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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17 (https://dejure.org/2017,39584)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2017 - 3 S 74.17 (https://dejure.org/2017,39584)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2017 - 3 S 74.17 (https://dejure.org/2017,39584)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 10 Abs 2 Verf BE, § 4 Abs 9 S 1 SchulG BB, § 18 Abs 3 S 1 SchulG BB, § 18 Abs 3 S 2 SchulG BB
    Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines bilingualen Gymnasiums; Geschlechterquote

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § ... 123 Abs 1 S 2 VwGO, Art 10 Abs 1 VvB, Art 10 Abs 2 VvB, Art 10 Abs 3 S 1 VvB, Art 10 Abs 3 S 2 VvB, Art 10 Abs 3 S 3 VvB, Art 19 Abs 4 GG, § 2 Abs 1 SchulG BB, § 2 Abs 2 S 2 SchulG BB, § 4 Abs 9 S 1 SchulG BB, § 4 Abs 9 S 2 SchulG BB, § 18 Abs 3 S 1 SchulG BB, § 18 Abs 3 S 2 SchulG BB, § 5 Abs 2 AufnahmeVO-SbP, § 5 Abs 3 AufnahmeVO-SbP
    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Beschwerde; dargelegte Gründe; weitere Voraussetzungen; Aufnahmeverfahren; Fehler; fiktiv freie Plätze; Vergabe an Rechtschutzsuchende; (kein) fiktives Losverfahren; Bilinguales Gymnasium; Aufnahme nach Fähigkeiten und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines bilingualen Gymnasiums; Geschlechterquote

  • rechtsportal.de

    SchulG § 18 Abs. 3
    Unzulässigkeit der Einführung einer Geschlechterquote für bilinguale Gymnasien; Unzulässige Bevorzugung von Menschen wegen ihres Geschlechts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme in Schulen - Geschlechterquote für bilinguales Gymnasium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Geschlechterquote bei der Aufnahme in ein grundständiges Gymnasium

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschlechterquote am Gymnasium

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag eines Jungen abgewiesen: Jungenquote Gymnasium verfassungswidrig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Geschlechterquote als Auswahlkriterium bei Aufnahme in Gymnasium verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geschlechterquote kein zulässiges Kriterium bei Aufnahme in grundständiges Gymnasium - Geschlechterquote verstößt gegen verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 107
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 3 S 55.15

    Grundschule; Aufnahme; Schule besonderer pädagogischer Prägung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17
    Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule, in die Sekundarstufe I oder in die beruflichen Schulen (vgl. §§ 55a bis 57 SchulG) und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 5).

    Übersteigt die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge die Zahl der im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten, rechtswidrig vergebenen Schulplätze, so ist eine Verlosung unter den Schülerinnen und Schülern durchzuführen, die im einstweiligen Anordnungsverfahren obsiegt haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6, und Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - OVG 8 S 110.04 - juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2014 - 7 S 54.14

    Beschwerde; dargelegte Gründe; Richtigkeit aus anderen Gründen; Verlängerung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17
    Ist ein Grund triftig, hat der Senat jedoch zu überprüfen, ob sich der angegriffene Beschluss nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2014 - OVG 7 S 54.14 - juris Rn. 1; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 115).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 3 S 52.13

    Nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht an Berliner Schulen zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17
    Bei der Beantwortung der Frage, was pädagogisch sinnvoll ist und was einer zielgerichteten Förderung dient, ist der Schule im Hinblick auf die insoweit erforderliche pädagogisch-wissenschaftliche bzw. fachliche Bewertung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen zum Beispiel ein nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht in der Sekundarstufe I (Klassen 7 bis 10) zulässig sein kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 3 S 52.13 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - 3 S 45.13

    Oberschule; Aufnahme in die -; Schulform; einstweilige Anordnung; Eilverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17
    Übersteigt die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge die Zahl der im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten, rechtswidrig vergebenen Schulplätze, so ist eine Verlosung unter den Schülerinnen und Schülern durchzuführen, die im einstweiligen Anordnungsverfahren obsiegt haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6, und Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - OVG 8 S 110.04 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17
    Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 5. April 2005 - 1 BvR 774/02 - juris Rn. 52).
  • OVG Berlin, 17.12.2004 - 8 S 110.04

    Anspruch auf vorläufige Aufnahme eines Kindes in die Vorklasse einer Grundschule;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17
    Übersteigt die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge die Zahl der im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten, rechtswidrig vergebenen Schulplätze, so ist eine Verlosung unter den Schülerinnen und Schülern durchzuführen, die im einstweiligen Anordnungsverfahren obsiegt haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6, und Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - OVG 8 S 110.04 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17
    An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 - juris Rn. 68).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2020 - 3 S 81.20

    Aufnahme; Grundschule; Staatliche Europa-Schule Berlin; bilinguales

    Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule oder in die Sekundarstufe I und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn 3 f.; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 12 ff.).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts beruht allerdings auf der Beurteilung schwieriger einfachrechtlicher Fragen, die von den Fachgerichten unterschiedlich beantwortet werden (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 71 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 8 ff. ); insoweit kann von einer gefestigten Rechtsprechung, die eine weitere Befassung der Fachgerichte aussichtslos erscheinen ließe, keine Rede sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 -.
  • VG Berlin, 02.08.2019 - 14 L 258.19

    Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Merian-Schule

    Die Rechtsverletzung wird in Folge dessen regelmäßig dadurch kompensiert, dass diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber, die oder der die ablehnende Aufnahmeentscheidung nicht hingenommen und um Rechtsschutz nachgesucht hat, den fiktiv freien Platz erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 -, juris Rn. 3 ff m.w.N.).

