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   LAG Berlin, 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03   

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https://dejure.org/2003,3214
LAG Berlin, 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03 (https://dejure.org/2003,3214)
LAG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03 (https://dejure.org/2003,3214)
LAG Berlin, Entscheidung vom 02. Dezember 2003 - 3 Sa 1041/03 (https://dejure.org/2003,3214)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer nicht gewährten Vollzeitbeschäftigung; Besetzung einer geeigneten, freien Stelle mit einer bereits beschäftigten Teilzeitkraft; Anzeige des Wunsches auf Verlängerung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer; Eignung für die ...

  • Judicialis

    TzBfG § 9; ; BGB a.F. § 280; ; BGB a.F. § 276

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 9; BGB (a.F.) § 280; BGB (a.F.) § 276
    Schadensersatz bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 9 TzBfG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 987/93

    Arbeitszeit: tarifvertraglicher Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf Erhöhung

    Auszug aus LAG Berlin, 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03
    Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht, den bei ihm beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer, der ihm gegenüber seinen Wunsch auf Verlängerung der vertraglich geregelten Teilzeit angezeigt hat, unter Abänderung des Arbeitsvertrags in Bezug auf die Arbeitszeit bei der Besetzung einer geeigneten, freien Stelle bevorzugt zu berücksichtigten, sondern übergeht er diesen Anspruch des Arbeitnehmers und besetzt die Stelle anderweitig, so hat der Teilzeitarbeitnehmer nach allgemeiner Meinung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Erfüllung (vgl. etwa BAG 3 AZR 987/93 vom 25. Oktober 1994, AuR 01, 146); liegen zugunsten des Teilzeitarbeitnehmers alle Voraussetzungen des § 9 TzBfG vor, so ergibt sich daraus ein individueller Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, bei dessen Verletzung der Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten hat (vgl. ErfK-Preis 3. Aufl. TzBfG § 9 Rnr. 2 sowie Rnr. 14 und 17).

    Dabei geht das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten davon aus, dass im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "gleiche Eignung" im Gegensatz zu den Entscheidungsgründen des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 987/93 - auch eine geringfügig bessere Eignung des Konkurrenten dem Anspruch des Teilzeitarbeitnehmers entgegensteht.

    Sie hat für die zu Unrecht erfolgte Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Besetzung des Arbeitsplatzes Sachbearbeitung Intercompany einzustehen; auf ihre abweichende Rechtsauffassung kann sie sich nicht berufen (vgl. etwa BAG 3 AZR 987/93 vom 25. Oktober 1994, AuR 01, 146).

  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 529/02

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Berlin, 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03
    Die Folge ist, dass das Auswahlermessen des Arbeitgebers nach § 9 TzBfG eingeschränkt wird (vgl. dazu BAG 7 AZR 529/02 vom 2. Juli 2003).
  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 126/02

    Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange

    Auszug aus LAG Berlin, 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03
    Nach Auffassung des Berufungsgerichts müssen daher diese von solchem Gewicht sein, dass sie sich für den Arbeitgeber als zwingende Hindernisse für die Besetzung des Arbeitsplatzes mit dem Teilzeitarbeitnehmer darstellen (vgl. für die Regelung des § 15 b BAT: BAG 9 AZR 126/02 vom 18. März 2003 zu B I 2 a d. Gr. zum Begriff der "entgegenstehenden dringenden betrieblichen Belange").
  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 781/07

    Verlängerungsanspruch - höherwertiger Arbeitsplatz

    Die Klägerin hat deshalb Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des vom Landesarbeitsgericht errechneten entgangenen Verdienstes von 8.141,45 Euro, § 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 2, § 283 Satz 1, §§ 276, 278 Satz 1 2. Alt., § 251 Abs. 1, § 252 BGB (vgl. zu der Nichterfüllung eines tariflichen Verlängerungsanspruchs BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 987/93 - AuR 2001, 146, zu B der Gründe; zu § 9 TzBfG LAG Berlin 2. Dezember 2003 - 3 Sa 1041/03 - AuR 2004, 468, zu I der Gründe).

