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   OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21 (https://dejure.org/2021,40530)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.10.2021 - 3 R 186/21 (https://dejure.org/2021,40530)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. Oktober 2021 - 3 R 186/21 (https://dejure.org/2021,40530)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Pandemiebedingte Anordnung einer Maskenpflicht im Schulgebäude außerhalb der Unterrichtsräume

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgesundheitspflege - Maskenpflicht außerhalb des Unterrichts und Zutrittsverbot Schule wegen fehlenden Coronatests

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Maskenpflicht in Schulen und Zutrittsverweigerung bei fehlendem Nachweis ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21

    Schnelltestpflicht für Schulen nach summarischer Prüfung verhältnismäßig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21
    Der Senat hat diesbezüglich jeweils im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Regelungen über das Testen in Schulen keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, insbesondere die hiermit verbundenen Grundrechtseingriffe sich nach summarischer Prüfung als verhältnismäßig erweisen (siehe hierzu im Einzelnen Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n. v., vom 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - juris Rn. 9 ff. und vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 - juris Rn. 34 ff.; siehe auch Beschluss vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 43 ff.).

    Hierbei handelt es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG (vgl. Beschlüsse des Senates vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 35 ff., und vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 46).

    Mit Tests von Schülern sollen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig festgestellt werden, um unverzüglich Schutzmaßnahmen ergreifen zu können, damit eine Ansteckung anderer in der Schule anwesender Personen durch den Betroffenen verhindert wird (vgl. Beschlüsse des Senates vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 40, und vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 48).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine ausführlichen Erläuterungen in den Beschlüssen vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 58 ff., und vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 59 ff. (siehe im Übrigen auch LVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2021 - LVG 21/21 - juris Rn. 61 ff.).

    Gerade daraus folgt die Eignung der von den Antragstellern angegriffenen Maßnahme, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens leisten zu können (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 52 ff.).

    Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 55 m.w.N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021 - 13 B 1489/21.NE - juris Rn. 47).

    Diese dürfen jedenfalls so lange maßgeblich sein, wie es keine einheitlichen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die zu einer anderen Einschätzung und Risikobewertung als der des RKI zwingen (so bereits Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 56).

    Ein solcher Eingriff wäre jedenfalls im Vergleich zu den Gefahren, die für die körperliche Unversehrtheit und das Leben einer Vielzahl anderer Menschen im Fall einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus entstehen, als deutlich geringfügiger anzusehen (so bereits Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 59 f.).

    Die mit dem weiteren Vollzug der von den Antragstellern angegriffenen Norm verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen sind nicht von solchem Gewicht, dass sie das gegenläufige Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche durch eine wieder zunehmende Dynamik des Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet wären, zu überwiegen vermögen und es deshalb angemessen wäre, den Vollzug der streitgegenständlichen Regelung auszusetzen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n. v., vom 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - juris Rn. 24 und vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 - juris Rn. 66 und vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 65).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21

    Selbsttestpflicht für Schulen während der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21
    Der Senat hat diesbezüglich jeweils im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Regelungen über das Testen in Schulen keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, insbesondere die hiermit verbundenen Grundrechtseingriffe sich nach summarischer Prüfung als verhältnismäßig erweisen (siehe hierzu im Einzelnen Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n. v., vom 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - juris Rn. 9 ff. und vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 - juris Rn. 34 ff.; siehe auch Beschluss vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 43 ff.).

    Hierbei handelt es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG (vgl. Beschlüsse des Senates vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 35 ff., und vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 46).

    Mit Tests von Schülern sollen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig festgestellt werden, um unverzüglich Schutzmaßnahmen ergreifen zu können, damit eine Ansteckung anderer in der Schule anwesender Personen durch den Betroffenen verhindert wird (vgl. Beschlüsse des Senates vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 40, und vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 48).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine ausführlichen Erläuterungen in den Beschlüssen vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 58 ff., und vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 59 ff. (siehe im Übrigen auch LVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2021 - LVG 21/21 - juris Rn. 61 ff.).

    Die mit dem weiteren Vollzug der von den Antragstellern angegriffenen Norm verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen sind nicht von solchem Gewicht, dass sie das gegenläufige Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche durch eine wieder zunehmende Dynamik des Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet wären, zu überwiegen vermögen und es deshalb angemessen wäre, den Vollzug der streitgegenständlichen Regelung auszusetzen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n. v., vom 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - juris Rn. 24 und vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 - juris Rn. 66 und vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 65).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2021 - 13 B 1489/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Maskenpflicht in Schulgebäuden aufgrund der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21
    Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 55 m.w.N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021 - 13 B 1489/21.NE - juris Rn. 47).

