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   BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80   

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BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80 (https://dejure.org/1981,1897)
BSG, Entscheidung vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 (https://dejure.org/1981,1897)
BSG, Entscheidung vom 28. Oktober 1981 - 3 RK 59/80 (https://dejure.org/1981,1897)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht rechtzeitiger Zugang - Verantwortungsbereich der Krankenkasse - Meldefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 52, 254
  • NJW 1982, 715
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 24.06.1969 - 3 RK 64/66

    Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Krankheit

    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80
    Der Senat hat in sinngemäßer Übertragung des in § 130 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens gefolgert, daß die Meldung erst dann erfolgt ist, wenn sie der Krankenkasse zugegangen ist (BSGE 29, 271, 272 = SozR Nr. 8 zu § 216 RVO; vgl hierzu auch BSG SozR 5486 Art. 4 § 2 2. KVÄG Nr. 2).

    Der Senat hat daraus gefolgert, daß die vom Großen Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1961 (BSGE 14, 246, 249 = SozR Nr. 2 zu § 58 BVG) als für die Tragweite einer Ausschlußfristregelung entscheidend angesehene Funktionsprüfung bei § 216 Abs. 3 RVO zu einer Auslegung dieser Vorschrift zwingt, die eine Auflockerung ihrer nach dem Wortlaut klaren Ausschlußwirkung selbst dann ausschließt, wenn die Voraussetzungen der Gewährung von Krankengeld trotz verspäteter Arbeitsunfähigkeitsmeldung zweifelsfrei gegeben sind (BSGE 29, 271, 273).

    Der erkennende Senat hat die Ruhenswirkung als adäquate Folge einer säumigen Rechtswahrnehmung angesehen und es demgemäß für gerechtfertigt gehalten, daß der Versicherte erst von dem Zeitpunkt an Leistung verlangen kann, in welchem der Anspruch geltend gemacht worden ist (BSGE 29, 271, 274).

  • BSG, 13.04.1967 - 5 RKn 76/64

    Gewährung von Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit - Rechtzeitige Meldung der

    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80
    Nach einer Entscheidung des 5. Senats des BSG (BSGE 26, 198 ff = SozR Nr. 7 zu § 216 RVO) muß die Meldung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der nach den maßgebenden Vorschriften - eventuell nach besonderen Bestimmungen einer Krankenordnung - allein zuständigen Stelle erfolgen; der Versicherte erfüllt danach seine Obliegenheit nicht, wenn er die Arbeitsunfähigkeit einer Kasse meldet, die nicht für die Leistungserbringung und Krankenüberwachung zuständig ist.

    Vielmehr läßt sich dieser Rechtsprechung entnehmen, daß der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unter Umständen - zB wenn eine besondere Regelung in der Krankenordnung der Krankenkasse dem Versicherten nicht zur Kenntnis gebracht worden ist - dem Ruhen des Krankengeldanspruchs entgegenstehen kann (BSGE 26, 198, 201).

  • BVerwG, 27.05.1966 - VII C 139.64

    Erstattung von Lieferprämien und subventionsrechtlichen Zuwendungen - Versäumung

    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80
    So hat vor allem der 12. Senat darauf hingewiesen, daß sich die Berufung auf die Versäumung einer Ausschlußfrist als Rechtsmißbrauch darstellen kann (BSGE 48, 12, 17 = SozR 2200 § 1227 RVO Nr. 23; zur Anwendbarkeit des § 206 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- auf Ausschlußfristen: SozR 5750 Art. 2 § 51a ArVNG Nr. 32; einschränkend BVerwGE 24, 154, 156 f; zur Wiedereinsetzung und Nachsicht bei Versäumung materiell-rechtlicher Fristen: O. Kopp, BayVerwBl 1977, 33 ff; diese Zitate jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Hessen, 20.08.1980 - L 8 KR 248/80

