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   BSG, 22.06.1966 - 3 RK 64/62   

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https://dejure.org/1966,327
BSG, 22.06.1966 - 3 RK 64/62 (https://dejure.org/1966,327)
BSG, Entscheidung vom 22.06.1966 - 3 RK 64/62 (https://dejure.org/1966,327)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 1966 - 3 RK 64/62 (https://dejure.org/1966,327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übernahme von Kosten der Krankenhauspflege durch eine Krankenkasse - Erforderlichkeit eines Vorverfahrens bei Streit unter Sozialversicherungsträgern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 25, 66
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 18.02.1964 - 1 RA 90/61

    Berücksichtigung rentenerhöhender Beträge bei Erlass eines Rentenbescheides;

    Auszug aus BSG, 22.06.1966 - 3 RK 64/62
    Überdies entspricht die Durchführung des Vorverfahrens in Fällen der vorliegenden Art durchaus dem Zweck des Gesetzes, dem gerichtlichen Verfahren eine "Selbstkontrolle der Verwaltung vorzuschalten" (BSG 20, 199, 200).

    Es stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist, ohne den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Vorverfahren zu Ende zu führen (BSG 20, 199).

    Bei dieser Rechtslage ist es auch aus prozeßökonomischen Gründen geboten, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Vorverfahren zu Ende zu führen und so die "Filterfunktion" dieses Verfahrens wirksam werden zu lassen (BSG 20, 199, 201).

  • BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59
    Auszug aus BSG, 22.06.1966 - 3 RK 64/62
    Hier lag nicht "schlichtes Verwaltungshandeln" ohne Entscheidungscharakter vor (vgl. dazu BSG 15, 118, 123 f; 17, 173, 175).

    Daß auch gegenüber solchen Körperschaften Verwaltungsakte in Angelegenheiten, die die §§ 79, 80 SGG betreffen, ergehen können, wird durch die Regelung in § 81 Nr. 3 i.V.m. § 78 SGG bestätigt: Die Befreiung der in § 81 Nr. 3 SGG genannten Körperschaften von der Vorverfahrenspflicht ist nur von der Auffassung her verständlich, daß gegen sie gerichtete Verwaltungsakte in den Angelegenheiten der §§ 79, 80 SGG möglich sind (vgl. BSG 15, 118, 125).

  • BSG, 29.09.1965 - 2 RU 202/60
    Auszug aus BSG, 22.06.1966 - 3 RK 64/62
    Demnach stellt die Entscheidung der beklagten AOK über den Antrag des klagenden Sozialhilfeträgers auf Gewährung der Krankenhauspflege für den Beigeladenen M. einen Verwaltungsakt dar (vgl. auch BSG, Urt. v. 29.9.1965 - 2 RU 202/60 - in SozR RVO § 1583 Nr. 2, in dem für den § 1538 RVO entsprechenden § 1511 RVO entschieden ist, daß der das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid des Unfallversicherungsträgers auch der die Feststellung der Unfallentschädigung betreibenden Krankenkasse zuzustellen ist und damit erst für diese die Frist zur Anfechtung des Bescheids in Lauf gesetzt wird).
  • BSG, 11.02.1960 - 4 RJ 201/58
    Auszug aus BSG, 22.06.1966 - 3 RK 64/62
    Daß der klagende Sozialhilfeträger berechtigt ist, die Feststellung der Leistung im eigenen Namen zu betreiben und ihr, insoweit für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Prozeßstandschaft zuerkannt ist (vgl. BSG 11, 295, 296; 16, 44, 46), verändert die Rechtsnatur des Klageanspruchs nicht (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., Stand: Sept. 1963, Bd. I S. 234 a XII).
  • SG Dortmund, 11.05.2017 - S 32 AS 5543/16
    Es kommt daher nicht darauf an, ob und ggf. unter welchen genauen Bedingungen eine Klage als Widerspruch ausgelegt werden kann (vgl. hierzu z. B. einerseits Leitherer a. a. O. Rn. 3b m. w. N.; BSG, Urteil vom 18.02.1964 - 11/1 RA 90/61 - juris; BSG, Urteil vom 22.06.1966 - 3 RK 64/62 - juris; andererseits SG Berlin, Urteil vom 16.05.2012 - S 205 AS 11726/09 - juris (Rn. 45) und vor allem Bayerisches LSG, Urteil vom 18.03.2013 - L 7 AS 142/12 - juris; vgl. ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2015 - L 23 SO 198/15 B - juris (Rn. 17) m. w. N.).

    Es kommt bei dieser Sachlage schließlich auch nicht darauf an und sei nur der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Kammer die teilweise in der älteren Rechtsprechung vertretene Auffassung, dem Kläger müsse die Möglichkeit gegeben werden, das Vorverfahren nachzuholen, und hierfür müsse das Klageverfahren analog § 114 Abs. 2 SGG ausgesetzt oder vertagt werden (vgl. hierzu Leitherer a. a. O. Rn. 3a m. w. N.; BSG, Urteil vom 18.02.1964 - 11/1 RA 90/61 - juris; BSG, Urteil vom 22.06.1966 - 3 RK 64/62 - juris; BSG, Urteil vom 03.03.1999 a. a. O.; BSG, Urteil vom 13.12.2000 - B 6 KA 1/00 R - juris; BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 6 KA 13/10 R - juris), ohnehin jedenfalls in solchen Fällen nicht für überzeugend hält, in denen - wie hier - keinerlei Zweifel bzgl. der Erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens bestehen.

  • BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des

    Dann kann von dem - ansonsten gleichgeordneten - Versorgungsträger ein Verwaltungsakt auch gegenüber einem Sozialhilfeträger erlassen werden (vgl BSGE 25, 66, 67), weil dieser für den Sozialleistungsberechtigten materiell-rechtliche Ansprüche geltend macht und der Träger der Versorgungsverwaltung gegenüber dem Berechtigten durch Verwaltungsakt entscheiden müßte (vgl Schellhase/Jirasek/Seipp, BSHG-Komm 15. Aufl 1997, § 91a RdNr 17 mwN).

    Der Sozialhilfeträger ist generell befugt, im Wege der Prozeßstandschaft (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 6. Aufl 1997, § 54 RdNr 11; BSGE 11, 295, 296; 25, 66, 68; BSGE 70, 72, 75 f = SozR 3-5910 § 91a Nr. 1) mit der Klage die Aufhebung von Ablehnungsbescheiden und die Verurteilung zur Leistung zu verlangen.

  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 8/13 R

    (Erweiterte Honorarverteilung zur Sicherstellung der Altersversorgung der

    Ob die Aussetzung des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG indes nur erfolgen muss, wenn die Klage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben wurde (vgl BSGE 20, 199, 200 f = SozR Nr. 11 zu § 79 SGG D a 4; im Anschluss daran BSGE 25, 66, 68 f = SozR Nr. 4 zu § 1538 RVO A a 5; vgl auch BSGE 26, 174, 176 f = insoweit in SozR Nr. 7 zu § 368 f RVO nicht abgedruckt; BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr. 1 S 9 ff; BSG SozR 3-1500 § 78 Nr. 3 S 5 ff; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 13 S 54 f mwN; BSG SozR 3-1500 § 78 Nr. 5 S 15) oder auch dann erfolgen kann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gar kein (Ausgangs-)Verwaltungsakt vorliegt (so Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 54 RdNr 21: in diese Richtung auch BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 13 S 54) , kann hier offenbleiben, weil auch eine etwaig fehlerhafte Aussetzung des Verfahrens jedenfalls nicht der Zulässigkeit der Klage entgegen steht.
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