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   VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11   

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VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11 (https://dejure.org/2012,20833)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.07.2012 - 3 S 231/11 (https://dejure.org/2012,20833)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - 3 S 231/11 (https://dejure.org/2012,20833)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit iSd WHG durch einen Badesteg am Bodensee

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Beeinträchtigung des Allgemeinwohls durch einen Badesteg durch den Schilfbestand des Bodensees in der Flachwasserschutzzone II nach dem Bodenseeuferplan unter Beachtung der Vorbildwirkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer Beeinträchtigung des Allgemeinwohls durch einen Badesteg durch den Schilfbestand des Bodensees in der Flachwasserschutzzone II nach dem Bodenseeuferplan unter Beachtung der Vorbildwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Privater Badesteg im Schilf des Bodenseeufers unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein gemeinsamer Badesteg ist besser als gar keiner...

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Privater Badesteg im Schilf des Bodenseeufers unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Landratsamt kann Badesteg verbieten

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Schutz des Bodensees hat Vorrang vor Badesteg

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Privater Badesteg im Schilf des Bodenseeufers unzulässig - Errichtung eines Badestegs in Flachwasserzone stellt erlaubnispflichtige "Benutzung" eines Gewässers dar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 818
  • DÖV 2012, 818 DVP 2013, 176 (red. Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 3 S 538/05

    Wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für einen Bootssteg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11
    Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Entscheidungen des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 - sowie vom 20.05.2010 - 3 S 1353/08 - angeführt, der "Bootssteg" sowie seine bestimmungsgemäße und beabsichtigte Nutzung verschlechterten die limnologische Situation, beeinträchtigten die Funktion der Flachwasserzone des Bodenseeufers und widersprächen somit dem Wohl der Allgemeinheit, obwohl hier eine Nutzung durch Boote, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt in Rede steht.

    Diese Bewertung deckt sich mit den Aussagen des als Teilregionalplan erlassenen und genehmigten Bodenseeuferplans, die zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wohl der Allgemeinheit" heranzuziehen sind (Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 - Urteil des 8. Senats vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -).

    Dies gilt auch für vorhandene Stege wie denjenigen des Klägers, der nur zeitlich befristet wasserrechtlich genehmigt war und deshalb keinen gesetzlichen Bestandsschutz genießt (Ziffer 1 des Bodenseeuferplans; vgl. auch Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -).

    Gerade die für die Regenerationsfähigkeit des Wassers dringend benötigte Schilfzone (vgl. dazu schon VGH, Urteil vom 16.04.1980 - VI 907/79; s. auch Nachweise im Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -) ist besonders schutzwürdig.

    Denn sein Grundstück weist aufgrund seiner Lage am Ufer des Bodensees einen besonderen sozialen Bezug auf, nachdem der Bodensee Trinkwasserlieferant für rund 4 Millionen Menschen ist (Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -).

    Der Senat hat sich jedoch bereits in seinem Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 - ausführlich mit der Selbstreinigung des Bodensees und verschiedenen wissenschaftlichen Beiträgen dazu befasst, darunter auch Abhandlungen des vom Kläger zitierten Autors O... Zum Zeitpunkt der Entscheidung am 08.11.2005 lag auch das vom Kläger zitierte Werk schon vor; es ist erstmals im Jahr 2004 in den Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung (S. 181 - 251) erschienen.

    Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Senat im Urteil vom 08.11.2005 noch eine Genehmigungspflicht nach § 76 WG angenommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass er im ersten Leitsatz zu seiner Entscheidung vom 20.05.2010 - 3 S 1253/08 - deutlich gemacht hat, dass er hinsichtlich der Erlaubnispflicht nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung festhält ("Abgrenzung zu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -").

    Denn der Kläger hat sich insoweit allein auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 - zur Rechtsgrundlage einer wasserrechtlichen Genehmigung gestützt.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 1253/08

    Wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung von Bootsanbindepfählen (Dalben) in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11
    Hier aber ist die vom Kläger angeführte Rechtsfrage, welches die Rechtsgrundlage für die wasserrechtliche Zulassung des Stegs ist, bereits durch das Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 1253/08 - geklärt.

    Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Senat im Urteil vom 08.11.2005 noch eine Genehmigungspflicht nach § 76 WG angenommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass er im ersten Leitsatz zu seiner Entscheidung vom 20.05.2010 - 3 S 1253/08 - deutlich gemacht hat, dass er hinsichtlich der Erlaubnispflicht nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung festhält ("Abgrenzung zu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 -").

