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   BSG, 26.06.1990 - 3 RK 19/89   

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https://dejure.org/1990,1823
BSG, 26.06.1990 - 3 RK 19/89 (https://dejure.org/1990,1823)
BSG, Entscheidung vom 26.06.1990 - 3 RK 19/89 (https://dejure.org/1990,1823)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - 3 RK 19/89 (https://dejure.org/1990,1823)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 773
  • MDR 1991, 285
  • FamRZ 1990, 1346 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 18.05.1978 - 3 RK 11/77

    Ersatz der durch die Verwendung glutenfreier Nahrung entstehenden Mehrkosten

    Auszug aus BSG, 26.06.1990 - 3 RK 19/89
    Unter Heilmitteln sind nämlich nur solche Mittel zu verstehen, die von außen auf den Körper einwirken (BSGE 46, 179, 182).
  • BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 10/09 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für Kryokonservierung - wegen der Therapie

    Denn diese Regelung erfasst nur Maßnahmen, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprechen und unmittelbar der Befruchtung dienen, nicht aber Kryokonservierung und Lagerung (BSGE 86, 174 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 1 - Kryokonservierung vorsorglich gewonnener imprägnierter Eizellen; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 1 RdNr 8 f - Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen; BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 3 - Kryokonservierung von männlichen Samenzellen; BSG, Beschluss vom 9.12.2004 - B 1 KR 95/03 B - Kryokonservierung von männlichen Samenzellen).

    c) Ist die Lagerung des Eierstockgewebes zusammen mit der späteren Reimplantation auf die Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit durch natürlichen Zeugungsakt gerichtet, scheitert eine Leistungspflicht der Beklagten allerdings nicht etwa daran, dass das Einfrieren und die Lagerung von Eierstockgewebe als Teilausschnitt der Gesamtbehandlung keine "ärztliche" Behandlung iS von § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V darstellt (vgl BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 3 S 6 f) .

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 26/09 R

    Krankenversicherung - Kryokonservierung und Lagerung von Samen fällt in

    Ein Anspruch aus § 27a SGB V erfasst nur Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprechen und unmittelbar der Befruchtung dienen, nicht aber eine Kryokonservierung und Lagerung von Samenzellen (stRspr; vgl zB BSGE 86, 174 = SozR 3-2500 § 27a Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 3; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 1 RdNr 8 f; BSG Urteil vom 17.2.2010 - B 1 KR 10/09 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 27 Nr. 18 vorgesehen, RdNr 15, mwN) .

    Zugleich hat sie dies auch für den Rechtszustand nach dem SGB V entschieden (vgl insgesamt BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 3 ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2011 - L 1 KR 112/10

    Kryokonservierung; Unfruchtbarkeit; Transplantation

    Es solle vielmehr alleine der erwartete Verlust der Empfängnisfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt funktionell ersetzt werden (BSG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 RK 19/89 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 3 Seite 8 f, auch unter Berücksichtigung des Aspektes einer Krankheitsbehandlung als Verhinderung der Verschlimmerung des Grundleidens).

    Dies unterscheide den vorliegenden Fall von dem, welcher dem Urteil des BSG vom 26. Juni 1990 (3 RK 19/89) zu Grunde gelegen habe, bei dem es um die Einlagerung von männlichem Samen gegangen sei.

  • LSG Bayern, 16.05.2006 - L 5 KR 231/05

    Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen zur Herstellung der

    Es hat hierzu auf das Urteil des LSG Niedersachen vom 27.04.1989, L 4 KR 118/88, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.06.1990, 3 RK 19/89, und das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.03.2003, S 5 KR 3292/02, sowie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.10.2001, B 1 KR 33/00 R, verwiesen.

    Schließlich habe das Bundessozialgericht entschieden, dass Kryokonservierung auch nicht als Hilfs- oder Heilmittel bezeichnet werden könne (Urteil vom 26.06.1990, 3 RK 19/89).

    Die von Prof.Dr.S. durchgeführte Maßnahme der Sperma-Kryokonservierung kann nicht als ärztliche Behandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V beurteilt werden, weil sie nur als eine unselbständige Vorbereitungsmaßnahme zu der eigentlich wesentlichen Lagerung anzusehen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 1990, 3 RK 19/89).

