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   OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20 (https://dejure.org/2020,14416)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.06.2020 - 3 R 102/20 (https://dejure.org/2020,14416)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 (https://dejure.org/2020,14416)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Maskenpflicht für ÖPNV und Verkaufsstätten rechtmäßig - Corona-Virus

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
    Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 66 f. m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (so bereits VGH BW Senat, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 52; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 38 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 90 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 20 NE 20.926 - juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 8 B 1153/2020.N - juris Rn. 35 ff.; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 20; offen gelassen von NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020, a.a.O.).

    Neben dem - gerade im Rahmen eines bislang nur ansatzweise erforschten Infektionsgeschehens - immer möglichen Gewinn besserer Erkenntnisse (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 92 f.) muss vielmehr in Gewicht fallen, dass in der bisherigen Hochphase des Pandemieverlaufs im März/April 2020 auch deutlich strengere Beschränkungen des täglichen Lebens gegolten haben (vgl. zu diesem Aspekt auch BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19).

    Nicht zuletzt angesichts der nach wie vor bestehenden Ungewissheiten hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens bewegt sich der Verordnungsgeber innerhalb des ihm eingeräumten Einschätzungsspielraums, wenn er - wie hier sinngemäß (vgl. S. 2 der Verordnungsbegründung) - annimmt, dass die in der jüngeren Vergangenheit zugelassenen weitgehenden Lockerungen in nahezu allen gesellschaftlichen Bereichen an anderer Stelle durch Schutzmaßnahmen begleitet werden müssen, um die errungenen Erfolge - mit nicht absehbaren wirtschaftlichen und sozialen Folgen - nicht wieder zu verspielen (in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 77 ff.).

    Diesen Bedenken wird durch eine Aufklärung der Öffentlichkeit über den sachgemäßen Gebrauch begegnet (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 96 ff.).

    Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist jedoch dem Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ein höheres Gewicht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beizumessen (so auch OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 112; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 41 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43; siehe auch die Folgenabwägung des NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/29 - juris Rn. 49).

    Insoweit ist zu berücksichtigten, dass die Reichweite der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den genannten Bereichen räumlich und zeitlich beschränkt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 114).

    Dass die dadurch ggf. entstehende Notwendigkeit für den Betroffenen, die in seiner Person begründete Ausnahme in geeigneter Weise (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV), wie etwa durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, glaubhaft zu machen, eine Stigmatisierung hervorruft, vermag der Senat nicht zu erkennen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 114; ähnlich OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
    Zudem hat der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (so bereits VGH BW Senat, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 52; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 38 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 90 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 20 NE 20.926 - juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 8 B 1153/2020.N - juris Rn. 35 ff.; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 20; offen gelassen von NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020, a.a.O.).

    Der Verordnungsgeber überschreitet seinen Beurteilungsspielraum aber nicht, wenn er davon ausgeht, dass diese Maßnahmen zum Schutz vor Infektionsgefahren im ÖPNV und in Ladengeschäften, insbesondere in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in denen Menschen typischerweise gehäuft und eng aufeinandertreffen, für sich allein nicht ebenso wirksam sind wie die zusätzliche Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (vgl. OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20.OVG - juris Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 58).

    Die mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbundenen - unterstellten - Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Antragstellerin stellen sich allenfalls als unbeabsichtigte Nebenfolge dar, die zudem nicht annährungsweise eine ähnliche Wirkung wie ein Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz entfaltet (ebenso in Bezug auf die Folgen von Kontaktverboten: VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 91).

    Ob zudem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird (so VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 60; OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE - juris Rn. 58; zweifelnd SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 22), kann offenbleiben.

    Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist jedoch dem Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ein höheres Gewicht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beizumessen (so auch OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 112; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 41 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43; siehe auch die Folgenabwägung des NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/29 - juris Rn. 49).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 61; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23).

    Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass die angegriffenen Verordnungsregelungen in ihrer zeitlichen Geltung zunächst bis zum Ablauf des 1. Juli 2020 befristet sind (vgl. § 22 Abs. 2 der 6. SARS-Cov-2-EindV) und auch innerhalb ihres Geltungszeitraums einer Beobachtungs- und Überprüfungspflicht des Verordnungsgebers unterliegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 61; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2020 - 2 KM 384/20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Maskenpflicht abgelehnt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
    Der Verordnungsgeber überschreitet seinen Beurteilungsspielraum aber nicht, wenn er davon ausgeht, dass diese Maßnahmen zum Schutz vor Infektionsgefahren im ÖPNV und in Ladengeschäften, insbesondere in Verkaufsstellen des Einzelhandels, in denen Menschen typischerweise gehäuft und eng aufeinandertreffen, für sich allein nicht ebenso wirksam sind wie die zusätzliche Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (vgl. OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20.OVG - juris Rn. 22; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 58).

    Ob zudem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird (so VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 60; OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE - juris Rn. 58; zweifelnd SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 22), kann offenbleiben.

    Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist jedoch dem Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ein höheres Gewicht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beizumessen (so auch OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 112; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 41 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43; siehe auch die Folgenabwägung des NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/29 - juris Rn. 49).

    Über kurzfristige Alltagssituationen hinaus kann der Verpflichtete über den Umfang der Belastung selbst entscheiden (vgl. OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23).

    Dass die dadurch ggf. entstehende Notwendigkeit für den Betroffenen, die in seiner Person begründete Ausnahme in geeigneter Weise (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV), wie etwa durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, glaubhaft zu machen, eine Stigmatisierung hervorruft, vermag der Senat nicht zu erkennen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 114; ähnlich OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23).

    Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass die angegriffenen Verordnungsregelungen in ihrer zeitlichen Geltung zunächst bis zum Ablauf des 1. Juli 2020 befristet sind (vgl. § 22 Abs. 2 der 6. SARS-Cov-2-EindV) und auch innerhalb ihres Geltungszeitraums einer Beobachtungs- und Überprüfungspflicht des Verordnungsgebers unterliegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 61; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 293/20

    Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung des § 4 - Reisen nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
    Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).

    Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Liegen - wie vorliegend - neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (zum Ganzen: OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).

    Zudem hat der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 30).

    Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 35 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
    Es stellt sich daher schon die Frage, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 66 f. m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (so bereits VGH BW Senat, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 52; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 38 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 90 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 20 NE 20.926 - juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 8 B 1153/2020.N - juris Rn. 35 ff.; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 20; offen gelassen von NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020, a.a.O.).

    Diesen Bedenken wird durch eine Aufklärung der Öffentlichkeit über den sachgemäßen Gebrauch begegnet (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 96 ff.).

    Das legitime Ziel des Verordnungsgebers besteht nicht lediglich darin, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, sondern auch die Zahl der Neuinfektionen unabhängig davon wegen des potentiell tödlichen Verlaufs der Krankheit und der zurzeit noch fehlenden medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten zu reduzieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 47 f.).

  • VGH Hessen, 05.05.2020 - 8 B 1153/20

    Maskenpflicht in Zeiten des Corona-Virus

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (so bereits VGH BW Senat, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 52; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 38 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 90 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 20 NE 20.926 - juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 8 B 1153/2020.N - juris Rn. 35 ff.; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 20; offen gelassen von NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020, a.a.O.).

    Diesen Bedenken wird durch eine Aufklärung der Öffentlichkeit über den sachgemäßen Gebrauch begegnet (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 42; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 96 ff.).

    Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist jedoch dem Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ein höheres Gewicht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beizumessen (so auch OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 112; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 41 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43; siehe auch die Folgenabwägung des NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/29 - juris Rn. 49).

    Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass die angegriffenen Verordnungsregelungen in ihrer zeitlichen Geltung zunächst bis zum Ablauf des 1. Juli 2020 befristet sind (vgl. § 22 Abs. 2 der 6. SARS-Cov-2-EindV) und auch innerhalb ihres Geltungszeitraums einer Beobachtungs- und Überprüfungspflicht des Verordnungsgebers unterliegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt z.B. OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 61; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43).

  • OVG Saarland, 13.05.2020 - 2 B 175/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Corona-Verordnung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (so bereits VGH BW Senat, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 52; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 38 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 90 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 20 NE 20.926 - juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 8 B 1153/2020.N - juris Rn. 35 ff.; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 20; offen gelassen von NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020, a.a.O.).

    Ob zudem in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird (so VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 60; OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; offen gelassen OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE - juris Rn. 58; zweifelnd SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 22), kann offenbleiben.

    Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist jedoch dem Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ein höheres Gewicht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beizumessen (so auch OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 112; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 41 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43; siehe auch die Folgenabwägung des NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/29 - juris Rn. 49).

    Auch nach den seit Mitte März andauernden Beschränkungsmaßnahmen und einer merklichen Abnahme der Infektionsgeschwindigkeit besteht derzeit weiterhin die Gefahr, dass ohne Kontaktbeschränkungen die Infektionsgeschwindigkeit wieder sehr schnell zunimmt und es zu einer Überlastung des Gesundheitswesens kommt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 61; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 12.05.2020 - 20 NE 20.1080

    Erfolgloser Eilantrag gegen Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
    Die Eignung sog. "Alltags-" oder "Community-Masken" als Mittel zur Verringerung des Ansteckungsrisikos und damit der Infektionszahlen ist zwar bisher nicht wissenschaftlich zweifellos nachgewiesen (darauf auch hinweisend: BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19; NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/20 - juris Rn. 46).

    Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung kann der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen (so bereits VGH BW Senat, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 52; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 38 ff.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 90 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 20 NE 20.926 - juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 8 B 1153/2020.N - juris Rn. 35 ff.; siehe auch SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 20; offen gelassen von NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020, a.a.O.).

    Neben dem - gerade im Rahmen eines bislang nur ansatzweise erforschten Infektionsgeschehens - immer möglichen Gewinn besserer Erkenntnisse (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 92 f.) muss vielmehr in Gewicht fallen, dass in der bisherigen Hochphase des Pandemieverlaufs im März/April 2020 auch deutlich strengere Beschränkungen des täglichen Lebens gegolten haben (vgl. zu diesem Aspekt auch BayVGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 19).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2020 - 3 MR 14/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Mund-Nasen-Bedeckungs-VO ohne

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
    Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist jedoch dem Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ein höheres Gewicht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beizumessen (so auch OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 112; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 41 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43; siehe auch die Folgenabwägung des NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/29 - juris Rn. 49).

    Sie wären sonst gezwungen, ihre häusliche Umgebung nicht zu verlassen (vgl. OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
    Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter ("Nichtstörer") eingreifen, sind von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 26).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, nach welchem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 23.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • OVG Niedersachsen, 05.05.2020 - 13 MN 119/20

    Corona; Folgenabwägung; Infektionsschutzrecht; Maske; Mund-Nasen-Bedeckung;

  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 13 B 539/20

    Maskenpflicht bestätigt

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Bayern, 05.05.2020 - 20 NE 20.926

    Corona - Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20

    Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2020 - 3 R 86/20

    Fitnessstudios bleiben vorerst geschlossen

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.06.2019 - 3 M 90/19

    Glückspielrechtliche Anordnung; Verbot der Kumulation der Sportwettenvermittlung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2020 - 3 R 73/20

    Nutzung einer in einem Freizeitpark befindlichen Offroadstrecke als isolierte

  • VGH Hessen, 07.04.2020 - 8 B 892/20

    Vierte Hessische Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE4)

  • LSG Hamburg, 28.02.2023 - L 3 R 67/20

    Grenzen der Ermittlungspflicht des Gerichts bei beantragter

  • LSG Hamburg, 13.12.2022 - L 3 R 60/20

    Anspruch auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).

    Der Verordnungsgeber ist aber durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar sind (zu dessen Beobachtungs- und Überprüfungspflicht: vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris m.w.N.).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.08.2020 - LVG 21/20

    Maskenpflicht, einstweiliger Rechtsschutz, Folgenabwägung

    Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt lehnte den Antrag mit Beschluss vom 11.06.2020 - 3 R 102/20 - ab.

    Dementsprechend hat der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11.06.2020 - 3 R 102/20 -, mit dem der Antrag auf eine einstweilige Anordnung abgelehnt wurde, die Anwendung der Sechsten SARS-CoV Eindämmungsverordnung zum Gegenstand.

