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   BSG, 29.08.1963 - 3 RK 35/61   

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BSG, 29.08.1963 - 3 RK 35/61 (https://dejure.org/1963,5964)
BSG, Entscheidung vom 29.08.1963 - 3 RK 35/61 (https://dejure.org/1963,5964)
BSG, Entscheidung vom 29. August 1963 - 3 RK 35/61 (https://dejure.org/1963,5964)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 19, 295
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 30.11.1965 - 3 RK 48/61
    Durch die Rentenbewilligung sei eine Vollmitgliedschaft nach 5 165 Abs° 1 Nr° 3 BVD begründet worden, und diese habe nach 5 312 Abs, 2 EVO (und nicht nach 5 315 a Abs" 2 EVO) erst mit der Rechtskraft des Rentenbescheides, mit dem neben der Bewilligung durch die zeitliche Begrenzung gleichzeitig die Beendigung der Rente ausgesprochen worden sei, geendet, @ 381 Abs, 2 EVO mache die Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers nicht von der Bentenzahlung, sondern von der Versicherung nach 5 165 Abs. 1 Nr, 5 und 4 BVG als solcheragibhängig" Auch durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 290 August 1963 - 3 BK 35/61 - (BSG 19, 295) sei der vor« liegende Streitfall noch nicht erledigt() Abgesehen davon, daß der Sachverhalt anders liege, habe es der Senat in dieser Entscheidung dahingestellt sein lassen, ob eine für eine bestimmte Zeit nachträglich bewilligte Rente als Zeitrente im Sinne des 5 1276 Abs, 1 EVO anzusehen sei, Gerade dieser Frage komme jedoch im Hinblick auf 5 312 Abs° 2 Satz 1 BVD erhebliche Bedeutung zu° Die Klägerin sei der Auffassung, da} es sich bei einer solchen Leistung des Rentenversicherungsträgers nicht mehr um eine Zeitrente im Sinne des 5 1276 Abs" 1 RVG handele, Die vom Gesetzgeber neu geschaffene Möglichkeit einer Rentengewährung auf Zeit dürfe nicht zu einer Umgehung der Vorschriften der Réhtenentziehung führen° Die Anwendung dieser Vorschriften auf diese Fälle führe auch zur Anwendung des 5 312 Abs" 2 Satz ? RVOo Abgesehen davon, daß der Versicherte einen rechtlichen Anspruch auf möglichst schnelle Entscheidung über seinen Rentenantrag habe, bedürfe er eines Schutzes für die Zeit, für die er erst nachträglich erfahre, daß ihm Rentenleistungen nicht bewilligt worden seien° Die Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragte Sie hält das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts für zutreffende.

    Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29" August 1963 (BSG 19, 295) näher dargelegt hat? ist ein Rentner wenn Rente.

  • SG Nordhausen, 07.03.2016 - S 31 AS 823/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostengrundentscheidung nach Erledigung des

    Vielmehr gilt, dass eine Verwaltungsentscheidung, die Gegenstand eines Klageverfahrens ist, im Fall der Beschränkung des Streitgegenstandes im Klageverfahren teilweise bestandskräftig wird (vgl. etwa Leitherer ebenda, § 101 SGG Rn. 10 und Urteil des BSG vom 29. August 1963, 3 RK 35/61, recherchiert bei Juris).
  • LSG Hessen, 09.07.1980 - L 8 KR 857/79

    Krankenversicherung; Beiträge; Stundung; Rentenantragsteller; deutsche;

    Gemäß § 381 Abs. 3 S. 2 RVO hat er aber auch die Beiträge zur KVdR bis zur Zustellung des die Rente bewilligenden Bescheides - also für das Antragsverfahren - selbst zu zahlen und bis zum Beginn der Rente gegebenenfalls allein zu tragen (vgl. auch Bundessozialgericht - BSGE 19, 295; 23, 293).
  • BSG, 27.08.1965 - 3 RK 6/65

