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   LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17   

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LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 (https://dejure.org/2018,8344)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 (https://dejure.org/2018,8344)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. April 2018 - 3 Sa 144/17 (https://dejure.org/2018,8344)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kirchenarbeitsrecht; Dritter Weg; KAVO; Eingruppierung; Ausschlussfristen; Verstoß gegen Nachweispflichten; Schadensersatz; Abrechnungspflicht

  • IWW

    § 20 KAVO, Anlage 1 zur KAVO, § 60v KAVO, Anlage 27 zur KAVO, § 21a KAVO, Anlage 5a zur KAVO, Anlage 5a KAVO, § 57 Abs. 1 KAVO, § ... 288 Abs. 5 BGB, § 57 KAVO, § 307 BGB, § 8 TVG, § 5 KAVO, § 57 Absatz 1 KAVO, §§ 307 ff. BGB, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 280 BGB, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 3 NachwG, § 108 Abs. 1 GewO, § 29 Abs. 7 KAVO, § 242 BGB, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO, § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG, § 29 Abs. 1 Satz 2 KAVO, § 20 Abs. 2 Unterabsatz 2 KAVO, § 138 Abs. 4 ZPO, § 21a Abs. 1, 2 KAVO, § 21a Abs. 1 KAVO, § 20 Abs. 1 Unterabsatz 5 KAVO, § 21a Abs. 2 KAVO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG, § 2 Abs. 4 NachwG, § 2 Abs. 1 NachwG, § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG, § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG, § 3 Satz 2 NachwG, Richtlinie 91/533/EWG, §§ 2 Abs. 3 Satz 1, 3 Satz 2 NachwG, § 2 Abs. 3 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, § 73 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, Art. 2 Abs. 2 Buchstabe j) der Richtlinie 91/533/EWG, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG, § 3 Satz 1 NachwG, Abs. 3 Satz 1 NachwG, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 2 Abs. 2 Buchstabe h) der Richtlinie 91/533/EWG, § 2 Abs. 3 NachwG, §§ 1, 2 Abs. 1 TVG, § 141 ZPO, § 108 GewO, §§ 108 Abs. 1 GewO, 29 Abs. 7 KAVO, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Einbeziehung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber; Wirksamkeit der Ausschlussfristenregelung gem. § 57 KAVO

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, 10 NachwG; § 2 Abs. 3 NachwG; § 3 NachwG; §§ 242, 280, 307 BGB; § 108 Abs. 1 GewO; §§ 29 Abs. 7, 57 KAVO
    Kirchenarbeitsrecht; Dritter Weg; KAVO; Eingruppierung; Ausschlussfristen; Verstoß gegen Nachweispflichten; Schadensersatz; Abrechnungspflicht

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kirchenarbeitsrecht; Dritter Weg; KAVO ; Eingruppierung; Ausschlussfristen; Verstoß gegen Nachweispflichten; Schadensersatz; Abrechnungspflicht

  • rechtsportal.de

    Umfang der Einbeziehung kirchenarbeitsrechtlicher Regelungen in einem Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 23.01.2002 - 4 AZR 56/01

    Tarifliche Ausschlußfrist - Nachweisgesetz - Auslage im Betrieb

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17
    Gleichfalls zutreffend ist, dass eine Verfalls- oder Ausschlussfrist - obwohl im Katalog des § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG nicht explizit genannt - wegen ihrer erheblichen, anspruchsvernichtenden Rechtsfolgen eine wesentliche Vertragsbedingung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG ist (allg. M.: BAG vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01, juris, Rz. 32; ErfK/Preis, 18. Auflage, § 2 NachwG Rn. 8; HWK/Kliemt, 8. Auflage, § 2 NachwG Rn. 3; NK-GA/Schaub, 1. Auflage, § 2 NachwG Rn. 12; Linde/Lindemann, NZA 2003, 649, 652).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, genügt der allgemein gehaltene Hinweis auf den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG auch zum Nachweis der in dem Tarifvertrag enthaltenen Ausschlussfristen, ohne dass diese gesondert nochmals ausdrücklich genannt werden müssten (BAG vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01, juris, Rz. 39 ff; stdge.

    Das entspricht sowohl dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen als auch der Gesetzessystematik im Vergleich mit § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG (BAG vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01, juris, Rz. 40 - 42 m.w.N.).

    Jenseits dieser Bedingungen können andere wesentliche Vertragsbedingungen durch den allgemein gehaltenen Hinweis auf den anwendbaren Tarifvertrag nachgewiesen werden und bedürfen keines qualifizierten Hinweises (BAG vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01, juris, Rz. 43).

