Weitere Entscheidung unten: LG Lüneburg, 28.08.2018

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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - 3 S 19.18   

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https://dejure.org/2018,7680
OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - 3 S 19.18 (https://dejure.org/2018,7680)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.03.2018 - 3 S 19.18 (https://dejure.org/2018,7680)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. März 2018 - 3 S 19.18 (https://dejure.org/2018,7680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 31 Abs 1 GymOV BE
    Nachteilsausgleich für schwerhörigen Schüler in der Abiturprüfung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 VwGO, § 31 Abs 1 GymOV BE, § 39 SondPädV BE
    Einstweilige Anordnung; mündliche Abiturprüfung; Nachteilsausgleich; sonderpädagogischer Förderbedarf "Hören"; Schwerbehinderung GdB 100; Merkmal Gl; Schriftdolmetscher; Cochlea-Implantat; Signalübertragungsanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsvergünstigungen - Nachteilsausgleich bei Schwerhörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • VG Berlin, 09.09.2020 - 3 K 186.20

    Prozesskostenhilfe für Antrag auf Nachteilsausgleich

    Dies gilt umso mehr, als ein solcher Ausgleich bei der Ausbildung der Klägerin offenbar durchgehend als erforderlich angesehen wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt und zum Nachteilsausgleich gehörloser Prüflinge in der Abiturprüfung OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Mai 2020 - OVG 3 S 40/20 -, und vom 23. März 2018 - OVG 3 S 19.18 -, juris Rn.4).
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Rechtsprechung
   LG Lüneburg, 28.08.2018 - 3 S 19/18   

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https://dejure.org/2018,59243
LG Lüneburg, 28.08.2018 - 3 S 19/18 (https://dejure.org/2018,59243)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.08.2018 - 3 S 19/18 (https://dejure.org/2018,59243)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 28. August 2018 - 3 S 19/18 (https://dejure.org/2018,59243)
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Wird zitiert von ...

  • VG Berlin, 26.01.2022 - 12 K 157.19

    Einsatz von Hilfsmitteln in einer mündlichen Prüfung zum Nachteilsausgleich

    Für die Abiturprüfungen wurde der Klägerin aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 3 S 19/18) gestattet, für einzelne mündlich abzulegende Prüfungen einen solchen Schriftdolmetscher in Anspruch zu nehmen.

    Ein solches Erfordernis lässt sich den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht entnehmen (in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2019 - OVG 3 S 19/18 - S. 4 Urteilsabschrift in Bezug auf die Abiturprüfungen der Klägerin).

    (2) Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Schriftdolmetschers ergibt sich auch nicht aus der Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2018 (OVG 3 S 19/18).

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