  • BVerwG, 22.04.1995 - 4 B 55.95

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11
    Zum anderen gilt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG eine Behörde nicht dazu zwingt, gegen rechtswidrige Zustände in allen Fällen gleichzeitig vorzugehen, sondern es ihr unbenommen ist, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995 - 4 B 55.95 -, BRS 57 Nr. 248; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1980 - VII 907/79 -).
  • BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11
    Vor allem aber übersieht der Kläger, dass die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 -, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) und hier durch die wasserrechtlichen Regelungen erfolgt.
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11
    Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie beinhaltet keine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen, sie erfasst nicht in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 - u. a., BVerfGE 105, 252 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 9 S 473/05

    Neubewertung der Prüfungsleistung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11
    Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, NVwZ-RR 2006, 255).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.1998 - 2 B 11508/98

    Divergenz; Divergenzzulassung; Verletzung des rechtlichen Gehörs;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Divergenz vorliegt, ist aber die aktuelle Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte maßgeblich; hat sich ihre Rechtsprechung inzwischen geändert, führt die Abweichung von einer überholten Entscheidung nicht zur Zulassung der Berufung (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 2011, § 124 Rn. 47; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 03.08.1998 - 2 B 11508/98 -, DVBl 1999, 118).
  • BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03

    Teils aufgrund Subsidiarität unzulässige, teils unbegründete

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (vgl. zu Eigentumsbeschränkungen aufgrund der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets BVerfG, Beschluss vom 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NVwZ 2005, 1412).
  • BVerfG, 14.01.2010 - 1 BvR 1627/09

    Grenzen des Bestandsschutzes einer immissionsschutzrechtlich genehmigten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11
    Auf den Bestand dieser Genehmigung - die, wie ausgeführt, ohnehin nur für die gemeinschaftliche Stegnutzung erteilt war - konnte er nicht vertrauen, nachdem er sie nicht akzeptiert und umgesetzt, sondern angefochten hat (vgl. zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung BVerfG, Beschluss vom 14.01.2010 - 1 BvR 1627/09 -, NVwZ 2010, 771).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.1993 - 8 S 2020/92

    Zur Beachtlichkeit der Aussagen des Bodenseeuferplans im Rahmen eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.07.2012 - 3 S 231/11
    Diese Bewertung deckt sich mit den Aussagen des als Teilregionalplan erlassenen und genehmigten Bodenseeuferplans, die zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wohl der Allgemeinheit" heranzuziehen sind (Urteil des Senats vom 08.11.2005 - 3 S 538/05 - Urteil des 8. Senats vom 07.05.1993 - 8 S 2020/92 -).
  • BVerwG, 06.09.2004 - 7 B 62.04

    Erlaubnis, wasserrechtliche; wasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb;

  • VG Freiburg, 13.12.2010 - 6 K 731/09

    Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für einen Bootssteg und Badesteg

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1991 - 8 S 1809/91

    Ein Bootssteg kann eine Landestelle im Sinne von WasG BW § 13 Abs 1 Nr 1 sein und

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.1990 - 5 S 1242/89

    Schriftliche Duldungserklärung begründet einen der Genehmigung angenäherten

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1987 - 5 S 3108/86

    Wasserrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen in einem See

  • BVerwG, 18.11.1994 - 4 B 162.94

    Wasserrecht - Beeinträchtigung des Allgemeinwohls - Schadensnachweis -

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 3 S 794/22

    Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch einen Badesteg am Bodensee

    Ein Badesteg durch den Schilfbestand des Bodensees in der Flachwasserschutzzone II nach dem Bodenseeuferplan beeinträchtigt unter Berücksichtigung des Summationseffekts und der Vorbildwirkung typischerweise das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 3 Nr. 10 WHG (Fortsetzung von Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 -).

    Der Genehmigung lag ein Stegnutzungskonzept des Landratsamts Konstanz aus dem Jahr 1984 für das Gewann Möösle-Winkelwiesen zugrunde, das jedoch nicht verwirklicht und auf die mit Beschlüssen des Senats vom 10.07.2012 - 3 S 231/11 - (betr. Steg Nr. xxx, Flst.-Nr. xxxxx, juris) und vom 19.07.2012 - 3 S 248/11 - (betr. Steg Nr. xx, Flst.-Nr. xxxxx, unveröff.) abgeschlossenen Verfahren endgültig aufgegeben wurde.

