Rechtsprechung
LG Dresden, 07.05.2019 - 3 Qs 29/19, 7 Cs 148 Js 57686/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Bedeutender Sachschaden, Schadensgrenze, Entziehung der Fahrerlaubnis
- IWW
- verkehrslexikon.de
Zur Höhe des bedeutenden Schadens gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
"Bedeutender Schaden" beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort ab 1.500 Euro
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Fahrerlaubnisentziehung nach Unfallflucht: Schaden mindestens bei 1.500 EUR
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Grenze für einen bedeutenden Sachschaden liegt bei 1.500 EUR
- etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - Unfallflucht und bedeutender Fremdschaden
Wird zitiert von ... (2)
- LG Berlin, 26.02.2020 - 501 Qs 18/20
Bedeutender Fremdschaden, Grenzwert, Anhebung
In Anbetracht des Umstandes, dass sich das Landgericht Nürnberg-Fürth bei der Bestimmung der Wertgrenze lediglich "an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert" hat (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 Qs 58/18 -, Rn.10, zitiert nach juris) und in der jüngeren Rechtsprechung eine Anpassung der Wertgrenze von 1.300 Euro auf jedenfalls 1.500 Euro (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 26 Qs 15/19 - Landgericht Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 3 Qs 29/19 - Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 15. Mai 2015 - 288 Gs 48715 -) und vereinzelt auf 1.600 Euro (vgl. Landgericht Hanau, Beschluss vom 26. März 2019 - 4b Qs 26/19 -) vorgenommen wird, sieht die Kammer, die die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in ihrem Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 501 Qs 80/18 - bei einem Fremdschaden von 1.500 Euro bejaht hat, auch nach der Änderung des § 44 Abs. 1 StGB und unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes keine Veranlassung, eine derart großzügige Anpassung der Wertgrenze vorzunehmen. - LG Dresden, 06.04.2020 - 3 Qs 16/20
Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach Unfallflucht
Ein bedeutender Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liege nach der Rechtsprechung des Landgerichts Dresden hingegen erst ab einem Betrag von 1.500,- EUR netto vor, was einem Betrag von 1.785,00 EUR brutto entspreche (unter Verweis auf Beschluss der Kammer vom 07.05.2019 -3 Qs 29/19).Die Grenze zur Annahme eines bedeutenden Schadens i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist von der Kammer erst kürzlich mit dem Beschluss vom 07.05.2019 (3 Qs 29/19) aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung unter Berufung auf den Verbraucherpreisindex auf mindestens 1.500,- EUR angehoben worden.
Rechtsprechung
LG Mainz, 08.07.2019 - 3 Qs 29/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- strafrechtsiegen.de
Telefonüberwachung bei unverdächtigen 3. wegen Betäubungsmitteldelikt
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MMR 2020, 202