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   OLG Hamm, 04.05.2010 - III-3 RBs 12/10   

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https://dejure.org/2010,6898
OLG Hamm, 04.05.2010 - III-3 RBs 12/10 (https://dejure.org/2010,6898)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2010 - III-3 RBs 12/10 (https://dejure.org/2010,6898)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - III-3 RBs 12/10 (https://dejure.org/2010,6898)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    GO NW 8
    Alkoholverbot, Rauchverbot, öffentliche Grünanlage, Ermächtigungsgrundlage

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des § 27 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NW) als Ermächtigungsgrundlage bei regelmäßigem und typischerweisem Eintritt von Schäden durch den Konsum von Alkohol; Straßenrechtliche Sondernutzung aufgrund des Alkoholkonsums auf öffentlichen Verkehrsflächen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • weka.de (Kurzinformation)

    Kann eine Gemeinde ein generelles Alkoholverbot in einer Benutzungsordnung zu einer Gemeindeeinrichtung anordnen?

Besprechungen u.ä.

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsanmerkung)

    Alkoholverbot im Aachener Pontviertel (Pontstrasse) juristisch haltbar? (Update)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 1319
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Jena, 18.12.1996 - 1 Ss 182/96
    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 3 RBs 12/10
    Dabei fallen auch Verhaltensweisen unter den Begriff des Gemeingebrauchs, die mit der eigentlichen Fortbewegung nichts zu tun haben, vielmehr dem Informations- und Meinungsaustausch sowie der Pflege menschlicher Beziehungen dienen, was insbesondere für innerörtliche Straßen und Plätze sowie Fußgängerbereiche und verkehrsberuhigte Zonen gilt (OLG Saarbrücken, NJW 1998, 252).

    Insbesondere das "Niederlassen" mehrerer oder einzelner Personen im innerstädtischen Bereich, etwa um zu kommunizieren oder sich durch Aufnahme von Speisen und Getränken zu stärken, ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe zweifellos vom verfassungsrechtlich garantierten Gemeingebrauch gedeckt, zumal der Gemeingebrauch anderer hierdurch nicht - jedenfalls nicht unzumutbar - beeinträchtigt wird (OLG Saarbrücken, NJW 1998, 252).

    Wird in einer derartigen Situation von einer oder mehreren Personen Alkohol getrunken, führt dies nicht dazu, dass dieses Verhalten sich nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs hält (OLG Saarbrücken, NJW 1998, 252; Hebeler/ Schäfer, DVBl. 2009, 1428).

  • OLG Saarbrücken, 15.09.1997 - Ss (Z) 217/97

    Trinken von Alkohol außerhalb genehmigter Aussenausschankflächen; Regelung von

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 3 RBs 12/10
    Straßenrechtlich ist aber anerkannt, dass der Alkoholkonsum auf öffentlichen Verkehrsflächen keine Sondernutzung i.S.d. straßenrechtlichen Bestimmungen darstellt, sondern sich vielmehr noch im Rahmen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Verkehrsflächen hält (OLG Saarbrücken, NJW 1998, 251, 252; Hecker, NVwZ 2010, 359, 363 m. w. N.; Hebeler/ Schäfer, DVBl. 2009, 1428; Kohl, NVwZ 2009, 624 f):.

    Der ungestörten Teilnahme am Gemeingebrauch kommt nämlich entscheidende Bedeutung für die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu, sie ist Ausfluss der natürlichen Freiheit (OLG Saarbrücken, NJW 1998, 251 m. w. N.).

    Bei der gesetzlichen Regelung des Gemeingebrauchs und bei der Anwendung und Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften ist von dieser Grundrechtsbindung auszugehen (OLG Saarbrücken, NJW 1998, 251).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2200/08

    Anforderungen an abstrakte Gefahr bei Polizeiverordnung gegen Alkoholkonsum

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 3 RBs 12/10
    Allerdings hat der VGH Mannheim (NVwZ-RR 2010, 55, 58) die Möglichkeit angesprochen, dass für einzelne öffentliche Einrichtungen eine ein generelles Alkoholkonsumverbot enthaltende Einrichtungssatzungs- bzw. Benutzungsordnung errichtet werden könne.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist nämlich anerkannt, dass ein generelles Alkoholverbot polizeirechtlich nur zulässig ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das verbotene Verhalten, mithin der Konsum von Alkohol, regelmäßig und typischerweise zum Eintritt von Schäden, etwa infolge von alkoholbedingten Gewaltdelikten, führt (VGH Mannheim, NVwZ-RR 2010, 55).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 550/02

    Verfassungsbeschwerde gegen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 3 RBs 12/10
    Das durch die hier fragliche Satzung der Stadt C ausgesprochene generelle Alkoholverbot im Bereich der Grünfläche "C Stadthalle" ist nicht als Benutzungsordnung einer öffentlichen Einrichtung i.S.v. § 8 GO NW kompetenzgemäß erlassen (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 975).

    Bei derartigen Einrichtungen dürfte es bei Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 975 f) unbedenklich möglich sein, ein generelles Alkoholverbot wirksam bußgeldbewehrt anzuordnen.

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2010 - 3 RBs 12/10
    Das Verbot greift damit unzulässig in die allgemeine Handlungsfreiheit des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2572; Faßbender, NVwZ 2009, 566).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2017 - 12 S 7.17

    Entscheidung zum Alkoholverbot in Forst rechtskräftig

    Es hängt insbesondere von den äußeren Umständen, den individuellen Gegebenheiten und Befindlichkeiten sowie den situativen Einflüssen ab, welche Wirkungen Alkoholgenuss bei dem Einzelnen zeigt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juli 2009 - 1 S 2200.08 - juris Rn. 45 f.; OVG Weimar, Urteil vom 21. Juni 2012 - 3 N 653.09 - juris Rn. 61; OVG Bautzen, Urteil vom 30. März 2017 - 3 C 19.16 - juris Rn. 25 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2010 - III-3 RBs 12/10 u.a. - juris Rn. 35; Faßbender, NVwZ 2009, 563, 564, Hecker, a.a.O.).
  • OLG Braunschweig, 20.03.2013 - Ss (OWiZ) 28/13

    Alkoholkonsum auf öffentlichen Straßen ist Gemeingebrauch

    Die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil das Urteil von tragenden Rechtssätzen abweiche, die das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 4. Mai 2010 (III 3 RBs 12/10) aufgestellt habe.
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