    Der Arbeitnehmer hat idR keinen Anspruch auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (vgl. LAG Berlin 2. Dezember 2003 - 3 Sa 1041/03 - AuR 2004, 468, zu I 2 a der Gründe mit insoweit ablehnender Anm. Pielenz AuR 2004, 469 f.; BeckOK RGKU/Bayreuther § 9 TzBfG Rn. 7; Hk-TzBfG/Boecken § 9 Rn. 21 f.; im Ergebnis ebenso Boewer TzBfG § 9 Rn. 26 und 28 ff., der das Kriterium des Weisungsrechts aber ablehnt; Meinel/Heyn/Herms TzBfG 2. Aufl. § 9 Rn. 20; AnwK-ArbR/Michels Bd. 2 § 9 TzBfG Rn. 4; MünchKommBGB/ Müller-Glöge 4. Aufl. Bd. 4 § 9 TzBfG Rn. 7; ErfK/Preis 8. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 6; Rolfs TzBfG § 9 Rn. 3; HWK/Schmalenberg 3. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 4; DFL/Schüren § 9 TzBfG Rn. 7; Sievers Kommentar zum TzBfG 2. Aufl. § 9 Rn. 9; Arnold/Gräfl/Vossen TzBfG 2. Aufl. § 9 Rn. 21; aA Buschmann in Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol § 9 TzBfG Rn. 19; Laux in Laux/Schlachter § 9 Rn. 31; Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger § 9 TzBfG Rn. 4).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die ihr am 1. Januar 2006 nicht übertragene Funktion der Verwalterin der Verkaufsstelle R zu einem späteren Zeitpunkt in der Zeitspanne bis 30. November 2006 wieder verloren hätte (im Ergebnis ebenso BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 987/93 - AuR 2001, 146, zu B der Gründe; LAG Berlin 2. Dezember 2003 - 3 Sa 1041/03 - AuR 2004, 468, zu II der Gründe; Hk-TzBfG/Boecken § 9 Rn. 38; Boewer § 9 Rn. 53 mwN zu der Kontroverse in Rn. 51 f.; Jacobs in Annuß/Thüsing § 9 Rn. 45; Laux in Laux/Schlachter § 9 Rn. 74; Sievers § 9 Rn. 19; Arnold/Gräfl/Vossen § 9 Rn. 42; aA Kittner/Däubler/Zwanziger-Zwanziger § 9 TzBfG Rn. 19: Schätzung entsprechend § 10 KSchG).

  • LAG Hamm, 10.12.2015 - 18 Sa 1307/15

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin auf Erhöhung der Arbeitszeit

    Die Frage der gleichen Eignung beurteilt sich nach der auszuübenden Tätigkeit (Hessisches LAG, Urteil vom 28.11.2014 - 14 Sa 465/12; LAG Berlin, Urteil vom 02.12.2013 - 3 Sa 1041/03).

    Dabei legt zunächst der Arbeitgeber das Anforderungsprofil für die Arbeitsstelle fest; ihm steht für die Feststellung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zu (LAG Berlin, Urteil vom 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03; LAG München, Urteil vom 07.05.2008 - 11 Sa 1000/07; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.2011 - 3 Sa 71/11).

    Die Darlegungslast ist allerdings abgestuft (so auch LAG Berlin, Urteil vom 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03), da der Arbeitgeber das Anforderungsprofil der Stelle bestimmt und somit als sachnähere Partei konkreter zu den Eignungserfordernissen und etwaigen Defiziten vortragen kann.

    Insoweit wird - im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gem. § 241 Abs. 2 BGB zu Recht - die Auffassung vertreten (LAG Berlin, Urteil vom 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03; Düwell/Pakirnus in: Düwell/Göhle-Sander/Kohte, Juris PK - Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Kap. 7.6 - § 9 TzBfG Rdnr. 27), dass ein Einarbeitungsvorsprung eines Bewerbers als zu berücksichtigender Qualifikationsunterschied dann ausscheidet, wenn die erforderliche Einarbeitungszeit im konkreten Fall nicht die betriebsübliche Dauer überschreitet.

  • LAG Hessen, 12.09.2007 - 18 Sa 231/07

    Schadenersatz - "entsprechender Arbeitsplatz" iSd § 9 TzBfG - unterbliebene

    Hat eine Teilzeitkraft nach § 9 TzBfG Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit und übergeht der Arbeitgeber bei der Besetzung eines geeigneten freien Arbeitsplatzes den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin schuldhaft, entsteht ein Schadenersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Erfüllung (BAG Urteil vom 25.10.1994 - 3 AZR 987/93 - AuR 2001, 146; BAG Urteil vom 15.08.2006 - 9 AZR 8/06 - NZA 2007, 255; LAG Düsseldorf Urteil vom 23.03.2006 - 5 (3) Sa 13/06 - zitiert nach juris; LAG Berlin Urteil vom 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03 - AuR 2004, 275; Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TZA Das Recht der Teilzeitarbeit, 2. Aufl., § 9 Rz 32; Arnold/Gräfl - Hemke, Praxiskommentar zum TzBfG, § 9 Rz 41; Sievers, TzBfG, § 9 Rz 16).
  • LAG Düsseldorf, 03.08.2007 - 10 Sa 112/07

    Verlängerung der Arbeitszeit; freigestelltes Betriebsratsmitglied

    Anhaltspunkt ist insofern, ob der Arbeitgeber den Arbeitsplatz dem betroffenen Arbeitnehmer auch im Wege des Direktionsrechts zuweisen könnte (Rolfs, TzBfG, § 9 Rn. 3; Sievers, TzBfG, § 9 Rn. 9; LAG Berlin vom 02.12.2003 - 3 Ca 1041/03 - AuR 2004, 468 ff.; a.A. Boewer, TzBfG, § 9 Rn. 26).

    Weist ein Bewerber eine nur geringfügig, aber dennoch objektiv feststellbar bessere Qualifikation auf als der Arbeitnehmer, der die Verlängerung begehrt, liegt keine gleiche Eignung vor (LAG Berlin 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03 - AuR 2004, 468 ff, 469).

