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   VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 3 S 174/95   

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https://dejure.org/1995,4627
VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 3 S 174/95 (https://dejure.org/1995,4627)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.03.1995 - 3 S 174/95 (https://dejure.org/1995,4627)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. März 1995 - 3 S 174/95 (https://dejure.org/1995,4627)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausschluß der Heilung von Zustellungsmängeln trotz tatsächlichen Zugangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 488
  • VBlBW 1995, 195 (Ls.)
  • DÖV 1995, 830
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 3 S 174/95
    Demgemäß kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 9 Abs. 2 VwZG - über die im Tatbestand exemplarisch genannten Fristen hinaus - in allen Fällen zum Tragen, in denen im Interesse eindeutiger Rechtsklarheit und des Schutzes der jeweils Betroffenen ein Ausschluß der Heilung von Zustellungsmängeln geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1985, DVBl. 1985, 959, 960 f.).

    Die Vorschrift ist demzufolge auf alle Fristen für Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen auszudehnen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.12.1965) Darüber hinaus ist sie aber immer auch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Versäumung einer prozessualen (gesetzlichen oder richterlichen) Frist Rechtsfolgen nach sich zieht, die ihrer Schwere nach dem Verlust eines Anspruchs oder eines Rechtsmittels gleichstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1985, a.a.O., u. H. auf BGH, Urteil vom 13.3.1980, NJW 1980, 1167 f.).

    Hierzu gehören neben den eigentlichen Rechtsmittelfristen und den Rechtsbehelfsfristen (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 16.12.1965, a.a.O.: Frist für Nichtzulassungsbeschwerde; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 2.9.1960, BaWüVBl. 1961, 29: Beschwerdefrist nach § 147 VwGO) etwa auch die Nichtbetreibensfrist nach § 33 AsylVfG a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1985, a.a.O.) oder die Frist zur Geltendmachung von Angriffsmitteln und Verteidigungsmitteln nach § 296 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 13.3.1980, NJW 1980, 1167 f.).

  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79

    Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 3 S 174/95
    Die Vorschrift ist demzufolge auf alle Fristen für Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen auszudehnen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.12.1965) Darüber hinaus ist sie aber immer auch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Versäumung einer prozessualen (gesetzlichen oder richterlichen) Frist Rechtsfolgen nach sich zieht, die ihrer Schwere nach dem Verlust eines Anspruchs oder eines Rechtsmittels gleichstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1985, a.a.O., u. H. auf BGH, Urteil vom 13.3.1980, NJW 1980, 1167 f.).

    Hierzu gehören neben den eigentlichen Rechtsmittelfristen und den Rechtsbehelfsfristen (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 16.12.1965, a.a.O.: Frist für Nichtzulassungsbeschwerde; VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 2.9.1960, BaWüVBl. 1961, 29: Beschwerdefrist nach § 147 VwGO) etwa auch die Nichtbetreibensfrist nach § 33 AsylVfG a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1985, a.a.O.) oder die Frist zur Geltendmachung von Angriffsmitteln und Verteidigungsmitteln nach § 296 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 13.3.1980, NJW 1980, 1167 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1994 - 3 S 3155/94

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Streitwert für vorläufigen Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 3 S 174/95
    Sein Interesse, in diesem Verfahren zu obsiegen, kommt häufig dem Interesse in der Hauptsache gleich; dies findet bei der Bemessung des Streitwerts seinen Ausdruck (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 5.12.1994 - 3 S 3155/94 - m.w.N.).
  • BVerwG, 16.12.1965 - VIII B 65.65

    Heilung von Zustellungsmängeln - Zulassung der Revision in Streitigkeiten aus dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 3 S 174/95
    Dies ergibt sich aus dem Zweck, der Systematik und der an § 187 ZPO orientierten Entstehungsgeschichte des § 9 VwZG (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 16.2.1965, BVerwGE 23, 89 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.1993 - 5 S 567/93

    Unanwendbarkeit des VwZG BW § 9 Abs 2 auf Widerspruchsfristen; Wirksamwerden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 3 S 174/95
    Ausgeschlossen ist die Anwendung des § 9 Abs. 2 LVwZG/VwZG zwar auf solche Zustellungen, die eine behördliche Rechtsbehelfsfrist, insbesondere die Widerspruchsfrist, in Gang setzen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.8.1993 - 5 S 567/93 -, VBlBW 1994, 98, u.v. 6.2.1980 - 3 S 1381/79 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.1989 - 3 S 99/89

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 3 S 174/95
    Damit ist das Vorhaben noch nicht in einer Weise "fertiggestellt", die einen vorläufigen Baustopp für die Antragsteller als rechtlich ohne jeden Vorteil erscheinen ließe (vgl. Beschluß vom 3.2.1989 - 3 S 99/89 - m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.1994 - 1 M 5091/93

    Unzulässigkeit; Aussetzungsantrag; Nachbar; Verwaltungsgericht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 3 S 174/95
    Gleichwohl haben die Antragsteller den - nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB-MaßnahmenG allein gemeinten (ebenso OVG Lüneburg, Beschluß vom 31.1.1994, BauR 1994, 358) - Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz erst am 5.9.1994 gestellt, nachdem sie zuvor ein erfolgloses Verfahren mit dem Ziel einer behördlichen Aussetzung des Sofortvollzugs nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO durchgeführt hatten.
  • OVG Hamburg, 09.11.1989 - Bs IV 429/89
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.03.1995 - 3 S 174/95
    Dies ist zu Recht etwa bei der Befristung des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO durch § 10 Abs. 3 S. 3 AsylVfG a.F. (Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen) bejaht worden (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschluß vom 9.11.1989, NVwZ-RR 1990, 442).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - 10 S 21.05

    Rechtschutzbedürfnis eines Nachbarn bezüglich der Anordnung der aufschiebenden

    Die gegenteilige Ansicht, die auch in Fällen, in denen eine Verletzung von Rechten des Nachbarn allein durch die Bausubstanz als solche in Rede steht, das Rechtsschutzinteresse erst ab weitgehender Fertigstellung des Bauvorhabens (VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 1995 - 3 S 174/95 - NVwZ-RR 1995, 488; OVG Münster, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 - BRS 63 Nr. 198) bzw. ab dessen Bezugsfertigkeit (OVG Bautzen, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 S 259/94 - BRS 56 Nr. 115; Schoch in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80a Rdn. 67) verneint, teilt der Senat nicht.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.01.2010 - 3 M 231/09

    Baurechtlicher Nachbarschutz gegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

    Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung zur Entscheidung, ob zukünftig an dieser Rechtsprechung festgehalten wird oder gewichtigen Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur (VGH Mannheim, B. v. 07.03.1995 - 3 S 174/95 - NVwZ-RR 1995, 488; OVG Münster, B. v. 17.10.2000 - 10 B 1053/00 - BRS 63 Nr. 198; OVG Bautzen, B. v. 09.09.1994 - 1 S 259/94 - BRS 56 Nr. 115; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80a Rdn. 67; alle zit. nach OVG Berlin-Brandenburg B. v. 23.03.2006 - 10 S 21.05 -, juris) zu folgen ist, dass erst eine weitgehende oder endgültige Fertigstellung des baulichen Vorhabens das Rechtsschutzinteresse entfallen lässt.
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