    Krankenversicherung; Krankengeld; Arbeitsunfähigkeitsmeldung; Antrag auf

    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80
    das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. August 1980 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18./25. Januar 1980 - L 8 Kr 248/80 - zurückzuweisen.
  • BSG, 01.02.1979 - 12 RK 33/77

    Fristgebundene Anträge - Zugang - Postschließfach - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80
    So hat vor allem der 12. Senat darauf hingewiesen, daß sich die Berufung auf die Versäumung einer Ausschlußfrist als Rechtsmißbrauch darstellen kann (BSGE 48, 12, 17 = SozR 2200 § 1227 RVO Nr. 23; zur Anwendbarkeit des § 206 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- auf Ausschlußfristen: SozR 5750 Art. 2 § 51a ArVNG Nr. 32; einschränkend BVerwGE 24, 154, 156 f; zur Wiedereinsetzung und Nachsicht bei Versäumung materiell-rechtlicher Fristen: O. Kopp, BayVerwBl 1977, 33 ff; diese Zitate jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 20.09.1974 - 3 RK 31/73

    Kein Anspruch auf Krankengeld bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80
    Auch in Fällen, in denen dem Versicherten ein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung nicht zur Last gelegt werden konnte, hat der Senat ein Ruhen des Krankengeldanspruchs bestätigt, zB bei einer rechtzeitig zur Post gegebenen, auf dem Postweg aber verlorengegangenen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (BSGE aaO 272), bei Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit eines gesetzlich vertretenen Versicherten, auch wenn der Vertreter ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Meldung verhindert war (SozR Nr. 11 zu § 216 RVO) oder bei Wiederaufleben ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund die erneute Meldung unterblieben ist (BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 RVO Nr. 7).
  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/60
    Auszug aus BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80
    Der Senat hat daraus gefolgert, daß die vom Großen Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1961 (BSGE 14, 246, 249 = SozR Nr. 2 zu § 58 BVG) als für die Tragweite einer Ausschlußfristregelung entscheidend angesehene Funktionsprüfung bei § 216 Abs. 3 RVO zu einer Auslegung dieser Vorschrift zwingt, die eine Auflockerung ihrer nach dem Wortlaut klaren Ausschlußwirkung selbst dann ausschließt, wenn die Voraussetzungen der Gewährung von Krankengeld trotz verspäteter Arbeitsunfähigkeitsmeldung zweifelsfrei gegeben sind (BSGE 29, 271, 273).
  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Derartiges hat das BSG bejaht bei Fristversäumnissen wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten (BSGE 25, 76, 77 f = SozR Nr. 18 zu § 182 RVO; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23) , im Falle des verspäteten Zugangs der AU-Meldung bei der Krankenkasse aufgrund von Organisationsmängeln, die diese selbst zu vertreten hat (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 2 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) , für Fälle einer irrtümlichen Verneinung der AU des Versicherten aufgrund ärztlicher Fehlbeurteilung (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr. 84; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, RdNr 22; BSGE 111, 9 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 5, RdNr 23; BSGE 118, 52 = SozR 4-2500 § 192 Nr. 7, RdNr 24 mwN) sowie bei einem von der Krankenkasse rechtsfehlerhaft bewerteten Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Aufgabe des letzten Arbeitsplatzes (BSGE 85, 271, 277 f = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4) .
  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Händigt der Vertragsarzt einem beschäftigten Versicherten die zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung aus, kann der Versicherte im Jahr 2016 nicht darauf vertrauen, ihm werde damit die Obliegenheit abgenommen, der Krankenkasse zur Vermeidung des Ruhens des Krankengeldanspruchs zeitgerecht die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen (Abgrenzung zu BSG vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 = BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5).

    Die Wochenfrist, innerhalb derer die Meldung der AU gegenüber der KK erfolgen kann, ist mit Rücksicht darauf eine Ausschlussfrist ( vgl bereits BSGE 52, 254, 257 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 10) .

