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   VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 3 S 958/09   

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VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 3 S 958/09 (https://dejure.org/2011,6896)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.02.2011 - 3 S 958/09 (https://dejure.org/2011,6896)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - 3 S 958/09 (https://dejure.org/2011,6896)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verlust der Mitgliedschaft in einem Wasserverband (Beregnungsverband) durch Dereliktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Enden einer dinglichen Mitgliedschaft eines Grundstückseigentümers in einem Wasserverband und Bodenverband nach bestehender Rechtslage automatisch mit dem Verlust des Eigentums an allen im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken durch wirksamen einseitigen Verzicht nach § ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Enden einer dinglichen Mitgliedschaft eines Grundstückseigentümers in einem Wasserverband und Bodenverband nach bestehender Rechtslage automatisch mit dem Verlust des Eigentums an allen im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken durch wirksamen einseitigen Verzicht nach § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 495 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.05.2007 - V ZB 6/07

    Zulässigkeit der Eintragung des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 3 S 958/09
    Insoweit könnten die Rechtsgedanken des Bundesgerichtshofs in Entscheidungen zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile an einem Grundstück (Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -) und zur Unzulässigkeit des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum (Beschluss vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -) herangezogen werden.

    27 a) Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile nach § 741 BGB und auf das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG nach § 134 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. dazu Beschlüsse vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -, BGHZ 172, 209 ff., und vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -, BGHZ 172, 338 ff.) sind mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Ausgangslagen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Diesen Unterschied stellt der BGH im Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 - selbst deutlich heraus, indem er zusammenfassend darauf hinweist, dass zwar der Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihre Miteigentumsanteile nicht anzuerkennen, der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile hingegen nach § 928 BGB ohne weiteres zulässig sei.

  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 18/07

    Zulässigkeit der Eintragung des Verzichts auf Wohnungs- oder Teileigentum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 3 S 958/09
    Insoweit könnten die Rechtsgedanken des Bundesgerichtshofs in Entscheidungen zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile an einem Grundstück (Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -) und zur Unzulässigkeit des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum (Beschluss vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -) herangezogen werden.

    27 a) Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile nach § 741 BGB und auf das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG nach § 134 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. dazu Beschlüsse vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -, BGHZ 172, 209 ff., und vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -, BGHZ 172, 338 ff.) sind mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Ausgangslagen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, dass mit dem Erlöschen auch nur eines Miteigentums- oder Wohnungseigentumsanteils die jeweilige Eigentümergemeinschaft, die immer nur "als Ganzes" bestehen kann, zusammenbräche und kraft Gesetzes erlöschen würde, was im Widerspruch zu den jeweiligen Beendigungsvorschriften stünde ( Beschlüsse vom 10.05.2007 und vom 14.06.2007, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 11.03.2009 - 3 K 3163/08

    Wann besteht ein Vorteil im Sinne von § 28 WVG?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 3 S 958/09
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2009 - 3 K 3163/08 - teilweise geändert.

    Mit Urteil vom 11.03.2009 - 3 K 3163/08 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und den Beitragsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.03.2009 - 3 K 3163/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 1.05

    Abgaben; Verbandslasten; Beiträge; Vorteilsmaßstab; Wasserverband; kommunale

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 3 S 958/09
    Mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts muss nur ein genereller "Kausalzusammenhang zwischen der Verbandstätigkeit und einer Besserstellung der Verbandsmitglieder" bestehen, lediglich eine Heranziehung zu Beiträgen für Leistungen, die "nicht nur Mitglieder, sondern auch Dritte betreffen", scheidet aus (BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 1.05 -, NVwZ 2006, 341 ff.).

