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   LG Dresden, 28.02.2007 - 3 Qs 20/07   

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https://dejure.org/2007,56718
LG Dresden, 28.02.2007 - 3 Qs 20/07 (https://dejure.org/2007,56718)
LG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3 Qs 20/07 (https://dejure.org/2007,56718)
LG Dresden, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 3 Qs 20/07 (https://dejure.org/2007,56718)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 2 Ss 36/11

    Schutzwaffenverbot bei Versammlung - Mundschutz als Schutzwaffe

    Der hier in Rede stehende Zahnschutz, der auf den Kauflächen der Zähne getragen wird, wird bei bestimmten Kampfsportarten - etwa beim Boxen - zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eines Kontrahenten eingesetzt und ist damit als Schutzwaffe i. S. d. § 17 a Abs. 1 VersG einzustufen (vgl. LG Dresden, Beschl. v. 28.2. 2007, 3 Qs 20/07, zitiert nach juris; a.A. LG Cottbus, NStZ-RR 2007, 282).
  • LG Stendal, 04.04.2014 - 503 Qs 1/14

    Versammlungsrecht in Sachsen-Anhalt: Fortgeltung von Straftatbeständen aus dem

    Mithin ist nach dem VersammlG-Bund, anders als nach dem VersammlG-LSA, auch eine im Gesetz im Einzelnen beschriebene Bewaffnung beziehungsweise Vermummung bei "sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel", wozu auch öffentliche Sportveranstaltungen wie Fußballspiele zählen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 11.04.2011 - 2 Ss 36/11; LG Dresden, Beschluss v. 28.02.2007 - 3 Qs 20/07; zitiert jeweils nach juris), oder auf dem Weg dorthin verboten und strafbar.
  • AG Nürnberg, 12.05.2016 - 431 OWi 403 Js 43039/15

    Bußgeld wegen Verstoß gegen Vermummungsverbot

    Zudem werden vom Rechtsamt und der Staatsanwaltschaft zwei Entscheidungen ins Feld geführt, die sich mit Fußballspielen beschäftigen, Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 28.02.2007, 3 Qs 20/07, und OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2011, 2 Ss 36/11.
  • LG Stendal, 04.04.2014 - 503 Qs

    Versammlungsrecht in Sachsen-Anhalt: Fortgeltung von Straftatbeständen aus dem

    Mithin ist nach dem VersammlG-Bund, anders als nach dem VersammlG-LSA, auch eine im Gesetz im Einzelnen beschriebene Bewaffnung beziehungsweise Vermummung bei "sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel", wozu auch öffentliche Sportveranstaltungen wie Fußballspiele zählen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 11.04.2011 - 2 Ss 36/11; LG Dresden, Beschluss v. 28.02.2007 - 3 Qs 20/07; zitiert jeweils nach juris), oder auf dem Weg dorthin verboten und strafbar.
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