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   VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 3 S 2259/12   

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https://dejure.org/2013,1459
VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 3 S 2259/12 (https://dejure.org/2013,1459)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.01.2013 - 3 S 2259/12 (https://dejure.org/2013,1459)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - 3 S 2259/12 (https://dejure.org/2013,1459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinzurechnen der Höhe einer aufgesetzten zweiastigen Gabelantenne aus rund 5 cm dicken Rohren bei der Berechnung der erforderlichen Abstandsfläche vor der Außenwand des Gitternetzturms einer Mobilfunkanlage zu dessen Wandhöhe

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Abstandsflächenberechnung bei Gitternetzturm einer Mobilfunkanlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzurechnen der Höhe einer aufgesetzten zweiastigen Gabelantenne aus rund 5 cm dicken Rohren bei der Berechnung der erforderlichen Abstandsfläche vor der Außenwand des Gitternetzturms einer Mobilfunkanlage zu dessen Wandhöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 300
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2006 - 10 S 21.05

    Rechtschutzbedürfnis eines Nachbarn bezüglich der Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 3 S 2259/12
    Denn wenn sich ein Nachbar ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses seit Fertigstellung des Rohbaus unzulässig (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 - Beschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 -, BauR 2005, 1762; Beschluss vom 15.02.1990 - 3 S 2/90 -, juris ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 10 A 2310/10

    Einhaltung der erforderlichen Abstandfläche in Bezug auf die Grenze zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 3 S 2259/12
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, auf die sich der Antragsteller maßgeblich beruft (Beschluss vom 19.04.2012 - 10 A 2310/10 -, ZfBR 2012, 483).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1984 - 5 S 38/84

    Vorläufiger Rechtsschutz; Rückgängigmachung der Vollziehung; Beseitigung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 3 S 2259/12
    Dabei kann offen bleiben, ob die Ausnutzung des angefochtenen Verwaltungsakts durch den Begünstigten - hier den Bauherrn - einer "Vollziehung" gleichzusetzen ist (so etwa Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 344; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.1984 - 5 S 38/84 -, NVwZ 1984, 451; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 92).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1990 - 3 S 2/90

    1. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 3 S 2259/12
    Denn wenn sich ein Nachbar ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses seit Fertigstellung des Rohbaus unzulässig (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 - Beschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 -, BauR 2005, 1762; Beschluss vom 15.02.1990 - 3 S 2/90 -, juris ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1992 - 8 S 286/92

    Einhaltung von Abstandsvorschriften

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 3 S 2259/12
    Zu den Außenwänden im Sinne des Abstandsflächenrechts gehören auch bauliche Anlagen oder deren Teile, die eine mit Außenwänden vergleichbare Wirkung erzielen (sog. fiktive Außenwände, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.04.1992 - 8 S 286/92 -, BauR 1992, 750; Sauter, LBO, § 5 Rn. 23; Schlotterbeck/Busch, a.a.O., S. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 8 S 2720/04

    Kein baurechtlicher Nachbarschutz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 3 S 2259/12
    Denn wenn sich ein Nachbar ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses seit Fertigstellung des Rohbaus unzulässig (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 - Beschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 -, BauR 2005, 1762; Beschluss vom 15.02.1990 - 3 S 2/90 -, juris ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18

    Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen;

    Die Antragstellerin kann trotz der teilweisen Errichtung der durch die Baugenehmigung genehmigten Stützmauer durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs noch eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung erreichen (anders im Falle eines vollständig errichteten Baukörpers, gegen dessen Errichtung - und nicht seine Nutzung - sich ein Nachbar wendet: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.1.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762, juris Rn. 2, und vom 15.1.2013 - 3 S 2259/12 - juris Rn. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18

    Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Eilverfahren, wenn der Begünstigte von der

