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   VGH Bayern, 24.06.2015 - 3 S 15.1102   

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https://dejure.org/2015,18084
VGH Bayern, 24.06.2015 - 3 S 15.1102 (https://dejure.org/2015,18084)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.06.2015 - 3 S 15.1102 (https://dejure.org/2015,18084)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - 3 S 15.1102 (https://dejure.org/2015,18084)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. Festsetzungen der Versorgungsbezüge

  • rewis.io

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei zwei Wohnsitzen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. Festsetzungen der Versorgungsbezüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.03.2009 - 7 AV 1.09

    Örtliche - Planfeststellungsbeschluss - Schwerpunkt - Verlängerung - effektiver

    Auszug aus VGH Bayern, 24.06.2015 - 3 S 15.1102
    Zudem hat die Entscheidung sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (BVerwG, B.v. 13.3.2009 - 7 AV 1/09 - in juris).

    In der Bestimmung des Verwaltungsgerichts Würzburg als zuständiges Gericht ist auch kein Widerspruch zum Gebot der sachgerechten Verfahrensdurchführung (BVerwG, U.v. 13.3.2009 - 7 AV 1/09 - juris) zu sehen, da sich das Verwaltungsgericht München erkennbar noch nicht mit dem Inhalt der Klage, sondern lediglich mit der örtlichen Zuständigkeit befasst hat.

  • VG Bayreuth, 19.01.2016 - B 5 K 15.887

    Örtlich zuständiges Gericht für Klage aus Beamtenverhältnis in der Elternzeit

    Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von denjenigen Fällen, in denen Kläger als Ruhestandsbeamte (vgl. etwa BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 3 S 15.1102 - juris) oder als Beamte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (VG München, B. v. 6.3.2005 - M 12 K 05.497 - BayVBl 2006, 94) auf Dauer oder als beurlaubte Beamte zumindest auf unabsehbare Zeit (so VG Stuttgart, U. v. 10.8.2011 - DB 23 K 1060/11 - juris zur familienbedingten Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG) keinen Dienst mehr leisten.
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