    Kassenmitgliedschaft - Formalmitglied - Mindestversicherungszeiten -

    lehnt wird (BSG 19, 295" 298)0 Die Versicherung nach 5 165 Abs° 1 Nr° 3 oder 4 RVG setzt zwar grundsätzlich mit der Rentenantragstellung ein (@ 306 Abs° 2 BVD), aber nur dann, wenn die vorgeschriebenen Vorversicherungszeiten zurückgelegt, die Voraussetzungen zum Bezuge der Rente erfüllt sind und 5 165 Abs° 6 RVO nicht anzuwenden isto Ob die Voraussetzungen zum Bezug der Heute gegeben sind? stellt sich jedoch erst im Laufe des Rentcnvcrfahrcns heraus" Das gilt insbesondere für die Erwerbsunfähigkcit und Eerufsunfähigkeit° Der Rentenantragstcller kann daher in zahlreichen Fällen nicht von vornherein wissen9 ob seinem Rentenantrag stattgegeben wird° Er muß aber die Gewißheit haben9 daß seine Krankenversicherung in jedem Fall sichergestellt ist° Diese Sicherstellung bezweckt @ 315 a RVO (vglc Peters, Handbuch der KrV" @ 315 a RVO Anne 1)°.
  • BSG, 30.11.1965 - 3 RK 19/62

    Krankenversicherungsträger und Rentenversicherungsträger - Abrechnung von

    vereinbar, die Zugänge vom Ersten eines Abrechnungsmonats nicht zu berücksichtigen wären, so daß sie auch zu keiner Beitragsvcrpflichtung des Trägers der RentV führen würden; denn hinsichtlich der Leistungspflicht der Krankenkassen gleichen sich die Zugänge und Abgänge eines Tages - anders als bei statistischer Erfassung des Versiehcrtcnbestandes - nicht aus, die Mitgliedschaft besteht an diesem Tage vielmehr sowohl für die Zugänge als auch für die Abgänge° Außerdem ist auch an die Rentner zu denken, die im Laufe des Vormonats ihren Rentcnantrag verfrüht gestellt haben und nach-5 315 & RVO bis zum Ende des Vormonats nur Formalversiehcrte waren mit der Folge, daß sie für ihre KrV-Beiträge bis dahin selbst aufzukommen haben und erst vom Ersten des folgenden Monats an Vollmitglieder in der KrV der Rentner sind (BSG 19, 295, 298 sowie das Urteil 3 BK 6/65 vom 30° August 1965)° Der Senat hält es deshalb im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung der Beitragsvorschriften, wonach den Krankenkassen grundsätzlich für jeden Mitgliedschaftstag eines nicht nur formal versicherten Rentncrs auch Beiträge des Trägers der Rentcnvcrsichcrung zufließen sollen, für geboten, daß den Abrechnungen zwischen den Krankenkassen und den Trägern der RentV der Bestand an Rentnern zum Beginn des Ersten des Abs reehnungsmonats zugrunde gelegt wird(] Dieser Grundsatz muß dann allerdings auch folgerichtig durchgeführt werden, Da bei den Rentnern, dieam Ersten des Monats ihre Rente beantragt haben und denen die Rente später vom Ersten dieses Monats an bewilligt wird, die Vollmitgliedschaft in der KrV der Rentner nach @ 306 Abs° 2 mit dem Beginn dieses Tages begründet wird, sind sie somit in der Abrechnung als 12.
  • BSG, 27.08.1965 - 3 RK 70/61

    Rückzahlung von Rentenbeiträgen - Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht -

    Somit ist d er Träger der Rentenversicherung nach 5 381 Abs" 2 EVO nur in Verbindung mit einer Rentengewährung zur Beitrag sleistung verpflichtet, und zwar grundsätzlich nur fü r die Dauer des Rentenbezugs; lediglich @ 312 Abs° 2 RVO macht hiervon eine Ausnahme" Dem entspricht, da B die Krankenkassen zur Rückzahlung der vom Rentenbewer per geleisteten Beiträge nur "vom Beginn der Rente bis z Lu12wüeuung des die Rente gewährenden Bescheides" v erpflicht@t sind (BSG 19, 295, 297).
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