    14 Dass in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkrete regionalplanerische Ziele, die Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten, den Nachweis einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 3 Nr. 10 WHG im Einzelfall entbehrlich macht, entspricht ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 18.11.1994 - 4 B 162.94 - juris; Senatsbeschl. v. 16.04.2018 - 3 S 3/18 - juris Rn. 14; v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - juris Rn. 13; Senatsurt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 - juris Rn. 35).

    Sodann folgen konkrete Regelungen für die Schutzzonen I und II. In Zone II, zu der der Uferbereich im Gewann Möösle-Winkelwiesen zählt, sind nach Ziffer 1.3.2 Steganlagen nur zuzulassen, wenn dadurch eine Verbesserung der limnologischen Verhältnisse erreicht werden kann (vgl. umfassend bereits Senatsbeschl. v. 16.04.2018 - 3 S 3/18 - juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - juris Rn. 13 ; Senatsurt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 - juris Rn. 37 ff. m. w. N.).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine wasserrechtliche Genehmigung privater Stege oder Dalben in der Flachwasserzone des Bodensees nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (Senatsbeschl. v. 16.04.2018 - 3 S 3/18 - Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - Senatsurt. v. 20.05.2010 - 3 S 1253/08 - Senatsurt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 - jew. juris).

    Vielmehr besteht mit dem Schilfgürtel in der Flachwasserzone, wie schon im Senatsbeschluss vom 10.07.2012 (- 3 S 231/11 - juris Rn. 14) für den konkreten Schilfbestand dargelegt, eine Besonderheit, die die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit noch untermauert.

    Diese Auffassung, die gerade nicht dem einzelnen Steg die beeinträchtigende Wirkung abspricht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 16.04.2018 - 3 S 3/18 - juris Rn. 17; Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - juris Rn. 15; Senatsurt. v. 20.05.2010 - 3 S 1253/08 - juris Rn. 26 f. m. w. N.; Senatsurt. v. 08.11.2005 - 3 S 538/05 - juris Rn. 57; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1980 - VII 907/79 - juris Rn. 31).

    Im Übrigen steht das Gewässerbett des Bodensees im öffentlichen Eigentum des Landes (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 3 WG i. V. m. Anlage 1) und reicht der verfassungsrechtliche Schutz ihres Grundeigentums nicht weiter, als die wasserrechtlichen Regelungen es zulassen (s.a. Senatsbeschl. v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - juris Rn. 18).

    Bereits im März 2008 hat das Landratsamt seine Genehmigungspraxis geändert (s. die den Senatsbeschlüssen vom 10.07.2012 - 3 S 231/11 - und vom 19.07.2012 - 3 S 248/11 - zugrundeliegenden Verfahren).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 3 S 619/12

    Bodensee: Renaturierung des Bodenseeufers vor Kressbronn rechtmäßig

    Die Aussagen des als Teilregionalplan erlassenen und genehmigten Bodenseeuferplans sind zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Wohl der Allgemeinheit" heranzuziehen (Beschl. d. Senats v. 10.7.2012 - 3 S 231/11 - NuR 2012, 640; Urt. d. Senats vom 8.11.2005 - 3 S 538/05 - Urt. des 8. Senats vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -).

    Auch die Annahme, ein Abbruch der Mauern verbessere die Selbstreinigungsfunktion der Flachwasserzone in der Kressbronner Bucht, hält sich bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Landratsamts (vgl. dazu auch Beschl. d. Senats v. 10.7.2012 - 3 S 231/11 - NuR 2012, 640; Urteile des Senats v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - VBlBW 2010, 395, und v. 8.11.2005 - 3 S 538/05 - NuR 2006, 376).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 3 S 3/18

    Möglichkeit der Beeinträchtigung eines der in § 28 Abs. 1 WG (juris: WasG BW

    Entsprechendes gilt für regionalplanerische Ziele, wenn sie in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend konkret sind (BVerwG, Urt. v. 18.11.1994 - 4 B 162.94 - ZfW 1997, 19; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2012 - 3 S 231/11 - NuR 2012, 640; Urt. v. 8.11.2005, a.a.O.).

    Sodann folgten konkrete Regelungen für die Schutzzonen I und II (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2012, a.a.O.).

  • VG München, 06.05.2021 - M 27 K 21.1059

    Zugangsvoraussetzungen für eine Ausbildung als Kinder- und

    Durch diesen Verwaltungsvollzug hat sich der Beklagte insoweit selbst gebunden (Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, vgl. etwa VGH BW, B.v. 10.07.2012 - 3 S 231/11 - juris Rn. 20, mit Hinweis auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes).
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