Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 3 S 2227/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Umlagemaßstab für die Kosten eines Abwasserzweckverbands
- Landesrecht Baden-Württemberg
Umlagemaßstab für die Kosten eines Abwasserzweckverbands
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKZ § 19 Abs. 1
Zweckverband; Finanzierung; Umlage; Maßstab; Angemessenheit; Trockenwetterabfluss; Trockenwetterabflussmessreihe; Fremdwasser; Bestimmtheit - rechtsportal.de
GKZ § 19 Abs. 1 S. 2
Heranziehung einer Gemeinde zu einer Verbandsumlage; Vereinbarkeit eines Umlagemaßstabs mit § 19 Abs. 1 S. 2 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ); Verteilung der Kosten eines Abwasserzweckverbands nach den bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen der ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Heranziehung einer Gemeinde zu einer Verbandsumlage; Vereinbarkeit eines Umlagemaßstabs mit § 19 Abs. 1 S. 2 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ); Verteilung der Kosten eines Abwasserzweckverbands nach den bei Trockenwetter gemessenen Abflussmengen der ...
- justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Rechtmäßigkeit der Betriebskostenumlage im Abwasserverband
Vor Ergehen der Entscheidung:
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 17.09.2015 - 4 K 622/14
- VGH Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 3 S 2227/15
Wird zitiert von ...
- VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15
Umlage eines Abwasserzweckverbandes als Verwaltungskosten im Sinne des KAG BW …
Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabs nicht von Bedeutung ( siehe zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017 - 3 S 2227/15 -, juris, m.w.N. aus der eigenen Rspr. und der Rspr. des BVerwG"s;… darüber hinaus BVerwG, Beschl. v. 25.03.2015, a.a.O.; ebenso zum entspr. bayerischen Landesrecht Bayer. VGH, Beschl. v. 08.02.2002 - 4 ZB 01.2547 -, juris, m.w.N.;… zum Landesrecht in NRW: VG Arnsberg, Urt. v. 02.09.2010 - 7 K 3251/09 -, juris, m.w.N. ).Dass die Verbandsumlage in Form der Betriebs- und Verwaltungskostenumlage nach dem Trockenwetterabflussschlüssel ( § 23 Abs. 2 I. und § 24 Abs. 1 VerbS ) sowie die Kapitaldienst- und die Investitionsumlage nach der Abwassergebührenmenge (§ 23 Abs. 2 II., III. und § 24 Abs. 2 VerbS ) bemessen wird, entspricht den rechtlichen Vorgaben im Sinne der Ausführungen im vorstehenden Absatz und dem weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, hier der Verbandsversammlung ( siehe spez. zum Trockenwetterabflussschlüssel VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017, a.a.O., m.w.N. ).
Doch ist die Frage, ob die einzelnen Mitglieder des Abwasserzweckverbands sich bei der Abwasserentsorgung für das Misch- oder das Trennsystem entscheiden, allein deren Entscheidung und braucht deshalb bei der Wahl des Umlagemaßstabs nicht berücksichtigt zu werden ( so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017, a.a.O. ).
Wenn es, wie dargelegt, rechtlich zulässig ist, dass ein Abwasserzweckverband zur Deckung seines Finanzbedarf von seinen Mitgliedsgemeinden eine nicht vom Äquivalenzprinzip abhängige Umlage fordert und die Gemeinden zur Zahlung dieser Umlage verpflichtet sind bzw. durch Leistungsbescheid dazu verpflichtet werden können ( vgl. VG Freiburg, Urt. v. 17.09.2015 - 4 K 622/14 -, juris Rn. 25, m.w.N., das insoweit ausdrücklich bestätigt wurde durch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017, a.a.O. ), dann muss es zulässig sein, dass diese Umlage als ansatzfähige Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden darf bzw. gar muss und dass die Einwohner der Gemeinde diese Umlage anteilig als Bestandteil der Abwassergebühren zahlen müssen.