    Verlangte man nun einen konkreten schriftlichen Nachweis der tariflichen Ausschlussfrist, während Änderungen insoweit nicht nachweispflichtig sind, erhöht dies nicht die Transparenz für den betroffenen Arbeitnehmer, sondern läuft ihr zuwider (BAG vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01, juris, Rz. 44).

    Dieses Auslegungsergebnis ist im Hinblick auf die Richtlinie 91/533/EWG europarechtskonform; auch insoweit kann auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen werden (BAG vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01, juris, Rz. 45 ff.).

    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Verweisungsproblematik bei Ausschlussfristen, die erst später mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2002 (4 AZR 56/01, juris, Rz. 39 ff) bei tariflichen Regelungen einer Lösung zugeführt worden ist, von dem Gesetzgeber seinerzeit schlicht nicht gesehen wurde.

    Auch hier ist § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG aber anwendbar (BAG vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01, juris, Rz. 22; BAG vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01, juris, Rz. 35).

    Dieses Ergebnis wäre praktisch das exakte Gegenteil des von dem Gesetzgeber bezweckten Transparenzziels (vgl. insoweit auch BAG vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01, juris, Rz. 44).

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.01.2002 (4 AZR 56/01, juris, Rz. 73) ausgeführt hat, käme insoweit allein dann nach § 242 BGB ein Ausschluss der Möglichkeit der Beklagten in Betracht, sich auf die Verfallsfrist des § 57 Abs. 1 KAVO zu berufen, wenn sie dem Kläger auf dessen Verlangen hin die Einsichtnahme in das Regelungswerk verweigert oder erschwert hätte.

  • BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 89/01

    Nachweis tarifvertraglicher Ausschlußfristen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17
    Gleichgültig ist daher, ob ein solcher Verstoß, wenn es ihn denn gäbe, dazu führen würde, dass der Arbeitgeber sich auf die ihm günstige, nicht hinreichend nachgewiesene Regelung nicht berufen könnte (§ 242 BGB) oder ob daraus lediglich ein - von dem Kläger allerdings hier ebenfalls geltend gemachter - Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB resultieren könnte (so die ständige Rechtsprechung des BAG, Urteile vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 30, 33 ff., vom 05.11.2003 - 5 AZR 469/02, juris, Rz. 40 ff. sowie vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01, juris, Rz. 20 ff.).

    Rspr., bestätigt durch BAG vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01, juris, Rz. 22 f.; BAG vom 29.05.2002 - 5 AZR 105/01, juris, Rz. 17; BAG vom 05.11.2003 - 5 AZR 469/02, juris, Rz. 43; ebenso HWK/Kliemt, 8. Auflage, § 2 NachwG Rn. 41 ff.; NK-GA/Schaub, 1. Auflage, § 2 NachwG Rn. 40; im Ergebnis ebenso, in der Begründung aber abweichend MüKoBGB/Müller-Glöge, 7. Auflage, § 611 Rn. 657 ff., 663; a.A. ErfK/Preis, 18. Auflage, § 2 NachwG Rn. 25; Linde/Lindemann, NZA 2003, 649, 653 ff.).

    Auch hier ist § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG aber anwendbar (BAG vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01, juris, Rz. 22; BAG vom 23.01.2002 - 4 AZR 56/01, juris, Rz. 35).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17
    Richterliche Rechtsfortbildung durch analoge Anwendung einer gesetzlichen Regelung findet ihre Grenze zwar dort, wo die Interpretation des Gerichts sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt (BVerfG vom 06.06.2018 - 1BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, juris, Rz. 73).

    Für die Ermittlung des gesetzgeberischen Willens ist neben dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes maßgeblich auch auf die Gesetzesmaterialien zurückzugreifen (BVerfG vom 06.06.2018 - 1BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, juris, Rz. 74).

  • LAG Köln, 18.02.2009 - 3 Sa 1420/08

    Sozialplan, Abfindung, Gleichbehandlung, Klageverzicht, erzwingbares

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17
    (2) Diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG müssen nach Ansicht der Berufungskammer entsprechend auch bei kirchlichen Arbeitsbedingungen des sogenannten "Dritten Weges", um die es sich nach den zutreffenden und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil (I.1 der Entscheidungsgründe) bei den Regelungen der KAVO handelt (vgl. auch BAG vom 28.01.1998 - 4 AZR 491/96, juris, Rz. 31, 49 ff.; LAG Köln vom 18.02.2009 - 3 Sa 1420/08, juris, Rz. 75), Anwendung finden.

