art. 76 Satz 2 BayEUG erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG (BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.). - VG München, 17.02.2022 - M 3 S 22.557
Schulpflicht, Testpflicht, Distanzunterricht, Zwangsgeld
Das Landratsamt konnte die streitgegenständliche Anordnung für den Einzelfall treffen, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG, BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.) verwirklicht, zu verhüten und zu unterbinden.Der Verstoß der Antragsteller hiergegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG (BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.).
- OLG Hamm, 20.11.2002 - 2 Ss OWi 898/02
Rechtsfolgenentscheidung, Strafzumessung, Bezugnahme auf Bußgeldbescheid
Auch insoweit sind zwar keine hohen Anforderungen zu stellen, der Tatrichter muss jedoch die für ihn bei der Bemessung maßgeblichen positiven und negativen Umstände zumindest kurz darlegen, da das Rechtsbeschwerdegericht anderenfalls nicht überprüfen kann, ob der Tatrichter von zutreffenden Erwägungen ausgegangen und alle wesentlichen - für und gegen den Betroffenen sprechenden - Umstände gewürdigt und in seine Rechtsfolgenentscheidung einbezogen hat (vgl. u.a. BayObLGSt 1999, 145, 151; OLG Düsseldorf VRS 84, 203;… Steindorf in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 2. Aufl., § 17 Rn. 32). - VG München, 09.02.2022 - M 3 S 22.265
Präsenzpflicht in der Schule trotz Testobliegenheit
Das Landratsamt konnte die streitgegenständliche Anordnung für den Einzelfall treffen, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG, BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.) verwirklicht, zu verhüten und zu unterbinden.Der Verstoß der Antragsteller hiergegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG (BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.).
- OLG Brandenburg, 14.07.2005 - 9 UF 68/05
Teilweise Entziehung des Sorgerechts bei mangelnder Mitwirkung an Erfüllung der …
Diese Rechte berechtigten nicht, die Anmeldung der Kinder zum Besuch der Grundschule zu unterlassen, da sie ihrem Wesen nach von der Anmeldepflicht nicht berührt werden (BayObLG Beschluss vom 14. Oktober 1999, Az.: 3 ObOWi 96/99 - zitiert nach Juris). - VG München, 20.12.2021 - M 3 S 21.6412
Schulpflicht, Testobliegenheit, Distanzunterricht, Vortrag positiver Corona-Test, …
Das Landratsamt konnte die streitgegenständliche Anordnung für den Einzelfall treffen, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG, BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.) verwirklicht, zu verhüten und zu unterbinden. - VG München, 14.12.2021 - M 3 S 21.6405
Erfolgloser Einstweiliger Rechtsschutz der Eltern gegen die Durchsetzung der …
Der Verstoß der Antragsteller hiergegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG (BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.). - VG München, 14.12.2021 - M 3 S 21.6407
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen Bescheid zur Durchsetzung der …
Der Verstoß der Antragsteller hiergegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 76 Satz 2 BayEUG (BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.). - BayObLG, 28.04.2023 - 201 ObOWi 251/23
Verfahrenseinstellung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelahndung bei …
b) Bei dem Verstoß gegen die Pflicht nach dem BayEUG, als Erziehungsberechtigter für eine regelmäßige Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Unterricht und sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu sorgen, handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.11.1986 - 3 Ob OWi 161/86 bei juris; BayObLG, Beschluss vom 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 = BayObLGSt 1999, 145, 150 = NVwZ-RR 2000, 164 = NStZ-RR 2000, 115 = BayVBl 2000, 284 =BeckRS 1999, 30076989) und damit um eine Tat im prozessualen Sinne. - VGH Bayern, 07.08.2001 - 7 ZB 01.1030
- VG Würzburg, 11.06.2008 - W 2 K 07.1511
Home-Schooling
- VG München, 15.03.2022 - M 3 SE 22.1145
Zwangsgeldbewehrte Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht bei Test- und …
- VG München, 14.02.2022 - M 3 S 22.276
Zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht
- VG Augsburg, 17.04.2008 - Au 3 S 08.344
Schulpflicht; Hauptschule; religiöse Gründe; Sexualerziehung
- VG München, 10.02.2022 - M 3 S 22.567
Schulpflicht, Testpflicht, Zwangsgeld
- VG München, 26.02.2020 - M 3 S 20.187
Schulpflicht