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   LG Arnsberg, 30.09.2015 - I-3 S 120/15   

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https://dejure.org/2015,37464
LG Arnsberg, 30.09.2015 - I-3 S 120/15 (https://dejure.org/2015,37464)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 30.09.2015 - I-3 S 120/15 (https://dejure.org/2015,37464)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 30. September 2015 - I-3 S 120/15 (https://dejure.org/2015,37464)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages über ein aus verschiedenen Komponenten zusammengesetztes Bett; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Soest, 26.05.2015 - 12 C 208/14
    Auszug aus LG Arnsberg, 30.09.2015 - 3 S 120/15
    Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 26.05.2015, Az. 12 C 208/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, 1. an den Kläger einen Betrag von 2.784,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe einer T Größe 180 × 200 cm, Farbe/Stoff: B, eines Boxspring Unterbaus Größe 20 × 180 × 200 cm, Farbe/Stoff: U und eines Kopfteils D Größe 180 cm, Farbe/Stoff: U sowie.

    Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 26.05.2015 verkündeten Urteils des AG Soest, Az.: 12 C 208/14, abzuweisen.

  • BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 295/01

    Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus LG Arnsberg, 30.09.2015 - 3 S 120/15
    Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt vor, wenn die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann (BGH, NJW 2003, 1665; Münchener Kommentar/Wendehorst, a.a.O. Rn. 21).

    Der Ausschlusstatbestand setzt also über seinen Wortlaut hinaus voraus, dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar wäre (BGH, NJW 2003, 1665).

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