    Deckt das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen fehlerhaft vergebenen Schulplatz auf und verpflichtet den Antragsgegner, zum Ausgleich einen zusätzlichen Schulplatz zur Verfügung zu stellen, sind bei der Besetzung desselben allerdings regelmäßig nur die Antragstellerinnen und Antragsteller zu berücksichtigen, die sich an das Gericht gewandt haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017, a.a.O.).

  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 521.23
    Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) sind die rechtswidrig vergebenen Schulplätze grundsätzlich so zu behandeln, als seien sie noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 376.23
    Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) sind die rechtswidrig vergebenen Schulplätze grundsätzlich so zu behandeln, als seien sie noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 528.23
    Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) sind die rechtswidrig vergebenen Schulplätze grundsätzlich so zu behandeln, als seien sie noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 194.19

    Vorläufige Aufnahme in eine 5. Klasse des Otto-Nagel-Gymnasiums

    Die Rechtsverletzung wird in Folge dessen regelmäßig dadurch kompensiert, dass der- bzw. diejenige, der/die die ablehnende Aufnahmeentscheidung nicht hingenommen, sondern rechtzeitig mit Widerspruch und - nach Erlass des Widerspruchsbescheids - Klage angefochten hat, den fiktiv freien Platz erhält (vgl. zu allem Vorstehenden z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13.10.2017 - OVG 3 S 74.17 -, juris Rn. 3 ff m.w.N.).

    Deckt das Gericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einen fehlerhaft vergebenen Schulplatz auf und verpflichtet den Antragsgegner, zum Ausgleich einen zusätzlichen Schulplatz zur Verfügung zu stellen, sind bei der Besetzung desselben allerdings regelmäßig nur die Antragstellerinnen und Antragsteller zu berücksichtigen, die sich an das Gericht gewandt haben (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13.10.2017, a.a.O.).

  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 467.23
    Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) sind die rechtswidrig vergebenen Schulplätze grundsätzlich so zu behandeln, als seien sie noch zu besetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Da hier die Zahl der erfolgreichen Rechtsschutzanträge mit fünf die Zahl der zwei rechtswidrig vergebenen Schulplätze übersteigt, ist als Folge der rechtswidrigen Vergabe zweier Schulplätze eine Verlosung dieser beiden Plätze unter den gleichrangigen Bewerbern in den Verfahren VG 9 L 376/23, VG 9 L 406/23, VG 9 L 467/23, VG 9 L 521/23 und VG 9 L 528/23 durchzuführen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • VG Potsdam, 06.08.2019 - 12 L 592/19
    Dabei ist das Gericht von folgenden Grundsätzen ausgegangen: War die Vergabe von Schulplätzen im Aufnahmeverfahren rechtswidrig, werden diese Plätze im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung grundsätzlich so behandelt, als seien sie noch zu besetzen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017, OVG 3 S 74.17, juris).

    Sie sind zur Beendigung der Rechtsverletzung an diejenigen Bewerber und Bewerbe-rinnen zu vergeben, die die Abweisung nicht hingenommen und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht haben (Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004, OVG 8 S 110.04; und vom 13. Oktober 2017, OVG 3 S 74.17, juris).

  • VG Berlin, 17.08.2023 - 39 L 387.23
    § 4 Abs. 9 Satz 1 SchulG, wonach in den Schulen Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet und erzogen werden (Koedukation), sagt auch nichts dazu aus, in welcher Anzahl das jeweilige Geschlecht bei dem gemeinsamen Schulbesuch vertreten sein soll (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 -, juris Rn. 8 f.).

    Denn eine solche Regelung würde gegen den in Art. 10 Abs. 1 und 2 VvB normierten Gleichheitsgrundsatz verstoßen und gegen das Verbot, Menschen wegen ihres Geschlechts zu bevorzugen oder zu benachteiligen (vgl. dazu ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - a.a.O. -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 3 S 61.20

    Grundschule; Aufnahmekapazität; Schule für gemeinsames Lernen; Frequenzabsenkung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2021 - 3 S 107.21

    Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule zum Schuljahr 2021/2022

  • VG Berlin, 22.08.2019 - 14 L 253.19

    Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Martin-Buber-Oberschule in den

  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19

    Vorläufige Aufnahme in die Profilklasse Kunst der Jahrgangsstufe 7 der

  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 256.19

    Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr

  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 220.19

    Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19

    Auslegung eines Schulaufnahmebegehrens

  • VG Potsdam, 29.07.2019 - 12 L 551/19

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines Schülers auf eine bestimmte

  • VG Potsdam, 26.07.2019 - 12 L 601/19

    Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur Aufnahme in der Jahrgangsstufe 7 einer

  • VG Potsdam, 26.07.2019 - 12 L 616/19

    Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur Aufnahme in der Jahrgangsstufe 7 einer

  • VG Potsdam, 23.07.2019 - 12 L 546/19

    Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der

  • VG Berlin, 30.07.2019 - 14 L 179.19

    Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Dathe-Gymnasiums

  • VG Potsdam, 22.07.2019 - 12 L 589/19

    Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der

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