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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 101.11, 3 S 102.11, 3 S 118.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16744
OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 101.11, 3 S 102.11, 3 S 118.11 (https://dejure.org/2011,16744)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.09.2011 - 3 S 101.11, 3 S 102.11, 3 S 118.11 (https://dejure.org/2011,16744)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. September 2011 - 3 S 101.11, 3 S 102.11, 3 S 118.11 (https://dejure.org/2011,16744)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin-Mitte rechtswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin-Mitte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Neuer gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin Mitte rechtswidrig - Schulweg für Schulanfänger darf nur rund 1.000 Meter betragen

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Berlin, 21.08.2014 - 9 L 331.14

    Vorläufige Aufnahme in die Schulanfangsphase der Grundschule

    Dem genügte der durch den Beschluss des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 28. September 2010 (siehe hierzu Drucksache 1834/III der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vom 18. November 2010) zunächst festgelegte Zuschnitt des gemeinsamen Einschulungsbereichs 07, der acht Schulstandorte umfasste, nicht (u. a. Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2011 - VG 9 L 189.11 - und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 7. September 2011 - OVG 3 S 101.11 -).

    Bei Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Einschulungsbereichs wäre grundsätzlich der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg vom 7. September 2011 - OVG 3 S 101.11 -), so dass der frühere Einschulungsbereich der Grundschule a... in den Blick zu nehmen wäre.

  • VG Berlin, 06.09.2017 - 9 L 680.17

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zuweisung an Schule

    Zwar wäre wegen des rechtswidrig gebildeten gemeinsamen Einschulungsbereichs 05, der vor dem 25. April 2017 noch nicht aufgelöst war, grundsätzlich der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 101.11 -), so dass der frühere Einzel-Einschulungsbereich der Anne-Frank-Grundschule maßgeblich sein könnte.
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