    In seinem Beschluss vom 11.06.2020 - 3 R 102/20 -, mit dem der Antrag der Antragstellerin zu 6) auf eine einstweilige Anordnung abgelehnt wurde, hat sich das Oberverwaltungsgericht in allen grundrechtserheblichen Fragen in Bezug auf das Begehren einer vorläufigen Aussetzung der Anwendung der Sechsten, jetzt Siebten SARS-CoV Eindämmungsverordnung festgelegt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20

    Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 7. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20

    (Keine) Vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen eines

    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 182; vgl. zum Vorstehenden Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.06.2020 - 3 R 102/20 -, juris Rn. 32ff. mwN).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20

    Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).

    Der Verordnungsgeber ist aber durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar sind (zu dessen Beobachtungs- und Überprüfungspflicht: vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2020 - 3 R 205/20

    Beherbergungsverbot im Land Sachsen-Anhalt voraussichtlich nicht verhältnismäßig

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]).

    Der Verordnungsgeber ist aber durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar sind (zu dessen Beobachtungs- und Überprüfungspflicht: vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris m.w.N.).

  • AG Schmallenberg, 17.02.2021 - 6 OWi 211 Js 4/21

    Corona, Tragen einer Alltagsmaske, Höhe der Geldbuße

    Mit der Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen in Ladengeschäften sind keine unverhältnismäßigen Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden (OVG Magdeburg Beschl. v. 11.6.2020 - 3 R 102/20, BeckRS 2020, 12249).

    Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist jedoch dem Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ein höheres Gewicht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beizumessen (OVG Magdeburg Beschl. v. 11.6.2020 - 3 R 102/20, BeckRS 2020, 12249; OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 112; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 41 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43; siehe auch die Folgenabwägung des NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/29 - juris Rn. 49).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.11.2020 - 3 M 208/20

    Befreiung von der Maskenpflicht in allgemeinbildenden Schulen

    Zur Vermeidung weiterer Rechtstreitigkeiten weist der Senat gleichwohl auf Folgendes hin: Der Senat hat bereits zu Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV zur Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften entschieden (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris [zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV]).

    Der Geeignetheit der sog. Maskenpflicht steht nicht entgegen, dass der Träger selbst nicht wirksam geschützt wird; dies ist nicht Ziel der Regelung (so bereits Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020, a.a.O.).

    Im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung ist jedoch dem Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange wie dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung ein höheres Gewicht gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit und ggf. dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beizumessen (so auch OVG MV, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 OVG - juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 112; VGH BW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 41 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 - juris Rn. 24; HessVGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N - juris Rn. 43; siehe auch die Folgenabwägung des NdsOVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/29 - juris Rn. 49; Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2020 - 3 R 111/20

    Abweichungen vom Mindestabstand in Schulen zulässig

    Der Senat hat bereits zu mehreren Regelungen der 4. und 5. SARS-CoV-2-EindV und zwischenzeitlich auch zur 6. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nach summarischer Prüfung nicht gegen den Parlamentsvorbehalt ("Wesentlichkeitstheorie") verstößt (im Einzelnen: vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 219/20

    Schließung von Gaststätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

    (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).

    Der Verordnungsgeber ist aber durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar sind (zu dessen Beobachtungs- und Überprüfungspflicht: vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 3 R 225/20

    Schließung von Prostitutionsstätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20

    Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.11.2020 - 3 MR 56/20

    Beherbergungsverbot während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2020 - 3 R 259/20

    Corona-Krise; Verlängerung des Lockdowns, Beherbergung zu touristischen Zwecken

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Grundschulen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 223/20

    Vorübergehende Schließung von Gaststätten während der Corona-Pandemie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.11.2020 - 3 R 226/20

    Corona-Krise; Vorläufige Außervollzugsetzung des Öffnungsverbots für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21

    Test- und Maskenpflicht in Schulen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2020 - 3 R 126/20

    Antragsbefugnis des Betreibers von Drogeriemärkten für einen Antrag auf

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2021 - 3 R 2/21

    Kommunale Verordnung zur Einschränkung des Bewegungsradius aufgrund hoher

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21

    Zur Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften während der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2020 - 3 R 214/20

    Vorübergehende Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21

    Zur fortgesetzten Schließung von Friseurbetrieben bis zum 28. Februar 2021

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 R 63/21

    Einstweilige Außer-Vollzug-Setzung eines auf eine Woche befristeten Runderlasses,

  • VG Berlin, 27.01.2021 - 1 L 118.21

    Mund-Nasen-Bedeckung auch bei Versammlungen unter freiem Himmel - Corona-Virus

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