    Diese sind allerdings keine Tarifverträge, insbesondere fehlt ihnen die normative Wirkung derselben (LAG Köln vom 18.02.2009 - 3 Sa 1420/08, juris, Rz. 75; Küttner/Kania, Personalbuch, 24. Auflage, "Kirchenarbeitsrecht" Rn. 21 f.).

  • BAG, 10.01.2007 - 5 AZR 665/06

    Vertreter ohne Vertretungsmacht - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17
    Denn die Verpflichtungen zur Erteilung einer Abrechnung bezwecken die Information des Arbeitnehmers über die tatsächlich erfolgte Zahlung (vgl. BAG vom 10.01.2007 - 5 AZR 665/06, juris, Rz. 18).

    Dagegen wird damit kein selbständiger Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs begründet (BAG vom 10.01.2007 - 5 AZR 665/06, juris, Rz. 18).

  • BAG, 14.01.2004 - 4 AZR 10/03

    Umgruppierung entsprechend der Änderung der kirchlichen Vergütungsordnung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17
    Mit den "ähnlichen Regelungen" in § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Satz 2 NachwG sind nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/1753, Seite 13/14) und ihm folgend nach ganz allg. M. gerade die kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen gemeint (BAG vom 14.01.2004 - 4 AZR 10/03, juris, Rz. 57; ErfK/Preis, 18. Auflage, § 2 NachwG Rn. 33; HWK/Kliemt, 8. Auflage, § 2 NachwG Rn. 59; NK-GA/Schaub, 1. Auflage, § 2 NachwG Rn. 57; MüKoBGB/Müller-Glöge, 7. Auflage, § 611 Rn. 657; Schaefer, Das Nachweisgesetz, D144; Stückemann, BB 1995, 1846, 1848).

    Der gesetzgeberische Wille ging also klar erkennbar dahin, soweit wie möglich eine Bezugnahme auf Kollektivvereinbarungen zum Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zuzulassen und dabei auch die nicht normativ wirkenden Kollektivregelungen der Kirchen wie die KAVO einzubeziehen (vgl. auch BAG vom 14.01.2004 - 4 AZR 10/03, juris, Rz. 57; HWK/Kliemt, 8. Auflage, § 2 NachwG Rn. 59; Schaefer, Das Nachweisgesetz, D144; MünchArbR/Benecke, Bd. 1, 4. Auflage, § 36 Rn. 64).

  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 469/02

    Ausschlußfristen, Nachweis eines neu abgeschlossenen Tarifvertrags

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17
    Gleichgültig ist daher, ob ein solcher Verstoß, wenn es ihn denn gäbe, dazu führen würde, dass der Arbeitgeber sich auf die ihm günstige, nicht hinreichend nachgewiesene Regelung nicht berufen könnte (§ 242 BGB) oder ob daraus lediglich ein - von dem Kläger allerdings hier ebenfalls geltend gemachter - Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB resultieren könnte (so die ständige Rechtsprechung des BAG, Urteile vom 21.02.2012 - 9 AZR 486/10, juris, Rz. 30, 33 ff., vom 05.11.2003 - 5 AZR 469/02, juris, Rz. 40 ff. sowie vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01, juris, Rz. 20 ff.).

    Rspr., bestätigt durch BAG vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01, juris, Rz. 22 f.; BAG vom 29.05.2002 - 5 AZR 105/01, juris, Rz. 17; BAG vom 05.11.2003 - 5 AZR 469/02, juris, Rz. 43; ebenso HWK/Kliemt, 8. Auflage, § 2 NachwG Rn. 41 ff.; NK-GA/Schaub, 1. Auflage, § 2 NachwG Rn. 40; im Ergebnis ebenso, in der Begründung aber abweichend MüKoBGB/Müller-Glöge, 7. Auflage, § 611 Rn. 657 ff., 663; a.A. ErfK/Preis, 18. Auflage, § 2 NachwG Rn. 25; Linde/Lindemann, NZA 2003, 649, 653 ff.).

  • ArbG Düsseldorf, 12.01.2017 - 10 Ca 4540/16

    Ausschlussfrist - Dritter Weg - Eingruppierung - KAVO - Kirchenarbeitsrecht -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17
    I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2017 - Az.: 10 Ca 4540/16 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2017 - 10 Ca 4540/16 - abzuändern und.

