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   BSG, 18.11.1969 - 3 RK 24/68   

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BSG, 18.11.1969 - 3 RK 24/68 (https://dejure.org/1969,11526)
BSG, Entscheidung vom 18.11.1969 - 3 RK 24/68 (https://dejure.org/1969,11526)
BSG, Entscheidung vom 18. November 1969 - 3 RK 24/68 (https://dejure.org/1969,11526)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Der seinerzeit für das Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständige 3. Senat hatte bereits zu der ursprünglichen Gesetzesfassung, die eine Krankenhauspflege nur für begrenzte Zeit und nur als Ermessensleistung vorsah, in mehreren Urteilen, beginnend mit der Entscheidung vom 27. August 1968 (BSGE 28, 199, 201 f = SozR Nr. 22 zu § 1531 RVO), geäußert, der Anspruch des Versicherten auf Krankenhauspflege setze voraus, dass die besonderen Mittel eines Krankenhauses benötigt würden, um die Krankheit zu heilen oder zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (vgl auch BSG SozR Nr. 21, Nr. 23, Nr. 30 zu § 184 RVO; Urteil vom 18. November 1969 - 3 RK 24/68 - USK 69109).
  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion -

    Beim Einsatz der SKAT wird schließlich auch der Forderung Rechnung getragen, daß eine Krankheit mit der Folge der Leistungspflicht der Krankenkasse erst dann bestehen kann, wenn die körperlichen oder geistigen Funktionen über eine bestimmte Bandbreite individueller Verschiedenheit hinaus in einem so beträchtlichen Maße eingeschränkt sind, daß ihre Wiederherstellung der Mithilfe des Arztes bedarf (BSG vom 10. Juli 1979, BSGE 48, 258, 265 sowie BSG vom 18. November 1969 - 3 RK 24/68 - = DOK 1970, 173).
  • BSG, 10.10.1978 - 3 RK 81/77
    Machten die besonderen Umstände des Einzelfalles die Krankenhauspflege aus medizinischen Gründen notwendig, so hatte sich der Anspruch des Versicherten auf fehlerfreien Ermessensgebrauch zu einem Anspruch auf die Leistung selbst konkretisiert (vgl.u.a. BSGE 9, 112 ff und 232 ff; BSGE 31, 112, 114, 115; BSG vom 21. November 1961 - 3 EK 33/57 - SozR SGG § 150 Nr. 35, vom 16. Oktober 1968 - 3 RK 59/65 - SozR RVO § 184 Nr. 21 und vom 18. November 1969 - 3 RK 24/68 - DOK 170, 173 ff).

    Der erkennende Senat hat dazu wiederholt festgestellt, daß eine Krankheit nicht nur dann behandlungsbedürftig ist, wenn therapeutische Maßnahmen die Heilung oder Besserung eines Leidens oder die Verhütung einer Verschlimmerung erwarten lassen, sondern auch dann, wenn die Behandlung nur auf Linderung der Beschwerden gerichtet ist oder lediglich bezweckt, das Leben für eine begrenzte Zeit zu verlängern (Urteil vom 27. August 1968 - 3 RK 27/65 - BSGE 28, 199, 201 [BSG 27.08.1968 - 3 RK 27/65]; Urteil vom 17. Oktober 1969 - 3 RK 82/66 - SozR RVO § 184 Nr. 23; Urteil vom 18. November 1969 - 3 RK 24/68 - a.a.O.).

    Läßt sich die ärztliche Behandlung nach Art der Krankheit mit einiger Aussicht auf Erfolg allein in einer Krankenanstalt durchführen die neben einer apparativen Mindestausstattung die Möglichkeit der Betreuung durch einen jederzeit rufbereiten Arzt und durch geschultes Pflegepersonal bietet, so besteht Krankenhauspflegebedürftigkeit (Urteile des erkennenden Senats vom 18. November 1969 a.a.O. sowie vom 28. August 1970 - 3 BK 74/67 - SozR RVO § 184 Nr. 30).

  • BSG, 18.05.1976 - 3 RK 53/74

    Beschäftigungs- und Bewegungstherapie

    Pflege in diesem umfassenden Sinn kann aber als Versicherungsleistung nur dann gewahrt werden, wenn und solange erforderliche medizinische Maßnahmen aus berechtigten Gründen im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes angewendet werden (Urteil des erkennenden Senats vom 18. November 1969 - 3 RK 24/68 in DOK 1970, 173).
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