    So kann sich die KK beispielsweise nicht auf den verspäteten Zugang der dem Versicherten obliegenden Meldung der AU berufen, wenn die Fristüberschreitung der Meldung auf Umständen beruhte, die in den Verantwortungsbereich der KK fallen und der Versicherte weder wusste noch wissen musste, dass die KK von der AU keine Kenntnis erlangt hatte ( vgl dazu BSGE 52, 254, LS und 258 ff = SozR 2200 § 216 Nr. 5) .

    Hiervon unterscheidet sich auch der vom BSG beurteilte Sachverhalt, dass der Arzt die für die KK bestimmte Ausfertigung über die Kassenärztliche Vereinigung der beklagten KK zuleitete, ohne dass bei der KK ein Eingang der AU -Bescheinigung festzustellen war ( vgl BSGE 52, 254, 255 = ">216%20RVO%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 216 RVO Nr. 5 S 8) .

    c) Dass das BSG in der Begründung des letztgenannten Urteils vom 28.10.1982 ( aaO ) angenommen hat, Versicherten mit Anspruch auf Lohnfortzahlung sei seinerzeit im Jahr 1977 (generell) die Verpflichtung abgenommen gewesen, der KK die AU zu melden, kann - wie das LSG zutreffend entschieden hat - dem Klagebegehren im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht zum Erfolg verhelfen.

    Das BSG hat seine Auffassung maßgebend auf die - seinerzeit geltende - Vorschrift des § 3 Abs. 1 S 3 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall ( LFZG vom 27.7.1969, BGBl I 946) gestützt (so BSGE 52, 254, 260 = ">216%20RVO%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 216 RVO Nr. 5 S 13) .

    Es hat ausgeführt, dass im Falle der Lohnfortzahlung nach § 3 LFZG "der Arzt zur Meldung der AU an die KK verpflichtet" sei (so BSGE 52, 254, 259 = ">216%20RVO%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 216 RVO Nr. 5 S 12).

    Das BSG hat den unterbliebenen Eingang der AU -Bescheinigung bei der KK dann als Organisationsmangel im Verantwortungsbereich der KK gewertet, weil die Feststellung und Bescheinigung der AU durch den Kassenarzt (heute: Vertragsarzt) Tätigkeiten im Rahmen der kassenärztlichen (heute: vertragsärztlichen) Versorgung gewesen seien, für die die Träger der GKV eine Mitverantwortung trügen und fehlerhaftes Handeln des Kassenarztes nicht ohne Weiteres dem Versicherten zugerechnet werden könne ( vgl BSGE 52, 254, 259, 260 = 216%20RVO%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 216 RVO Nr. 5 S 12, 13 f) .

    e) Eine Verpflichtung des Vertragsarztes zur anspruchsbegründenden bzw -erhaltenden Übersendung der AU -Bescheinigung an die KK zur Vermeidung der Rechtsfolge des Ruhens des Krg -Anspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zugunsten des Versicherten lässt sich für die vorliegend streitigen Zeiten im Jahr 2016 - abweichend von den Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 28.10.1982 ( BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5) - auch nicht den inzwischen einschlägigen untergesetzlichen Regelungen des Vertragsarztrechts entnehmen.

    Die im BSG -Urteil vom 28.10.1981 ( BSGE 52, 254, 259 f = SozR 2200 § 216 Nr. 5 S 12 f) für die Beurteilung der Rechtslage noch herangezogenen früheren Vordruckvereinbarungen der Partner des BMV-Ä sahen noch vor, dass die Bescheinigung für den Arbeitgeber den vorgeschriebenen Vermerk des Kassenarztes enthalten musste, dass eine Bescheinigung über die AU unverzüglich der KK übersandt werden müsse.

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R

    Krankenversicherung - rückwirkender Anspruch auf Krankengeld bei fehlerhafter

    So kann sich beispielsweise die Kasse nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 1 = SozR 2200 § 216 Nr. 5).
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