    Wendet sich ein Nachbar gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung und hat der Begünstigte von der Baugenehmigung bereits durch Errichtung der baulichen Anlage Gebrauch gemacht, kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, dem Eilrechtsschutz suchenden Nachbarn in aller Regel keinen Vorteil mehr bringen (vgl. für Fälle, in denen er sich allein gegen den Baukörper wendet: Senatsbeschlüsse vom 15.5.2018 - 5 S 2391/17 - n. v. und vom 1.8.2018 - 5 S 272/18 - VBlBW 2019, 36, juris Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.8.2014 - 3 S 1400/14 - juris Rn. 5, vom 15.1.2013 - 3 S 2259/12 - juris Rn. 1 und vom 12.1.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762, juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2018 - 10 S 40.17

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen Baugenehmigung;

    Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juni 2017, § 146 Rn. 4; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 3 S 2259/12 -, juris Rn. 1).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 10 S 22.14 -, juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 3 S 2259/12 -, juris Rn. 1; siehe den Meinungsstand näher bei Jobs, LKV 2013, 529 (535) m.w.N.) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der von der Baugenehmigung Begünstigte von dieser durch die Errichtung der genehmigten baulichen Anlage durch Fertigstellung des Rohbaus Gebrauch gemacht hat mit der Folge, dass der Dritte sein Rechtsschutzziel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichen kann und der vorläufige Rechtsschutz ihm also keinen rechtlich relevanten Vorteil mehr bringen kann.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13

    Rechtsschutzbedürfnis bei Einwendungen gegen den Rohbau trotz Fertigstellung des

    Dies ist erfahrungsgemäß mit einer Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (z.B. Erlass von Duldungs- und Räumungsverfügungen) sowie Verzögerungen in der Durchsetzung (z.B. wegen Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist für die Mieter) verbunden (vgl. zum Vorstehenden: Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: August 2012, § 80 a Rn. 67; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, juris Rn. 5; a.A. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. März 2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris Rn. 6 f; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 B 231/11 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Januar 2013 - 3 S 2259/12 -, Rn. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2014 - 8 S 979/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

    Wendet sich ein Nachbar mit einem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses mit der Fertigstellung des Rohbaus unzulässig (Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2013 - 3 S 2259/12 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - 3 S 1400/14

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Einfamilienhaus oder kleines Mehrfamilienhaus

    5 a) Nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Baunachbarn nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Fertigstellung des Rohbaus, wenn sich der Baunachbar nur gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher ausgehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 15.1.2013 - 3 S 2259/12 - NVwZ-RR 2013, 300; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 ME 134/08 - BauR 2009, 639; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2006 - OVG 10 S 21.05 - juris; vgl. auch Saller, in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 483).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2013 - 2 M 34/13

    Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn für vorläufigen Rechtsschutz bei

    Das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfällt grundsätzlich dann, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist und sich der Nachbarantrag gegen Wirkungen richtet, die nutzungsunabhängig vom Baukörper selbst ausgehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.01.2005 - 1 B 231/11 -, Juris; VGH BW, Beschl. v. 15.01.2003 - 3 S 2259/12 - Juris; BayVGH, Beschl. v. 20.02.2013 - 15 CS 12.2425 - Juris, m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 ME 134/08 -, BauR 2009, 639).
  • VG Gelsenkirchen, 11.03.2022 - 5 L 66/22

    Nachbareilantrag; Rücksichtnahmegebot; Doppelhaus; Abstandflächenverstoß -

    vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 1 B 297/14 -, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 Bs 152/09 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 3 S 2259/12 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 M 34/13 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 17. November 2015 - 9 CS 15.1762 -, juris.
  • VG Cottbus, 06.09.2022 - 3 L 285/21
    Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag besteht hingegen auch nach Fertigstellung der baulichen Anlage des Vorhabens fort, wenn der Dritte Beeinträchtigungen geltend macht, die nicht (nur) in der Durchführung der Baumaßnahme mit der Errichtung des Baukörpers, sondern (auch) in der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage liegen, und diese Nutzung fortdauert (st. Rspr., vgl. nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. April 2018 - OVG 10 S 40.17 -, juris, Rn. 3; Beschl. v. 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.16 -, juris, Rn. 5; Beschl. v. 18. März 2015 - OVG 10 S 22.14 -, juris, Rn. 3, m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15. Januar 2013 - 3 S 2259/12 -, juris, Rn. 1).
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