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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98   

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OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98 (https://dejure.org/1998,5102)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.03.1998 - 3 S 132/98 (https://dejure.org/1998,5102)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. März 1998 - 3 S 132/98 (https://dejure.org/1998,5102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    StVG § 4 Abs. 1 und Abs. 4; StVZO § 15b Abs. 1 und Abs. 2 und Abs. 3

  • archive.org

    Drogenscreening bei regelmäßigem Cannabiskonsum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Drogenscreening

  • verkehrslexikon.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Die Rechtsprechung in den verschiedenen Bundesländern zum Komplex Cannabis-Konsum und Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Cannabiskonsum; Geeignetheit zum Fahren von Kraftfahrzeugen; Entziehung der Fahrerlaubnis; Haaranalyse

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 389
  • DÖV 1998, 887
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.08.1996 - 11 B 48.96

    Straßenverkehrsrecht - Drogenscreening bei Fahreignungszweifeln infolge

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Darüber hinaus belegt in der Regel auch seine Nichteignung, wer sich ohne triftigen Grund weigert, ein zu Recht gefordertes Gutachten über seine Geeignetheit beizubringen oder dabei mitzuwirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., SächsOVG, Beschl. v. 19.12.1997 - 3 S 13/97).

    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168).

    Zur Klärung dieser Frage wäre es aber ausreichend gewesen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gutachten darüber aufgefordert hätte, ob er noch 3Cannabis konsumierte, eine darüber hinausgehende Begutachtung seiner Fahreignung dürfte noch nicht erforderlich gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 ff; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.9.1995, NZV 1996, 46 ff.; BayVGH, Urt. v. 12.5.1997, NZV 1997, 413 ff.).

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168).

    Zur Klärung dieser Frage wäre es aber ausreichend gewesen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gutachten darüber aufgefordert hätte, ob er noch 3Cannabis konsumierte, eine darüber hinausgehende Begutachtung seiner Fahreignung dürfte noch nicht erforderlich gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 ff; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.9.1995, NZV 1996, 46 ff.; BayVGH, Urt. v. 12.5.1997, NZV 1997, 413 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94

    Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen bei einem drogenauffälligen Inhaber einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168).

    Da er damit über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder das Rauschmittel eingenommen hat, konnte zu Recht von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994, NZV 1994, 495 ff.).

  • VGH Bayern, 12.05.1997 - 11 B 96.2359
    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Auch hieraus ergibt sich nach Überzeugung des Senats, daß durch den regelmäßigen Konsum von 3Cannabis 4berechtigte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestanden, die Zweifel des Bayerischen VGH (Urt. v. 12.5.1997, NZV 1997, 413 ff), ob allein der regelmäßige Genuß von 3Cannabis 4schon berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründet, können zumindest im vorliegenden Falle daher nicht geteilt werden.

    Zur Klärung dieser Frage wäre es aber ausreichend gewesen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gutachten darüber aufgefordert hätte, ob er noch 3Cannabis konsumierte, eine darüber hinausgehende Begutachtung seiner Fahreignung dürfte noch nicht erforderlich gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 ff; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.9.1995, NZV 1996, 46 ff.; BayVGH, Urt. v. 12.5.1997, NZV 1997, 413 ff.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168).
  • VGH Bayern, 29.07.1996 - 11 B 96.285

    Würdigung eines nur sporadischen Haschischkonsums L

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168).
  • OVG Hamburg, 03.03.1994 - Bf VII 1/93

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenabhängigkeit; Haschisch

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1995 - 10 S 2474/95

    Fahrerlaubnisentziehung: Anordnung eines Drogenscreenings bei Erwerb von

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Zur Klärung dieser Frage wäre es aber ausreichend gewesen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gutachten darüber aufgefordert hätte, ob er noch 3Cannabis konsumierte, eine darüber hinausgehende Begutachtung seiner Fahreignung dürfte noch nicht erforderlich gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 ff; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.9.1995, NZV 1996, 46 ff.; BayVGH, Urt. v. 12.5.1997, NZV 1997, 413 ff.).
  • OVG Sachsen, 19.12.1997 - 3 S 13/97

