Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011

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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 102.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 102.11 (https://dejure.org/2011,24851)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.09.2011 - 3 S 102.11 (https://dejure.org/2011,24851)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. September 2011 - 3 S 102.11 (https://dejure.org/2011,24851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Berücksichtigung der Altersangemessenheit der Schulwege bei Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 54 Abs 3 SchulG BE, § 54 Abs 4 SchulG BE, § 55a Abs 2 SchulG BE, § 4 Abs. 2 GrSchulV BE
    Grundschule; Schulanfänger; Aufnahme; gemeinsamer Einschulungsbereich; Zusammenlegung von acht Grundschulen; Beschluss des Bezirksamts MItte; altersangemessener Schulweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2011 - 2 MN 31/11

    Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag erfordert eine unmittelbare

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 102.11
    Dies gilt insbesondere in Bezug auf die für Berlin schon im Hinblick auf das Alter der Schulanfänger im Regelfall zu verneinende Frage, inwieweit diese ohne Begleitung auf den öffentlichen Nahverkehr verwiesen werden können (vgl. dazu z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 MN 31/11 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 57.18

    Grundschule; gemeinsamer Einschulungsbereich; altersangemessener Schulweg;

    Anders als der Antragsgegner meint, ist die Frage nach altersangemessenen Schulwegen nicht erst im Zusammenhang mit der konkreten Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Grundschule zu beantworten, sondern bereits bei der Festlegung des gemeinsamen Einschulungsbereichs (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 3).

    Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass Schulanfänger in Berlin bei der Einschulung gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG teilweise erst fünf Jahre alt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 8).

    Schon im Hinblick auf das Alter der Schulanfänger kommt es in Berlin im Regelfall nicht in Betracht, sie ohne Begleitung auf den öffentlichen Nahverkehr zu verweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 10).

    Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs der "T...-Grundschule" und der Grundschule "S..." ist der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 13), und auf die früheren Einschulungsbereiche abzustellen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2020 - 3 S 81.20

    Aufnahme; Grundschule; Staatliche Europa-Schule Berlin; bilinguales

    Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar zu leisten - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - juris Rn. 12), wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13

    Prozesskostenhilfe - Schülerbeförderung - Entfernung

    Bzgl der alten wie der neuen Entfernungsbestimmung ist allerdings nicht ersichtlich, dass sie aus tatsächlichen Verhältnissen im Berliner Stadtverkehr, die sich innerhalb weniger Jahre nicht einschneidend verändert haben, plausibel begründet werden könnten, insoweit dürfte eher eine geänderte Sichtweise zur Leistungsfähigkeit der betroffenen Schüler eine Rolle spielen (zu Schulwegen im Einschulungszusammenhang vgl etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. September 2011 - OVG 3 S 102.11, juris).
  • VG Berlin, 08.08.2019 - 9 L 347.19

    Vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Grundschule

    Ein Verweis der fünf- bis sechsjährigen Schulanfänger auf den öffentlichen Nahverkehr, hier auf die Nutzung der Buslinie 181 (acht bis zehn Stationen), durch den Antragsgegner (Neukölln) dürfte ausscheiden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 MN 31.11 - juris).

    Aufgrund der jedenfalls in Bezug auf den Antragsteller zu 1. anzunehmenden Rechtswidrigkeit des Einschulungsbereiches der Bruno-Taut-Grundschule ist der Rechtszustand herzustellen, der vor der Neubildung des Einschulungsbereiches im Jahre 2018 bestand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16

    Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs

    Insofern gibt das Verfahren lediglich Anlass, in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 7 ff.) darauf hinzuweisen, dass die Antwort auf die Frage, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege beachtet ist, nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein kann, sondern von weiteren Umständen wie z.B. der Bebauungs- und Verkehrsstruktur abhängt, dass es also keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 3 S 61.20

    Grundschule; Aufnahmekapazität; Schule für gemeinsames Lernen; Frequenzabsenkung;

    Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar zu leisten - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - juris Rn. 12), wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20

    Vorläufige Aufnahme in eine Grundschule im Wege einstweiligen Rechtsschutzes:

    Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar zu leisten - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - juris Rn. 12), wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9).
  • VG Hamburg, 09.08.2013 - 15 E 2975/13

    Aufnahme eines Schülers in seine Wunschschule; Klassengröße; Härtefall

    Die Altersangemessenheit bestimmt sich nach der Belastbarkeit des betroffenen Schülers (hier: eines Siebtklässlers), der Länge und Sicherheit des Schulwegs und der für seine Bewältigung benötigten Zeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011, OVG 3 S 102.11, juris Rn. 8) .
  • VG Hamburg, 23.07.2013 - 15 E 2396/13

    Zum fehlenden Anspruch auf Kapazitätsausweitung an der Schule Strenge.

    Die Altersangemessenheit bestimmt sich nach der Belastbarkeit des betroffenen Schülers (hier: eines Schulanfängers), der Länge und Sicherheit des Fußwegs und der für seine Bewältigung benötigten Zeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011, OVG 3 S 102.11, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2019 - 3 S 95.19

    Auswahlentscheidung bei Aufnahme in die Filiale einer Grundschule

    Es spricht alles dafür, dass der Prüfungsmaßstab, der bei der Veränderung oder Festlegung von Einschulungsbereichen sowie der Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche gilt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. November 2018 - OVG 3 S 77.18 - juris, vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 - juris, und vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris), nicht ohne weiteres auf bereits seit langem bestehende Einschulungsbereiche übertragen werden kann.
  • VG Berlin, 06.09.2017 - 9 L 680.17

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zuweisung an Schule

  • VG Berlin, 25.06.2019 - 9 L 173.19

    Vorläufige Aufnahme in die gewünschte Grundschule

  • VG Berlin, 21.08.2014 - 9 L 331.14

    Vorläufige Aufnahme in die Schulanfangsphase der Grundschule

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 101.11, 3 S 102.11, 3 S 118.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16744
OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 101.11, 3 S 102.11, 3 S 118.11 (https://dejure.org/2011,16744)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.09.2011 - 3 S 101.11, 3 S 102.11, 3 S 118.11 (https://dejure.org/2011,16744)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. September 2011 - 3 S 101.11, 3 S 102.11, 3 S 118.11 (https://dejure.org/2011,16744)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin-Mitte rechtswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin-Mitte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Neuer gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin Mitte rechtswidrig - Schulweg für Schulanfänger darf nur rund 1.000 Meter betragen

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Berlin, 21.08.2014 - 9 L 331.14

    Vorläufige Aufnahme in die Schulanfangsphase der Grundschule

    Dem genügte der durch den Beschluss des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 28. September 2010 (siehe hierzu Drucksache 1834/III der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vom 18. November 2010) zunächst festgelegte Zuschnitt des gemeinsamen Einschulungsbereichs 07, der acht Schulstandorte umfasste, nicht (u. a. Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2011 - VG 9 L 189.11 - und Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 7. September 2011 - OVG 3 S 101.11 -).

    Bei Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Einschulungsbereichs wäre grundsätzlich der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg vom 7. September 2011 - OVG 3 S 101.11 -), so dass der frühere Einschulungsbereich der Grundschule a... in den Blick zu nehmen wäre.

  • VG Berlin, 06.09.2017 - 9 L 680.17

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zuweisung an Schule

    Zwar wäre wegen des rechtswidrig gebildeten gemeinsamen Einschulungsbereichs 05, der vor dem 25. April 2017 noch nicht aufgelöst war, grundsätzlich der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 101.11 -), so dass der frühere Einzel-Einschulungsbereich der Anne-Frank-Grundschule maßgeblich sein könnte.
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