Rechtsprechung
LG Dresden, 28.02.2007 - 3 Qs 20/07 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,56718) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 2 Ss 36/11
Schutzwaffenverbot bei Versammlung - Mundschutz als Schutzwaffe
Der hier in Rede stehende Zahnschutz, der auf den Kauflächen der Zähne getragen wird, wird bei bestimmten Kampfsportarten - etwa beim Boxen - zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eines Kontrahenten eingesetzt und ist damit als Schutzwaffe i. S. d. § 17 a Abs. 1 VersG einzustufen (vgl. LG Dresden, Beschl. v. 28.2. 2007, 3 Qs 20/07, zitiert nach juris; a.A. LG Cottbus, NStZ-RR 2007, 282). - LG Stendal, 04.04.2014 - 503 Qs 1/14
Versammlungsrecht in Sachsen-Anhalt: Fortgeltung von Straftatbeständen aus dem …
Mithin ist nach dem VersammlG-Bund, anders als nach dem VersammlG-LSA, auch eine im Gesetz im Einzelnen beschriebene Bewaffnung beziehungsweise Vermummung bei "sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel", wozu auch öffentliche Sportveranstaltungen wie Fußballspiele zählen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 11.04.2011 - 2 Ss 36/11; LG Dresden, Beschluss v. 28.02.2007 - 3 Qs 20/07; zitiert jeweils nach juris), oder auf dem Weg dorthin verboten und strafbar. - AG Nürnberg, 12.05.2016 - 431 OWi 403 Js 43039/15
Bußgeld wegen Verstoß gegen Vermummungsverbot
Zudem werden vom Rechtsamt und der Staatsanwaltschaft zwei Entscheidungen ins Feld geführt, die sich mit Fußballspielen beschäftigen, Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 28.02.2007, 3 Qs 20/07, und OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2011, 2 Ss 36/11. - LG Stendal, 04.04.2014 - 503 Qs
Versammlungsrecht in Sachsen-Anhalt: Fortgeltung von Straftatbeständen aus dem …
Mithin ist nach dem VersammlG-Bund, anders als nach dem VersammlG-LSA, auch eine im Gesetz im Einzelnen beschriebene Bewaffnung beziehungsweise Vermummung bei "sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel", wozu auch öffentliche Sportveranstaltungen wie Fußballspiele zählen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 11.04.2011 - 2 Ss 36/11; LG Dresden, Beschluss v. 28.02.2007 - 3 Qs 20/07; zitiert jeweils nach juris), oder auf dem Weg dorthin verboten und strafbar.