  • ArbG Paderborn, 12.08.2015 - 4 Ca 504/15

    Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit

    Sollte dies dem Arbeitgeber nicht gelingen, so gilt die behauptete gleiche Einigung als zugestanden (LAG Berlin, Urteil vom 02.12.2003, 3 SA 1041/03).
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.09.2008 - 6 Sa 3/08

    Arbeitszeit, Arbeitszeiterhöhung, Befristung, Wirksamkeit,

    Weil es um die Freiheit der unternehmerischen Entscheidung geht, legt zunächst der Arbeitgeber das Anforderungsprofil fest (LAG Berlin 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03 - AuR 2004, 468).

    Bei der Auswahlentscheidung nach § 9 TzBfG steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu (LAG Berlin 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03 - AuR 2004, 468).

  • ArbG Passau, 14.01.2010 - 2 Ca 616/09

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung der

    Weil es hierbei um die Freiheit der unternehmerischen Entscheidung geht, kann der Arbeitgeber zunächst das Anforderungsprofil festlegen (LAG Berlin, Urteil vom 02.12.2003, 3 Sa 1041/03, AuR 2004, S. 468).

    Bei der Auswahlentscheidung nach § 9 TzBfG steht dem Arbeitnehmer ein durchaus relevanter Beurteilungsspielraum zu (LAG Berlin, Urteil vom 02.12.2003, 3 Sa 1041/03).

  • LAG Düsseldorf, 23.03.2006 - 5 (3) Sa 13/06

    Arbeitszeitverlängerung, Schadensersatz bei unberechtigter Ablehnung,

    Liegen zugunsten des Teilzeitarbeitnehmers alle Voraussetzungen des § 9 TzBfG vor, so ergibt sich daraus ein individueller Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, bei dessen Verletzung der Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten hat (LAG Berlin, Urteil vom 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03 - ArbuR 2004, 468; Erf-Kom/Preis, a. a. O., Rz. 17, m. w. N.; vgl. auch hierzu: BAG, Urteil vom 25.10.1994, a. a. O.).
  • LAG München, 13.07.2006 - 4 Sa 1292/05

    Arbeitszeitverlängerung

    Der übergangenen Klägerin stand damit nurmehr ein (Geld)Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 283 Satz 1, 275 Abs. 1 und Abs. 4, 249, 251 Abs. 1, 252 BGB - unter den entsprechenden Voraussetzungen insbesondere eines Verschuldens der Beklagten gemäß § 276 bzw. der §§ 278, 31 BGB und des Vorhandenseins eines finanziellen Verlustes in Höhe entsprechender Gehaltsdifferenzen - zu - was jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. auch LAG Berlin, U. v. 02.12.2003, AuR 2004, S. 468 f = LAGReport 2004, S. 161 f = ZTR 2004, S. 324 (LS); LAG Hamm, U. v. 13.05.1993, ZTR 1993, S. 339 f; siehe näher auch Gräfl/Arnold/Henke et al., TzBfG (2005), § 9 Rz. 41; Jacobs in Annuß/Thüsing (Hg.), TzBfG, 2. Aufl. 2006, § 9 Rzn. 44 f; Meinel/Heyn/Heinz, TzBfG, 2. Aufl. 2004, § 9 Rz. 36; Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TZA, 2. Aufl. 2001, § 9 TzBfG Rzn. 9 und 31; Sievers, TzBfG (2003), § 9 Rz. 19 aE; Rolfs, TzBfG (2002), § 9 Rz. 8; MünchKommBGB-Müller-Glöge, Bd. 4, 4. Aufl. 2005, § 9 TzBfG Rz. 12; ErfKomm-Preis, 6. Aufl. 2006, § 9 TzBfG Rz. 17; vgl. auch Hanau, NZA 2001, S. 1168 f/1174 - insbesondere zum zit. Urteil des BAG vom 25.10.1994, aaO - Schüren, AuR 2001, S. 321 f/323 - unter II. 1 d - Link, AuA 2001, S. 155 f).
  • LAG Köln, 17.08.2010 - 12 Sa 513/10

    Aufstockungsverlangen bei schuldhafter Pflichtverletzung der Arbeitgeberin

    Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht, den bei ihm beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer, der ihm gegenüber seinen Wunsch auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, unter Abänderung des Arbeitsvertrages in Bezug auf die Arbeitszeit bei der Besetzung einer geeigneten freien Stelle bevorzugt zu berücksichtigen, und übergeht den Anspruch des Arbeitnehmers durch eine anderweitige Besetzung der Stelle, so hat der Teilzeitarbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Erfüllung (LAG Berlin, Urteil vom 02.12.2003 - 3 Sa 1041/03 -, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2010 - 12 Sa 44/09).
  • ArbG Mannheim, 06.05.2008 - 8 Ca 313/07

    Zu den Anforderungen an die Anzeige des Wunsches auf Verlängerung der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2008 - 3 Sa 540/07

    Vergütungsdifferenz als Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung eines

  • ArbG Duisburg, 17.08.2009 - 3 Ca 1450/09

    Verlängerung der Arbeitszeit, Auswahlverfahren

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