    Die damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen sind in Anbetracht der Gefahren, die für das Leben und die Gesundheit von Menschen mit einer Ansteckung mit dem hochinfektiösen Coronavirus SARS-CoV-2 einhergehen, als verhältnismäßig anzusehen (ausführlich hierzu Beschluss des Senates vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris Rn. 40 ff. zur Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften sowie Beschluss vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n.v. zur Maskenpflicht in Schulen; siehe hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 S 1121/21 - juris Rn. 55 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021, a.a.O. Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2021 - OVG 11 S 84/21 - juris 35 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 - juris Rn. 37 ff.).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die ausführlichen Erläuterungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 16. September 2021 (a.a.O., Rn. 69 ff.) und macht sich diese Ausführungen nach eigener Prüfung zu Eigen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 3 R 108/21

    Ausschluss vom Präsenzunterricht bzw. Ausschluss von der Notbetreuung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21
    Der Senat hat diesbezüglich jeweils im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Regelungen über das Testen in Schulen keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, insbesondere die hiermit verbundenen Grundrechtseingriffe sich nach summarischer Prüfung als verhältnismäßig erweisen (siehe hierzu im Einzelnen Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n. v., vom 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - juris Rn. 9 ff. und vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 - juris Rn. 34 ff.; siehe auch Beschluss vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 43 ff.).

    Die mit dem weiteren Vollzug der von den Antragstellern angegriffenen Norm verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen sind nicht von solchem Gewicht, dass sie das gegenläufige Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche durch eine wieder zunehmende Dynamik des Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet wären, zu überwiegen vermögen und es deshalb angemessen wäre, den Vollzug der streitgegenständlichen Regelung auszusetzen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n. v., vom 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - juris Rn. 24 und vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 - juris Rn. 66 und vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 65).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21
    Die damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen sind in Anbetracht der Gefahren, die für das Leben und die Gesundheit von Menschen mit einer Ansteckung mit dem hochinfektiösen Coronavirus SARS-CoV-2 einhergehen, als verhältnismäßig anzusehen (ausführlich hierzu Beschluss des Senates vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris Rn. 40 ff. zur Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften sowie Beschluss vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n.v. zur Maskenpflicht in Schulen; siehe hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 S 1121/21 - juris Rn. 55 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021, a.a.O. Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2021 - OVG 11 S 84/21 - juris 35 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 - juris Rn. 37 ff.).
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 25 NE 21.1962

    Maskenpflicht für Schüler

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21
    Die damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen sind in Anbetracht der Gefahren, die für das Leben und die Gesundheit von Menschen mit einer Ansteckung mit dem hochinfektiösen Coronavirus SARS-CoV-2 einhergehen, als verhältnismäßig anzusehen (ausführlich hierzu Beschluss des Senates vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris Rn. 40 ff. zur Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften sowie Beschluss vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n.v. zur Maskenpflicht in Schulen; siehe hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 S 1121/21 - juris Rn. 55 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021, a.a.O. Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2021 - OVG 11 S 84/21 - juris 35 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 - juris Rn. 37 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2021 - 1 S 1121/21

    Maskenpflicht im Schulunterricht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21
    Die damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen sind in Anbetracht der Gefahren, die für das Leben und die Gesundheit von Menschen mit einer Ansteckung mit dem hochinfektiösen Coronavirus SARS-CoV-2 einhergehen, als verhältnismäßig anzusehen (ausführlich hierzu Beschluss des Senates vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris Rn. 40 ff. zur Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften sowie Beschluss vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n.v. zur Maskenpflicht in Schulen; siehe hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 S 1121/21 - juris Rn. 55 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021, a.a.O. Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2021 - OVG 11 S 84/21 - juris 35 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 - juris Rn. 37 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2021 - 11 S 84.21

    COVID-19-Pandemie; Grundschüler; Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21
    Die damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen sind in Anbetracht der Gefahren, die für das Leben und die Gesundheit von Menschen mit einer Ansteckung mit dem hochinfektiösen Coronavirus SARS-CoV-2 einhergehen, als verhältnismäßig anzusehen (ausführlich hierzu Beschluss des Senates vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris Rn. 40 ff. zur Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften sowie Beschluss vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n.v. zur Maskenpflicht in Schulen; siehe hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 S 1121/21 - juris Rn. 55 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021, a.a.O. Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2021 - OVG 11 S 84/21 - juris 35 ff.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 - juris Rn. 37 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2020 - 3 R 90/20

    Corona-Pandmie; Schließung von Spielhallen gemäß der CoronaVO Sachsen-Anhalt vom

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21
    Nach der Rechtsprechung des Senates bewegt sich der Verordnungsgeber grundsätzlich innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums, wenn er nur schrittweise die vormaligen Beschränkungen der früheren Verordnungen lockert bzw. nach und nach auflöst (vgl. z. B. Beschlüsse des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 27/21 - juris Rn. 49, vom 8. Mai 2020 - 3 R 77/20 - juris Rn. 40 und vom 16. Juni 2020 - 3 R 90/20 - juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21
    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber gerade bei einem diffusen Infektionsgeschehen und den dementsprechend erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die weiteren Entwicklungen bei der Festlegung der ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfen, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt ist (vgl. ausführlich hierzu etwa Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 79 f. und 85 f. m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21

    Zur Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.05.2021 - LVG 21/21

    Testungen von Schülern nach 11. SARS-CoV-2-EindV verfassungsgemäß

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

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