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   BSG, 06.06.1991 - 3 RK 24/88   

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https://dejure.org/1991,9320
BSG, 06.06.1991 - 3 RK 24/88 (https://dejure.org/1991,9320)
BSG, Entscheidung vom 06.06.1991 - 3 RK 24/88 (https://dejure.org/1991,9320)
BSG, Entscheidung vom 06. Juni 1991 - 3 RK 24/88 (https://dejure.org/1991,9320)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbehaltung einer Berufsunfähigkeitsrente zugunsten einer Krankenkasse - Zusammentreffen von Krankengeld und Berufsunfähigkeitsrente - Zeitpunkt der Zubilligung einer Rente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 18.06.1968 - 3 RK 36/67

    Zubilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit während des Bezuges von

    Auszug aus BSG, 06.06.1991 - 3 RK 24/88
    Der Zeitpunkt der Zubilligung im Sinne von § 183 Abs. 5 Satz 1 RVO ist der Rentenbeginn (BSGE 19, 28 = SozR Nr. 6 zu § 183 RVO; BSGE 20, 135 = SozR Nr. 8 zu § 183 RVO; BSGE 28, 117 = SozR Nr. 30 zu § 183 RVO).

    Zeitpunkt der Zubilligung der Rente ist nicht erst der Zeitpunkt des Erlasses des Rentenfeststellungsbescheides, also nicht der Tag, an dem die Zubilligung erfolgt, und auch nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, sondern im allgemeinen der Beginn der Rente, dh der Zeitpunkt, von dem an die Rente dem Versicherten - auch rückwirkend - zusteht (BSGE 19, 28, 29 = SozR Nr. 6 zu § 183 RVO; BSGE 20, 135, 136 = SozR Nr. 8 zu § 183 RVO; BSGE 28, 117, 118 = SozR Nr. 30 zu § 183 RVO).

  • BSG, 18.12.1963 - 3 RK 29/63

    Übergang des Anspruchs auf rückwirkend gewährte Berufsunfähigkeits-Rente auf eine

    Auszug aus BSG, 06.06.1991 - 3 RK 24/88
    Der Zeitpunkt der Zubilligung im Sinne von § 183 Abs. 5 Satz 1 RVO ist der Rentenbeginn (BSGE 19, 28 = SozR Nr. 6 zu § 183 RVO; BSGE 20, 135 = SozR Nr. 8 zu § 183 RVO; BSGE 28, 117 = SozR Nr. 30 zu § 183 RVO).

    Zeitpunkt der Zubilligung der Rente ist nicht erst der Zeitpunkt des Erlasses des Rentenfeststellungsbescheides, also nicht der Tag, an dem die Zubilligung erfolgt, und auch nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, sondern im allgemeinen der Beginn der Rente, dh der Zeitpunkt, von dem an die Rente dem Versicherten - auch rückwirkend - zusteht (BSGE 19, 28, 29 = SozR Nr. 6 zu § 183 RVO; BSGE 20, 135, 136 = SozR Nr. 8 zu § 183 RVO; BSGE 28, 117, 118 = SozR Nr. 30 zu § 183 RVO).

  • BSG, 26.03.1963 - 3 RK 20/62
    Auszug aus BSG, 06.06.1991 - 3 RK 24/88
    Der Zeitpunkt der Zubilligung im Sinne von § 183 Abs. 5 Satz 1 RVO ist der Rentenbeginn (BSGE 19, 28 = SozR Nr. 6 zu § 183 RVO; BSGE 20, 135 = SozR Nr. 8 zu § 183 RVO; BSGE 28, 117 = SozR Nr. 30 zu § 183 RVO).

    Zeitpunkt der Zubilligung der Rente ist nicht erst der Zeitpunkt des Erlasses des Rentenfeststellungsbescheides, also nicht der Tag, an dem die Zubilligung erfolgt, und auch nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, sondern im allgemeinen der Beginn der Rente, dh der Zeitpunkt, von dem an die Rente dem Versicherten - auch rückwirkend - zusteht (BSGE 19, 28, 29 = SozR Nr. 6 zu § 183 RVO; BSGE 20, 135, 136 = SozR Nr. 8 zu § 183 RVO; BSGE 28, 117, 118 = SozR Nr. 30 zu § 183 RVO).

  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 42/89

    Kürzung des Krankengeldes - Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente -

    Auszug aus BSG, 06.06.1991 - 3 RK 24/88
    Die Kürzungsvorschrift des § 183 Abs. 5 RVO greift also grundsätzlich dann nicht ein, wenn das Krankengeld erst nach dem Beginn der Rente einsetzt (Urteil des 1. Senats des BSG vom 17. April 1991, Az 1/3 RK 42/89).
  • BSG, 30.05.1967 - 3 RK 29/67
    Auszug aus BSG, 06.06.1991 - 3 RK 24/88
    Diese Voraussetzung ist aber nur erfüllt, wenn das Krankengeld schon an dem Tage läuft, von dem an die Rente zugebilligt worden ist (vgl BSG, Urteil vom 30. Mai 1967 - 3 RK 29/67 - BKK 1967, 345; BSG SozR Nr. 38 zu § 183 RVO).
  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 15/18 R

    Kein Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Bezug

    Der Kürzungstatbestand des Krg greift erst dann ein, wenn die anrechenbare Leistung von einem Zeitpunkt an bewilligt wird, der während des Bezuges von Krg liegt (vgl dazu BSG SozR Nr. 38 zu § 183 RVO; BSG Urteil vom 6.6.1991 - 3 RK 24/88 - Juris; BSG Urteil vom 18.12.1963 - 3 RK 29/63 - BSGE 20, 135 = SozR Nr. 8 zu § 183 RVO) , weil bei einer Zuerkennung der verdrängenden Leistung - hier also ggf der vergleichbaren ausländischen Altersteilrente - vor oder gleichzeitig mit dem Beginn der AU oder der stationären Behandlung sich die Minderung der Leistungsfähigkeit üblicherweise schon auf die Höhe des Krg-Anspruchs auswirkt (§ 47 SGB V) und eine nochmalige Kürzung des bereits reduzierten Krg-Anspruchs nicht gerechtfertigt wäre (vgl Brinkhoff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 50 SGB V, RdNr 10 mwN).
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