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   OLG Düsseldorf, 12.11.2010 - IV-3 RBs 177/10   

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https://dejure.org/2010,16466
OLG Düsseldorf, 12.11.2010 - IV-3 RBs 177/10 (https://dejure.org/2010,16466)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2010 - IV-3 RBs 177/10 (https://dejure.org/2010,16466)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. November 2010 - IV-3 RBs 177/10 (https://dejure.org/2010,16466)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung des Konkurrenzverhältnisses bei mehreren Verstößen gegen die Fahrpersonalverordnung (FPersV); Anforderungen an die Bestimmung der Bußgeldhöhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkurrenzverhältnis bei mehreren Verstößen gegen die FPersV; Anforderungen an die Bestimmung der Bußgeldhöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2006 - 2 Ss OWi 124/06

    Ein Fuhrparkleiter ist nicht ohne Weiteres nach dem Fahrpersonalgesetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2010 - 3 RBs 177/10
    a) Bereits der benutzte "Lastkraftwagen" ist darin nicht in der Weise beschrieben, dass geprüft werden könnte, ob dessen Fahrer bei Kontrollen die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise vorzulegen hat (vgl. Senat NZV 2007, 322, 323; BayObLG NStZ-RR 1987, 20, 21).

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat den Tatrichter - erneut - darauf hin, dass die Tat auch in Bußgeldsachen in der Urteilsformel, sofern nicht gesetzliche Überschriften zu verwenden sind, mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2000, 382; NZV 2001, 89, 90; NZV 2007, 322, 323).

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2000 - 2b Ss OWi 381/99

    Urteilsformel in Bußgeldsachen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2010 - 3 RBs 177/10
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat den Tatrichter - erneut - darauf hin, dass die Tat auch in Bußgeldsachen in der Urteilsformel, sofern nicht gesetzliche Überschriften zu verwenden sind, mit Worten anschaulich und verständlich zu bezeichnen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2000, 382; NZV 2001, 89, 90; NZV 2007, 322, 323).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.1986 - 5 Ss OWi 265/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2010 - 3 RBs 177/10
    b) Aus diesem Grund ist auch eine nach bestimmten Regeln vorzunehmende mathematische Berechnung der Geldbuße ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 72, 120, 121).
  • OLG Hamm, 30.10.1995 - 2 Ss OWi 667/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2010 - 3 RBs 177/10
    Für diese bieten sie nur eine grobe Orientierungshilfe, die sie keinesfalls davon entpflichtet, die Geldbuße in Ausübung des ihnen eingeräumten Ermessens und auf Grundlage der in § 17 Abs. 3 OWiG genannten wesentlichen Zumessungskriterien im Einzelfall festzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe VRS 67, 475; OLG Köln VRS 78, 71; OLG Hamm DAR 1996, 68; OLG Brandenburg VRS 91, 156).
  • OLG Karlsruhe, 05.06.1984 - 3 Ss 242/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2010 - 3 RBs 177/10
    Für diese bieten sie nur eine grobe Orientierungshilfe, die sie keinesfalls davon entpflichtet, die Geldbuße in Ausübung des ihnen eingeräumten Ermessens und auf Grundlage der in § 17 Abs. 3 OWiG genannten wesentlichen Zumessungskriterien im Einzelfall festzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe VRS 67, 475; OLG Köln VRS 78, 71; OLG Hamm DAR 1996, 68; OLG Brandenburg VRS 91, 156).
  • BayObLG, 06.11.2023 - 202 ObOWi 1122/23

    Bemessung der Geldbuße: Zur Unzulässigkeit mathematischer Berechnung und zur

    Es hat sich stattdessen an einer verwaltungsinternen Richtlinie orientiert, die für die Gerichte nicht von maßgeblicher Bedeutung ist, und im Übrigen - ausgehend von dem "internen Bußgeldkatalog" - eine mathematische Berechnung der Geldbuße in Form von im Einzelnen bezifferten prozentualen Abschlägen vorgenommen, was ebenfalls mit dem geltenden Recht, das auf eine schuldangemessene Ahndung aufgrund wertender Gesamtbetrachtung aller hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte gerichtet ist, nicht im Einklang steht (im Ergebnis ebenso: BayObLG, Beschluss vom 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22 = NStZ-RR 2022, 217 = ZWH 2022, 334; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 OWi 1 Ss Bs 51/16 = NStZ-RR 2018, 27; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2010 - IV-3 RBs 177/10 = DAR 2011, 15 = NZV 2011, 49 = VerkMitt 2011, Nr. 3; KK-OWiG/Mitsch 5. Aufl. § 17 Rn. 31; MüKo-StVR/Kuhli StVG § 24 Rn. 55, jew. m.w.N).
  • OLG Zweibrücken, 13.07.2017 - 1 OWi 1 SsBs 51/16

    Bußgeldsache: Fahrlässige Nichtvorlage von Aufzeichnungen oder Schaublättern nach

    Eine mathematische Berechnung der Geldbuße hat hiernach zu unterbleiben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2010 - 3 RBs 177/10, BeckRS 2011, 01338 - zu einem Verstoß nach Fahrpersonalrecht; Mitsch, in: KK-OWiG, 4. Auflage 2014, § 17, Rn. 31 - jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 16.05.2022 - 201 ObOWi 483/22

    Gewinnabschöpfung bei Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot

    Denn unbeschadet dessen, dass schon nicht nachvollziehbar ist, welche Kriterien das Amtsgericht für die Bestimmung der Höhe des Sockelbetrags herangezogen hat, ist eine nach bestimmten Regeln vorzunehmende mathematische Berechnung der Geldbuße - wie sie hier erfolgt ist - ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2010 - IV-3 RBs 177/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 OWi 1 Ss Bs 51/16, jeweils bei juris).
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