    Fahrerlaubnisentziehung; Bindungswirkung; Strafurteil; Punktesystem;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Darüber hinaus belegt in der Regel auch seine Nichteignung, wer sich ohne triftigen Grund weigert, ein zu Recht gefordertes Gutachten über seine Geeignetheit beizubringen oder dabei mitzuwirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., SächsOVG, Beschl. v. 19.12.1997 - 3 S 13/97).
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   OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 3 S 132/98   

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Papierfundstellen

  • DÖV 1998, 887
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.08.1996 - 11 B 48.96

    Straßenverkehrsrecht - Drogenscreening bei Fahreignungszweifeln infolge

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Darüber hinaus belegt in der Regel auch seine Nichteignung, wer sich ohne triftigen Grund weigert, ein zu Recht gefordertes Gutachten über seine Geeignetheit beizubringen oder dabei mitzuwirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., SächsOVG, Beschl. v. 19.12.1997 - 3 S 13/97).

    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168 ).

    Zur Klärung dieser Frage wäre es aber ausreichend gewesen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gutachten darüber aufgefordert hätte, ob er noch Cannabis konsumierte, eine darüber hinausgehende Begutachtung seiner Fahreignung dürfte noch nicht erforderlich gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 ff; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.9.1995, NZV 1996, 46 ff.; BayVGH, Urt. v. 12.5.1997, NZV 1997, 413 ff.).

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168 ).

    Zur Klärung dieser Frage wäre es aber ausreichend gewesen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gutachten darüber aufgefordert hätte, ob er noch Cannabis konsumierte, eine darüber hinausgehende Begutachtung seiner Fahreignung dürfte noch nicht erforderlich gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 ff; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.9.1995, NZV 1996, 46 ff.; BayVGH, Urt. v. 12.5.1997, NZV 1997, 413 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94

    Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen bei einem drogenauffälligen Inhaber einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168 ).

    Da er damit über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder das Rauschmittel eingenommen hat, konnte zu Recht von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994, NZV 1994, 495 ff.).

  • VGH Bayern, 12.05.1997 - 11 B 96.2359
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Auch hieraus ergibt sich nach Überzeugung des Senats, daß durch den regelmäßigen Konsum von Cannabis berechtigte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestanden, die Zweifel des Bayerischen VGH (Urt. v. 12.5.1997, NZV 1997, 413 ff), ob allein der regelmäßige Genuß von Cannabis schon berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründet, können zumindest im vorliegenden Falle daher nicht geteilt werden.

    Zur Klärung dieser Frage wäre es aber ausreichend gewesen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gutachten darüber aufgefordert hätte, ob er noch Cannabis konsumierte, eine darüber hinausgehende Begutachtung seiner Fahreignung dürfte noch nicht erforderlich gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 ff; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.9.1995, NZV 1996, 46 ff.; BayVGH, Urt. v. 12.5.1997, NZV 1997, 413 ff.).

  • OVG Hamburg, 03.03.1994 - Bf VII 1/93

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenabhängigkeit; Haschisch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168 ).
  • VGH Bayern, 29.07.1996 - 11 B 96.285

    Würdigung eines nur sporadischen Haschischkonsums L

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1995 - 10 S 2474/95

    Fahrerlaubnisentziehung: Anordnung eines Drogenscreenings bei Erwerb von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Zur Klärung dieser Frage wäre es aber ausreichend gewesen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Gutachten darüber aufgefordert hätte, ob er noch Cannabis konsumierte, eine darüber hinausgehende Begutachtung seiner Fahreignung dürfte noch nicht erforderlich gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 ff; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.9.1995, NZV 1996, 46 ff.; BayVGH, Urt. v. 12.5.1997, NZV 1997, 413 ff.).
  • OVG Sachsen, 19.12.1997 - 3 S 13/97

    Fahrerlaubnisentziehung; Bindungswirkung; Strafurteil; Punktesystem;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Darüber hinaus belegt in der Regel auch seine Nichteignung, wer sich ohne triftigen Grund weigert, ein zu Recht gefordertes Gutachten über seine Geeignetheit beizubringen oder dabei mitzuwirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff., SächsOVG, Beschl. v. 19.12.1997 - 3 S 13/97).
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