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   LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19   

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https://dejure.org/2021,36304
LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19 (https://dejure.org/2021,36304)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19 (https://dejure.org/2021,36304)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15. Januar 2021 - 3 Sa 1107/19 (https://dejure.org/2021,36304)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    9, 10 AÜG (i.d.F. gültig ab 01. April 2021), § 242 BGB

  • IWW

    § 11 Abs. 2 Satz 4 AÜG, § ... 11 Abs. 2 S. 4 AÜG, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Ziff. 1b AÜG, § 242 BGB, § 109 GewO, § 613a BGB, § 64 Abs. 2c ArbGG, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 533 ZPO, § 260 ZPO, §§ 263, 533 ZPO, § 264 Nr. 2 ZPO, § 529 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 67 ArbGG, § 67 Abs. 4 ArbGG, § 533 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 9 Nr. 1b AÜG, § 1 Abs. 1b AÜG, § 9 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG, § 19 Abs. 2 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 AÜG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 138 Abs. 2 ZPO, § 97 ZPO, § 269 Abs. 3 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    In Anlehung an 7 ZAR 487/99: Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer von ihrem Vertragsarbeitgeber in einen Gemeinschaftsbetrieb entsendet werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich der Vertragsarbeitgeber und der Dritte rechtlich verbunden ...

  • rechtsportal.de

    Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Zusammenarbeit zweier Unternehmen Eigener Betriebszweck als Verneinung der Arbeitnehmerüberlassung Rechtliche Verbundenheit von Unternehmen keine Arbeitnehmerüberlassung Kein treuwidriges Berufen auf Gemeinschaftsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 487/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19
    Keine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG liegt vor, wenn die Arbeitnehmer von ihrem Vertragsarbeitgeber in einen Gemeinschaftsbetreib entsendet werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich der Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben (so z.B. BAG 25. Oktober 2000 -7 AZR 487/99- Rn. 24, BAGE 96, 150; BAG 03. Dezember 1997 -7 AZR 764/96- Rn. 18f, BAGE 87, 186, jeweils m.w.N.).

    Denn dieser drittbezogene Personaleinsatz beschränkt sich nicht darauf, fremde Betriebszwecke zu fördern, sondern der Vertragsarbeitgeber verfolgt eigene Betriebszwecke (so ausdrücklich BAG 25. Oktober 2000 -7 AZR 487/99- Rn. 24, BAGE 96, 150).

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19
    Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat" (so ausdrücklich BAG 20. September 2016 -9 AZR 735/15- Rn. 29f, NZA 2017, 49f; unter Hinweis auf BAG 15. April 2014 -3 AZR 395/11- Rn. 20f, AP Nr. 71 zu § 1 BetrAVG).

    Das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des AÜG kann nicht dadurch vermieden werden, dass die Vertragsschließenden einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen (vgl. z.B. BAG 20. September 2016 -9 AZR 735/15- Rn. 31, NZA 2017, 49).

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 315/09

    Schadensersatz - Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19
    Wird in der Berufungsinstanz ein neuer Streitgegenstand neben dem bisherigen eingeführt, liegt ein Fall der nachträglichen Klagehäufung, § 260 ZPO, vor, deren Zulässigkeit sich nach den §§ 263, 533 ZPO richtet (vgl. BAG 19. August 2010 -8 AZR 315/09- Rn. 25, NZA 2010, 1443, m.w.N.).

    Ob und inwiefern die Berücksichtigung neuer Tatsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren zulässig ist, richtet sich nach der Spezialregelung in § 67 ArbGG (BAG 19. August 2010 -8 AZR 315/09- Rn. 25, NZA 2010, 1443, mwN.).

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 859/11

    Wartezeit - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19
    Vielmehr müssen gerade die sozialen und personellen Angelegenheiten institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (so z.B. BAG 10. April 2014 -2 AZR 647/13- Rn. 30, NZA 2015, 162; BAG 20. Februar 2014 -2 AZR 859/11- Rn. 38, BAGE 147, 251; grundlegend: BAG 13. Juni 1985 -2 AZR 452/84, NZA, 86, 600, jeweils mwN.).
  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 647/13

    Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" - Sonderkündigungsschutz einem

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19
    Vielmehr müssen gerade die sozialen und personellen Angelegenheiten institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (so z.B. BAG 10. April 2014 -2 AZR 647/13- Rn. 30, NZA 2015, 162; BAG 20. Februar 2014 -2 AZR 859/11- Rn. 38, BAGE 147, 251; grundlegend: BAG 13. Juni 1985 -2 AZR 452/84, NZA, 86, 600, jeweils mwN.).
  • BAG, 16.04.2008 - 7 ABR 4/07

    Gemeinschaftsbetrieb - Personalgestellung - wirtschaftliche Betätigung der

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19
    Dagegen fehlt es an einer einheitlichen Leitung in sozialen und personellen Angelegenheiten, wenn sich die unternehmerische Zusammenarbeit darauf beschränkt, dass ein Unternehmen dem anderen Unternehmen Personal zur Verfügung stellt, z.B. im Wege der Arbeitnehmerüberlassung (BAG 17. Februar 2010 -7 ABR 5/08- Rn. 34, NZA 2010, 832; BAG 16. April 2008 -7 ABR 4/07- NZA-RR 2008, 583).
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 452/84

    Betriebsbegriff i.S. des § 1 KSchG

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19
    Vielmehr müssen gerade die sozialen und personellen Angelegenheiten institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (so z.B. BAG 10. April 2014 -2 AZR 647/13- Rn. 30, NZA 2015, 162; BAG 20. Februar 2014 -2 AZR 859/11- Rn. 38, BAGE 147, 251; grundlegend: BAG 13. Juni 1985 -2 AZR 452/84, NZA, 86, 600, jeweils mwN.).
  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 51/08

    Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19
    Dagegen fehlt es an einer einheitlichen Leitung in sozialen und personellen Angelegenheiten, wenn sich die unternehmerische Zusammenarbeit darauf beschränkt, dass ein Unternehmen dem anderen Unternehmen Personal zur Verfügung stellt, z.B. im Wege der Arbeitnehmerüberlassung (BAG 17. Februar 2010 -7 ABR 5/08- Rn. 34, NZA 2010, 832; BAG 16. April 2008 -7 ABR 4/07- NZA-RR 2008, 583).
  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19
    Dies gilt beispielsweise im Befristungsrecht, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. z.B. BAG 04. Dezember 2013 -7 AZR 290/12- Rn. 25, NZA 2014, 426, mwN.).
  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus LAG Hessen, 15.01.2021 - 3 Sa 1107/19
    Keine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG liegt vor, wenn die Arbeitnehmer von ihrem Vertragsarbeitgeber in einen Gemeinschaftsbetreib entsendet werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich der Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben (so z.B. BAG 25. Oktober 2000 -7 AZR 487/99- Rn. 24, BAGE 96, 150; BAG 03. Dezember 1997 -7 AZR 764/96- Rn. 18f, BAGE 87, 186, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 395/11

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zu Werk- und

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 207/06

    Altersteilzeit - Insolvenz - Wertguthaben - Betrug

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 338/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2021 - 3 Sa 1107/19 - aufgehoben.
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