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OLG Hamm, 31.05.2012 - III-3 RVs 35/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zur Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister und zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Festsetzung der Geldbuße
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister; Anforderungen an die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verhängung der Regelgeldbuße
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 29 Abs. 8
Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister; Anforderungen an die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verhängung der Regelgeldbuße - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bielefeld - 35 Cs 1338/11
- OLG Hamm, 31.05.2012 - III-3 RVs 35/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 20.03.2012 - 3 RBs 441/11
Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der …
Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2012 - 3 RVs 35/12
Zwar sind bei der Verhängung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbußen unabhängig von deren Höhe grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten in den Urteilsgründen erforderlich (zu vgl. Senatsbeschluss vom 20.03.2012 - III-3 RBs 441/11 -), doch gilt anderes, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind.
- OLG Koblenz, 13.06.2014 - 2 SsBs 30/14
Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss: Erforderliche Konzentration der …
Demgegenüber ist der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgericht Hamm der Auffassung, dass bei der Verhängung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbußen unabhängig von der Höhe der Geldbuße grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich sind und anderes nur dann gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (OLG Hamm, 3. Senat für Bußgeldsachen, DAR 2012, 400; Beschluss 3 RVs 35/12 vom 31.05.2012, zit. n. juris; NZV 1996, 246;… s.a. OLG Hamm, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss 1 RBs 72/13 vom 13.06.2013, zit. n. juris Rn. 14 ff. m. ausfl. Begr., wonach bei Festsetzung der Regelgeldbuße jedenfalls dann keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sind, wenn der Betroffene dazu keine Angaben macht).