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   OLG Hamm, 12.04.2012 - III-3 RBs 426/11   

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https://dejure.org/2012,11034
OLG Hamm, 12.04.2012 - III-3 RBs 426/11 (https://dejure.org/2012,11034)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2012 - III-3 RBs 426/11 (https://dejure.org/2012,11034)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. April 2012 - III-3 RBs 426/11 (https://dejure.org/2012,11034)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ahndungsvoraussetzung für die Zuwiderhandlung gegen ein Auskunftsverlangen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ahndungsvoraussetzung für die Zuwiderhandlung gegen ein Auskunfstverlangen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Detmold - 4 OWi 249/11
  • OLG Hamm, 12.04.2012 - III-3 RBs 426/11

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 713
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2012 - 3 RBs 426/11
    b) Nach einhelliger Auffassung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur handelt es sich bei dem Auskunftsverlangen im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (BSGE 107, 255; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2011 - L 13 AS 4950/10 - ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2007.
  • OLG Hamm, 07.06.1994 - 3 Ss OWi 509/94
    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2012 - 3 RBs 426/11
    - 3 Ss OWi 509/94 - ; Beschluss vom 22. Oktober 1992 - 3 Ss OWi 650/92 -, BeckRS 2008, 01416; Beschluss vom 22. Oktober 1992 - 3 Ss OWi 539/92 -, NVwZ-RR 1993, 244; OLG Hamm, NJW 1980, 1476; OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 Ss OWi 1265/07 - ; OLG Koblenz, VRS 80, 50; OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 68).
  • BayObLG, 29.04.1987 - 3 ObOWi 55/87

    Pflicht; Auskunftserteilung; Herausgabe; Unterlagen; Verstoß; Ahndung; Verfügung;

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2012 - 3 RBs 426/11
    Wird nach dem Gesetz eine Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt mit Geldbuße bedroht, ist nach allgemeinen bußgeldrechtlichen Grundsätzen die Zuwiderhandlung nicht schon mit dem Erlass der behördlichen Entscheidung bußgeldbewehrt, sondern nur und erst dann, wenn der Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben; denn eine Übelsfolge als bußgeldrechtliche Gegenwirkung gegen eine Zuwiderhandlung gebührt billigerweise nur demjenigen, der den Vollzug des gegen ihn gerichteten Verwaltungsaktes ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe (zunächst) hinnehmen muss, dessen Zuwiderhandlung sich also als Ungehorsam gegen eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung darstellt (vgl. BGH, NJW 1969, 2023; BayObLGSt 1987, 44; Senat, NZV 2012, 146; Beschluss vom 7. Juni 1994.
  • OLG Hamm, 11.02.2020 - 4 RBs 47/20

    Sozialrecht; Auskunftsanspruch; Verwaltungsakzessorietät des Bußgeldtatbestands;

    § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II bestimmt, dass auf Verlangen der Agentur für Arbeit (bzw. des Jobcenters, vgl. §§ 44b Abs. 1 S. 2 und 3; 6 SGB II; OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 - III - 3 RBs 426/11 - juris) unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen Auskunft zu erteilen ist.

    Vielmehr reicht (dies ist allerdings auch erforderlich), dass der Verwaltungsakt, mit dem das Auskunftsbegehren geltend gemacht wird, bestandskräftig ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 - III - 3 RBs 426/11 - juris; Wieser in: Adolph, SGB II, Stand: November 2019, § 63 Rdn. 12 - zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 26.03.2013 - 3 RBs 251/12

    Verbindlichkeit eines Auskunftsverlangens der Agentur für Arbeit

    Wird nach dem Gesetz eine Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt mit Geldbuße bedroht, ist nach allgemeinen bußgeldrechtlichen Grundsätzen die Zuwiderhandlung nicht schon mit dem Erlass der behördlichen Entscheidung bußgeldbewehrt, sondern nur und erst dann, wenn der Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben; denn eine Übelsfolge als bußgeldrechtliche Gegenwirkung gegen eine Zuwiderhandlung gebührt billigerweise nur demjenigen, der den Vollzug des gegen ihn gerichteten Verwaltungsaktes ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe (zunächst) hinnehmen muss, dessen Zuwiderhandlung sich also als Ungehorsam gegen eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung darstellt (Senat, NZS 2012, 713 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • StGH Hessen, 12.02.2014 - P.St. 2406

    Unzulässige Grundrechtsklage gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 und - hilfsweise - § 16 Abs.

    - BGH, Beschluss vom 23.07.1969 - 4 StR 371/68 -, NJW 1969, 2023 [2025]; OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2012 - III-3 RBs 426/11 -, juris, Rn. 7 -.
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