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LG Limburg, 04.04.1990 - 3 S 373/89 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz)
Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts der Fahrschule an dem Führerschein des Fahrschülers - Pfandrecht der Fahrschule am Führerschein des Fahrschülers
Verfahrensgang
- AG Limburg, 28.09.1989 - 4 C 1017/89
- LG Limburg, 04.04.1990 - 3 S 373/89
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 1079
Wird zitiert von ... (2)
- AG Brandenburg, 08.09.2008 - 34 C 265/07
Führerscheinprüfung nicht bestanden - Fahrlehrer nicht bezahlen?
Denn derjenige, der eine Fahrerlaubnisprüfung nicht erfolgreich abgelegt hat, hat nur gegenüber dem Prüfer (hier also der DEKRA) einen Anspruch auf Übergabe des entsprechenden Prüfungsprotokolls (vgl. dazu analog: LG Limburg, NJW-RR 1990, Seiten 1079 ff. ), nicht jedoch gegenüber dem Fahrschullehrer.Bezogen auf das Prüfungsprotokoll trifft dies aber auf die Unterrichtsvergütung nicht zu ( LG Limburg, NJW-RR 1990, Seiten 1079 ff. ).
- AG Bad Iburg, 19.12.2008 - 4 C 972/08 All dies führt dazu, dass, ähnlich wie bei einem Führerschein oder einem Pass (vgl. LG Baden-Baden, NJW 1978, 1750; LG Limburg, NJW-RR 1990, 1079), gem. § 242 BGB kein Zurückbehaltungsrecht an einem Pferdepass geltend gemacht werden kann.