    Das Bundessozialgericht hat bereits zum Recht der Reichsversicherungsordnung entschieden, dass das Einfrieren und Lagern männlichen Samens auf unbestimmte Zeit keine Leistung der Krankenversicherung ist (BSG, SozR 3-2200 § 182 Nr. 3; ebenso für die Kryokonservierung und Lagerung vorsorglich gewonnener Eizellen für die Wiederholung eines Versuchs der Befruchtung, BSG, SozR 3-2500 § 27a Nr. 1).

  • BVerwG, 07.11.2006 - 2 C 11.06

    Ausgleich erworbener körperlicher Beeinträchtigungen; Beeinträchtigung;

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1990 - 3 RK 19/89 - (NJW 1991, 773) befasst sich nicht mit Beihilfevorschriften, sondern mit § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V, der ebenso wie § 27a SGB V (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. Mai 2000 - B 8 KN 3/99 KR R. - BSGE 86, 174 ; Beschluss vom 9. Dezember 2004 - B 1 KR 95/03 B - juris) nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang einen anderen Inhalt hat.
  • LSG Hessen, 28.04.2016 - L 1 KR 357/14

    Krankenkassen dürfen Kryokonservierung nicht kraft Satzung bezuschussen

    Der in der Überschrift der Vorschrift des § 27a SGB V verwendete Begriff der "Künstlichen Befruchtung" erfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt, nur Maßnahmen, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprechen und unmittelbar der Befruchtung dienen, nicht aber eine Kryokonservierung und Lagerung von Samenzellen oder vorsorglich gewonnener Eizellen für die Wiederholung eines Versuchs der Befruchtung (Bundessozialgericht, Urteile vom 26. Juni 1990, 3 RK 19/89; vom 25. Mai 2000, B 8 KN 3/99 KR R; vom 22. März 2005, B 1 KR 11/03 R; vom 17. Februar 2010, B 1 KR 10/09 R; vom 28. September 2010, B 1 KR 26/09; vom 12. September 2015, B 1 KR 15/14 R und Beschluss vom 9. Dezember 2004, B 1 KR 95/03 B - juris -).
  • BSG, 09.12.2004 - B 1 KR 95/03 B

    Kostenübernahme des Einfrierens und Lagerns von männlichen Samen sowie

    Dieses hat bereits zum Recht der Reichsversicherungsordnung ( RVO ) entschieden, dass das Einfrieren und Lagern männlichen Samens auf unbestimmte Zeit keine Leistung der Krankenversicherung ist (BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 3; ebenso für die Kryokonservierung und Lagerung vorsorglich gewonnener Eizellen für die Wiederholung eines Versuchs der Befruchtung: BSG SozR 3-2500 § 27a Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2022 - L 11 KR 98/22

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Kryokonservierung - kein

    Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen: Das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass als Anspruchsgrundlage lediglich § 27a Abs. 4 SGB V in der seit dem 11.05.2019 geltenden Fassung in Betracht kommt (vgl zur früheren Rechtslage bzgl der Kryokonservierung von Samen- oder Eizellen BSG 29.06.1990, 3 RK 19/89, SozR 3-2200 § 182 Nr. 3; zuletzt BSG 09.04.2018, B 1 KR 17/17 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2022 - L 16 KR 256/21

    Krankenversicherung; Kryokonservierung von Keimzellen; kein Sachleistungsanspruch

    Die Gesetzesbegründung beschreibt vielmehr im Wesentlichen den Hergang der Rechtsprechung des BSG, der den Anspruch auf eine Kryokonservierung nach alter Gesetzeslage verneint hat ( siehe hierzu BSG NJW 1991, 773; Beschluss vom 9. April 2018 - B 1 KR 81/17 B, BeckRS 2018, 5725 ) und bekräftigt seinen Willen, dies umgestalten zu wollen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2006 - 2 A 10800/05

    Beihilfefähigkeit einer Samen-Kryokonservierung

    Gleiches gilt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Leistungsausschluss des Einfrierens und Lagerns männlichen Samens auf unbestimmte Zeit sowie die damit verbundene Kryokonservierung (z. B. NJW 1991, 773).
  • VG Hannover, 08.02.2011 - 13 A 3494/10

    Übernahme der Kosten für die infolge einer Erkrankung erforderliche Lagerung von

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