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   LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2012 - 3 Sa 148/12   

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https://dejure.org/2012,22835
LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2012 - 3 Sa 148/12 (https://dejure.org/2012,22835)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.07.2012 - 3 Sa 148/12 (https://dejure.org/2012,22835)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Juli 2012 - 3 Sa 148/12 (https://dejure.org/2012,22835)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 626 Abs 1 BGB, § 34 Abs 2 TVöD
    Tarifliche Unkündbarkeit - fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen wiederholten unentschuldigten Fernbleibens

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    "Unkündbarkeit" - Erfordernis einer Auslauffrist

  • rabüro.de

    Zu den Anforderungen an die fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

  • arbeitsrecht-hessen.de

    "Unkündbarkeit" - Erfordernis einer Auslauffrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2
    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses wegen wiederholten unentschuldigten Fernbleibens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2012 - 3 Sa 148/12
    b) Fristlos kann aber einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nach § 626 BGB nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren kündbaren Arbeitnehmer dessen Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar wäre ( BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - Rn. 45, NZA 2000, 421; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 175; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 34, NZA 2006, 977 ).

    Eine Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist kommt im Streitfall schon mangels Durchführung des entsprechenden Beteiligungsverfahrens der Personalvertretung nicht in Betracht ( vgl. BAG 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 33, NZA 2006, 977; BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 175 ).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2012 - 3 Sa 148/12
    b) Fristlos kann aber einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nach § 626 BGB nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren kündbaren Arbeitnehmer dessen Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar wäre ( BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - Rn. 45, NZA 2000, 421; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 175; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 34, NZA 2006, 977 ).

    Eine Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist kommt im Streitfall schon mangels Durchführung des entsprechenden Beteiligungsverfahrens der Personalvertretung nicht in Betracht ( vgl. BAG 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 33, NZA 2006, 977; BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 175 ).

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2012 - 3 Sa 148/12
    b) Fristlos kann aber einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nach § 626 BGB nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren kündbaren Arbeitnehmer dessen Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar wäre ( BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - Rn. 45, NZA 2000, 421; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 175; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 34, NZA 2006, 977 ).

    Es würde dem Sinn und Zweck des tariflichen Alterskündigungsschutzes widersprechen, dem altersgesicherten Arbeitnehmer eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist zu verweigern, wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigerten Kündigungsschutz bei (theoretisch) gleichem Kündigungssachverhalt - und Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - nur fristgerecht gekündigt werden könnte ( BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - Rn. 45, NZA 2000, 421 ).

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2012 - 3 Sa 148/12
    Mit dem Begriff des "wichtigen Grundes" knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, die das Vorliegen eines solchen Grundes voraussetzt ( BAG 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 12, NZA 2010, 628 ).

    Ist dies der Fall, ist sodann zu prüfen, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht ( st. Rspr., vgl. BAG 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 21, NZA 2010, 628 ).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2012 - 3 Sa 148/12
    Die Beklagte ist gemäß den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 24. Februar 1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702 ) entwickelten Grundsätzen verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Arbeiter im Bauhof weiterzubeschäftigen.
  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 513/96

    Beteiligung des Personalrats vor einer Kündigung nach dem LPVG Rheinland-Pfalz -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2012 - 3 Sa 148/12
    Zwar scheitert die Wirksamkeit der streitigen Kündigung nach Maßgabe der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 27. Februar 1997 - 2 AZR 513/96 - NZA 1998, 193 ) nicht zwangsläufig schon daran, dass das Verfahren zur Beteiligung des Personalrats nicht durch den Bürgermeister, sondern durch den Personalreferenten der Verbandsgemeinde eingeleitet wurde.
  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 147/00

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - fristlose Kündigung wegen unentschuldigten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2012 - 3 Sa 148/12
    Zur Erfüllung der Warnfunktion ist dabei eine formell wirksame Abmahnung nicht erforderlich ( BAG 15. März 2001 - 2 AZR 147/00 - Rn. 15, EzA BGB § 626 Nr. 185 ).
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