    Denn zum Einen korrespondiert § 81 Satz 2 WVVO systematisch nicht mit § 28 Abs. 4 WVG, sondern mit § 30 Abs. 1 WVG und zum Anderen findet sich die Formulierung des § 81 Satz 2 WVVO (Möglichkeit der Vorteilserlangung reicht aus) nahezu identisch und "vor die Klammer gezogen" auch im geltenden Recht, nämlich in § 8 Abs. 2 WVG, wieder (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2010 - 5 B 66/10

    Inanspruchnahme des früheren Eigentümers eines herrenlosen Grundstücks zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 3 S 958/09
    Hätte der Gesetzgeber auch "eigentumslose" Verbandsmitglieder vorsehen oder - alternativ - auch ausgeschiedenen Alteigentümern noch "nachwirkende" (Beitrags-)pflichten auferlegen wollen, hätte er dafür jeweils ausdrückliche Regelungen treffen müssen, was aber nicht geschehen ist (zu einer solchen Regelung vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG: Sanierungspflicht für Altlasten auch nach Eigentumsaufgabe; zur Ausnahme vom Grundsatz der Risikobegrenzung für nachträgliche Gefahren nach Eigentumsverlust vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, NJW 2010, 239 f.).
  • VG Würzburg, 08.05.2006 - W 5 S 06.250
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 3 S 958/09
    Dass sich ein Eigentümer durch die Eigentumsaufgabe auch künftiger öffentlich rechtlicher Verpflichtungen entledigen will, reicht nicht aus (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 08.05.2006 - W 5 S 06.250 -, Juris, m.w.N.; weitere Nachweise bei Palandt, BGB, 60. Aufl. § 928 Rn. 1).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 3 S 958/09
    Der Senat verkennt dabei nicht, dass am Zusammenhalt und Fortbestand von Wasser- und Bodenverbänden ein gewichtiges Allgemeininteresse besteht (§ 1 WVG), wenn und solange sie Aufgaben nach § 2 WVG erfüllen, und dass deswegen nach ständiger Rechtsprechung auch Pflichtmitgliedschaften verfassungsrechtlich zulässig, weil verhältnismäßig sind (vgl. dazu grundlegend bereits BVerfG, Beschluss vom 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89 ff.).
  • VG Lüneburg, 15.05.2007 - 3 A 354/06

    Aufforstung; Aufhebung; Ausnahme; Beregnungsverband; Beseitigung; Entschließung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 3 S 958/09
    Damit könnte ein Alteigentümer so gut wie nie aus dem Verband ausscheiden, sondern wäre - abgesehen allenfalls von "extremen Ausnahmefällen" (vgl. dazu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 - Juris) - dauerhaft an diesen gebunden.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.1997 - 8 S 577/97

    Kostentragung für Ersatzvornahme nach Eigentumsverzicht des polizeipflichtigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 3 S 958/09
    Von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Dereliktion kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn ihr die ausschließliche oder primäre Absicht zugrunde liegt, Dritte - darunter auch die öffentliche Hand - zu schädigen bzw. sich ihr Zweck in der Abwälzung der Grundstückslasten auf Dritte oder die Allgemeinheit erschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 - 7 B 141.02 -, Juris; zum Meinungsstand vgl. auch VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 02.06.1997 - 8 S 577/97 -, VBlBW 1998, 19 f.).
  • BVerwG, 11.04.2003 - 7 B 141.02

    Nichtzulassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Doppelbegründung Urteil;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 3 S 958/09
    Von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Dereliktion kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn ihr die ausschließliche oder primäre Absicht zugrunde liegt, Dritte - darunter auch die öffentliche Hand - zu schädigen bzw. sich ihr Zweck in der Abwälzung der Grundstückslasten auf Dritte oder die Allgemeinheit erschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 - 7 B 141.02 -, Juris; zum Meinungsstand vgl. auch VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 02.06.1997 - 8 S 577/97 -, VBlBW 1998, 19 f.).
  • BVerwG, 23.09.2010 - 7 C 20.09

    Netzteil; Tischnetzteil; Steckernetzteil; Elektrogerät; Übertragung von

  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 CN 2.02

    Deichrecht; Sperrwerk; geschütztes Gebiet; Änderung der Grenzen;

  • BGH, 07.07.1989 - V ZR 76/88

    Verzicht auf Aneignungsrecht

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2023 - 3 LB 345/18
    Dem entsprechend wird § 28 Abs. 4 WVG dahingehend verstanden, dass nur die Tätigkeit des Verbands in seinem eigentlichen Aufgabenbereich beitragsrelevant sein soll (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 2. Februar 2011 - 3 S 958/09 - juris Rn. 33 m.w.N.; Cosack, in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 28 Rn. 37).
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