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   BSG, 15.12.1971 - 3 RK 67/68   

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https://dejure.org/1971,892
BSG, 15.12.1971 - 3 RK 67/68 (https://dejure.org/1971,892)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1971 - 3 RK 67/68 (https://dejure.org/1971,892)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1971 - 3 RK 67/68 (https://dejure.org/1971,892)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BSG, 15.12.1971 - 3 RK 67/68
    Wie der Senat in BSG 16, 289 anerkannt habe, könne ein Fall der Eingliederung auch bei stark eingeschränkten Direktionsrecht gegeben sein.

    Was die Ausführung der Arbeit betrifft, kann die Weisungsgebundenheit - insbesondere bei Diensten höherer Art - stark eingeschränkt und zur "funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß" verfeinert sein (BSG 16, 289, 294); die Dienstleistung ist trotzdem fremdbestimmt, wenn sie in der von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht (vgl. den in BSG 19, 265 entschiedenen Fall).

    Auch das Urteil des Senats vom 29. März 1962 (BSG 16, 289), auf das sich die beigeladene BfA beruft, stützt ihre Rechtsauffassung nicht.

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 15.12.1971 - 3 RK 67/68
    Das von der Klägerin nach § 405 Abs. 2 RVO in der seinerzeit gültigen Fassung zulässig eingeleitete Feststellungsverfahren war nach § 3 der Verordnung über die Neugestaltung des Rechtszuges in der Sozialversicherung des Saarlandes vom 5. Dezember 1947 (ABl des Saarlandes 1948, 103) zunächst beim OVA für das Saarland anhängig Als am 1. Januar 1959 auch im Saarland das SGG in Kraft trat (§§ 1, 7 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 629 zur Einführung der Sozialgerichtsbarkeit im Saarland vom l8. Juni l958, ABl des Saarlandes, 1224), ging die Sache nach § 215 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als Feststellungsklage auf das SG über (vgl. BSG 3, 30, 34 f).

    Die lohnsteuerrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses kann die sozialversicherungsrechtliche nicht präjudizieren, sondern allenfalls ein Indiz sein (BSG 3, 30, 40 f); sie enthebt die Behörden der Sozialversicherung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht der Aufgabe im Einzel£all selbständig zu prüfen, ob die Beschäftigung das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit aufweist.

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 15.12.1971 - 3 RK 67/68
    Sie ist bei Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist, d.h. regelmäßig einem "Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung" (BGHZ l0, 187, 190) umfassenden Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG 13, 196, 197, 201 f).

    Diese Grundsätze sind auch auf Gesellschafter einer GmbH anzuwenden, die für ihre Gesellschaft entgeltlich tätig werden, es sei denn, daß ein Gesellschafter nach seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgebenden Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat, daß er jeden Beschluß insbesondere jede ihm nicht genehme Weisung seines "Dienstherrn" verhindern kann (vgl. § 47 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betr. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH-) In letzterem Falle - u.U. genügt schon eine Sperrminorität - scheidet eine persönliche Abhängigkeit und damit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von vornherein aus (vgl RVA in EuM 40, 372, 373 f und GE Nr. 5229, AN 1938, 384, 385; BSG 13, 196, 199; 16, 73; l7, l5, 20 f; 23, 83, 84 f).

  • BSG, 31.07.1963 - 3 RK 46/59

    Entrichtung von Beiträgen zur Kranken-, Angestellten- und

    Auszug aus BSG, 15.12.1971 - 3 RK 67/68
    Was die Ausführung der Arbeit betrifft, kann die Weisungsgebundenheit - insbesondere bei Diensten höherer Art - stark eingeschränkt und zur "funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß" verfeinert sein (BSG 16, 289, 294); die Dienstleistung ist trotzdem fremdbestimmt, wenn sie in der von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht (vgl. den in BSG 19, 265 entschiedenen Fall).
  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

    Auszug aus BSG, 15.12.1971 - 3 RK 67/68
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis persönliche Abhängigkeit voraus (vgl. BSG 20, 6, 8 mit weiteren Nachweisen; zuletzt SozR Nr. 62 zu § 165 RVO ).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.06.2014 - L 5 KR 2911/13

    Stimmrechtsbindungsvertrag in der GmbH und Statusfeststellungsverfahren

    Fehlt eine Rechtsmacht, besteht aber ein so weitreichender tatsächlicher Einfluss, dass der Betroffene im Unternehmen "schalten und walten" kann wie er will, die Inhaber des Unternehmens persönlich dominiert oder diese von ihm wirtschaftlich abhängig sind, hat das BSG in seiner älteren Rechtsprechung Selbständigkeit angenommen, insbesondere im Fall eines (Fremd-)Geschäftsführers einer GmbH, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist (BSG Urt. v. 15.12.1971 - 3 RK 67/68, SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; Urt. v. 24.06.1982 - 12 RK 45/80, juris; Urt. v. 08.12.1987 - 7 RAr 25/86, juris; Urt. v. 05.02.1998 - B 11 AL 71/97 R, SozR 3-4100 § 168 Nr. 22; Urt. v. 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R, juris; Urt. v. 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R, juris; Urt. v. 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R, juris; Urt. v. 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R, juris), aber auch im Fall eines neben seinem Ehegatten gleichberechtigt mitarbeitenden Gesellschafters (BSG Urt. v. 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R, juris).
  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Wie bereits der 3. Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1971 - 3 RK 67/68 - (SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ) entschieden hat, gilt das auch, wenn Gesellschafter einer GmbH entgeltlich für die Gesellschaft tätig werden, es sei denn, daß ein Gesellschafter nach seiner Kapitalbeteiligung einen so maßgebenden Einfluß auf die Entscheidungen der GmbH hat, daß er jeden Beschluß, insbesondere jede ihm nicht genehme Weisung eines "Dienstherrn" verhindern kann.
  • BVerwG, 29.11.1984 - 3 C 7.84

    Selbstständige Erwerbstätigkeit - Gesellschafter-Geschäftsführer - GmbH

    Auch für den Bereich des Sozialversicherungsrechts wird die Auffassung vertreten, daß die lohn-(einkommen-)steurrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses die sozialversicherungsrechtliche nicht präjudiziere, sondern allenfalls ein Indiz sein kann (vgl. BSGE 3, 30/40 f.; BSG in BB 1972, 404).

    So wird das Beschäftigungsverhältnis desjenigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, dessen Kapitalbeteiligung nur 50 vom Hundert des Stammkapitals oder auch etwas weniger beträgt, dann nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen sein, wenn er gleichwohl die ausschlaggebende Einflußmöglichkeit auf die Willensbildung des Organs der Gesellschaft besitzt; hierfür kann unter Umständen bereits eine Sperrminorität genügen (vgl. BSGE 13, 196/199; BSG in BB 1972, 404; vgl. auch Paul, "Zur Arbeitnehmereigenschaft von GmbH-Geschäftsführern", in BB 1970, 85).

    In einem solchen Fall wird fehlende Abhängigkeit und damit selbständige Erwerbstätigkeit - insbesondere bei Familiengesellschaften - selbst dann vorliegen können, wenn im Einzelfall dem Mitgesellschafter zwar die rechtliche Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft nach außen fehlt, er hierzu aber im Innenverhältnis berechtigt ist und sich tatsächlich entsprechend verhält (so auch BSG in BB 1972, 404).

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