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   BSG, 25.02.1966 - 3 RK 9/63   

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BSG, 25.02.1966 - 3 RK 9/63 (https://dejure.org/1966,2656)
BSG, Entscheidung vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 (https://dejure.org/1966,2656)
BSG, Entscheidung vom 25. Februar 1966 - 3 RK 9/63 (https://dejure.org/1966,2656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 24, 260
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 20.12.1957 - 3 RK 69/55
    Auszug aus BSG, 25.02.1966 - 3 RK 9/63
    Da die Versicherten Baumann und Reichert nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO bei der Beklagten und nicht bei der Klägerin versichert waren, hatte diese keine Verpflichtungen, die streitigen Leistungen zu erbringen, und deshalb einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte (vgl. BSG 6 S. 197).
  • SG Speyer, 16.02.2018 - S 13 KR 286/16

    Krankenversicherung - Verjährungsfrist von drei Jahren im

    Bereits im Urteil vom 25.02.1966 (3 RK 9/63) hatte das BSG den Grundsatz aufgestellt, dass ein Versicherungsträger in der Frage der Verjährung nicht schlechter gestellt werden dürfe, wenn er von einem anderen Versicherungsträger anstelle des Versicherten in Anspruch genommen werde, und die zweijährige Verjährungsfrist für Leistungen der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 1 RVO a.F. "entsprechend" auf den Ersatzanspruch zwischen Krankenkassen bei Unzuständigkeit der vorleistenden Kasse angewandt.

    Da das BSG diese These im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen von Leistungserbringern nicht näher begründet, muss wohl davon ausgegangen werden, dass es hiermit an eine Rechtsprechung anknüpft, die ein Gleichlaufen der Verjährungsfrist von Sozialleistungsansprüchen mit diesen korrespondierenden Erstattungsansprüchen als notwendig erachtet (so schon BSG, Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 -, Rn. 11 f.).

  • SG Mainz, 04.06.2014 - S 3 KR 645/13

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Bereits im Urteil vom 25.02.1966 (3 RK 9/63) hatte das BSG den Grundsatz aufgestellt, dass ein Versicherungsträger in der Frage der Verjährung nicht schlechter gestellt werden dürfe, wenn er von einem anderen Versicherungsträger anstelle des Versicherten in Anspruch genommen werde, und die zweijährige Verjährungsfrist für Leistungen der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 1 RVO a.F. "entsprechend" auf den Ersatzanspruch zwischen Krankenkassen bei Unzuständigkeit der vorleistenden Kasse angewandt.

    Da das BSG diese These im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen von Leistungserbringern nicht näher begründet, muss wohl davon ausgegangen werden, dass es hiermit an eine Rechtsprechungstradition anknüpft, die ein Gleichlaufen der Verjährungsfrist von Sozialleistungsansprüchen mit diesen korrespondierenden Erstattungsansprüchen als notwendig erachtet (so schon BSG, Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63).

  • SG Mainz, 11.01.2016 - S 3 KR 349/15

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Verjährungsfrist für

    Bereits im Urteil vom 25.02.1966 (3 RK 9/63) hatte das BSG den Grundsatz aufgestellt, dass ein Versicherungsträger in der Frage der Verjährung nicht schlechter gestellt werden dürfe, wenn er von einem anderen Versicherungsträger anstelle des Versicherten in Anspruch genommen werde, und die zweijährige Verjährungsfrist für Leistungen der Krankenversicherung nach § 223 Abs. 1 RVO a.F. "entsprechend" auf den Ersatzanspruch zwischen Krankenkassen bei Unzuständigkeit der vorleistenden Kasse angewandt.

    Da das BSG diese These im Zusammenhang mit Vergütungsansprüchen von Leistungserbringern nicht näher begründet, muss wohl davon ausgegangen werden, dass es hiermit an eine Rechtsprechung anknüpft, die ein Gleichlaufen der Verjährungsfrist von Sozialleistungsansprüchen mit diesen korrespondierenden Erstattungsansprüchen als notwendig erachtet (so schon BSG, Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 - Rn. 11 f.).

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