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17
    Der gesetzlich ungeregelte Fall muss demnach nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangen wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG vom 25.01.2018 - 8 AZR 338/16, juris, Rz. 42 m.w.N.).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2006 - 5 Sa 527/05
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 10.04.2018 - 3 Sa 144/17
    Ebenso wenig muss auf die Möglichkeit eines Bewährungsaufstieges hingewiesen werden (BAG vom 08.06.2005 - 4 AZR 406/04, juris, Rz. 27; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.05.2006 - 5 Sa 527/05, juris, Rz. 34).
  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 217/11

    Dynamische Verweisung im kirchlichen Arbeitsvertrag

  • BAG, 28.01.1998 - 4 AZR 491/96

    Eingruppierung nach der KAVO: Kindertagesstättenleiterin

  • BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 406/04

    Eingruppierung und Nachweisgesetz

  • BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 105/01

    Tarifliche Ausschlußfrist - Nachweisgesetz

  • BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 486/10

    Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs - tarifliche Ausschlussfristen

  • BAG, 25.03.1998 - 4 AZR 128/97

    Bewährungsaufstieg für Angestellte in der Datenverarbeitungsorganisation

  • BAG, 30.10.2019 - 6 AZR 465/18

    Die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2018 - 3 Sa 144/17 - aufgehoben.
  • LAG Düsseldorf, 04.08.2020 - 3 Sa 194/20

    Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Nachweispflicht; adäquate Kausalität bei

    Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Entscheidung der Berufungskammer vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - und deren Aufhebung sowie Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 - weiterhin über Differenzvergütungsansprüche wegen einer aus Sicht des Klägers unzutreffenden Eingruppierung für zuletzt noch den Zeitraum von Mai 2004 bis einschließlich April 2015 und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verfall seines Erfüllungsanspruchs wegen Verstoßes der Beklagten gegen ihre Pflichten aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG ein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht.

    Die Berufung ist nach Beweisaufnahme mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - zurückgewiesen und die Revision zugelassen worden.

    Diese Feststellungen in dem Berufungsurteil vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 -, die sich die Berufungskammer erneut zu eigen macht und auf die sie Bezug nimmt, sind durch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30.10.2019 (6 AZR 465/18, juris, Rz. 30 - 45) bestätigt worden.

    Die für den Bewährungsaufstieg vorausgesetzte Bewährung in der bisherigen Tätigkeit hat die Berufungskammer bereits im Urteil vom 10.04.2018 (3 Sa 144/17, juris, Rz. 56) festgestellt.

    Die hierzu bereits im Urteil der Berufungskammer vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - getroffenen Feststellungen hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18 (juris, Rz. 31 - 45) bestätigt.

    Das gilt auch vor dem Hintergrund der bereits zur Frage der Pflichtverletzung der Beklagten wegen angeblicher Verweigerung der Einsichtnahme in die KAVO, angeblicher Irreführung und Fehlinformation des Klägers, der Begründung von Vertrauenstatbeständen oder der fehlerhaften Vergütungsabrechnung getroffenen Feststellungen der Berufungskammer im Urteil vom 10.04.2018 (3 Sa 144/17, juris, Rz. 80 - 96), an denen festgehalten und auf die ergänzend Bezug genommen wird.

    In Anwendung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass das Berufungsurteil vom 10.04.2018 - 3 Sa 144/17 - mit der unmittelbar tragenden Begründung durch das Bundesarbeitsgericht aufgehoben worden ist, dass die Ansicht des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sei, die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die damalige Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 3.1.6 KAVO a.F. hätten bei dem Kläger vorgelegen, da er mit der im Mai 1998 abgelegten Sakristanprüfung über eine Fachausbildung verfügt habe, die der übertragenen Küstertätigkeit förderlich gewesen sei (vgl. BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris, Rz. 25 - 30).

  • BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 4/21

    Schadensersatz im Zusammenhang mit der Eingruppierung eines als Küster und

    Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 10. April 2018 (- 3 Sa 144/17 -) zurückgewiesen.

    Das hat das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die in seinem Urteil vom 10. April 2018 (- 3 Sa 144/17 -) getroffenen Feststellungen sowie unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 (- 6 AZR 465/18 - BAGE 168, 254) zutreffend angenommen.

    Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht in seinem (ersten) Urteil vom 10. April 2018 (- 3 Sa 144/17 -) haben Ansprüche aufgrund einer möglichen Verletzung von § 8 TVG aberkannt.

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