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   LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08   

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LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 (https://dejure.org/2008,8964)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 (https://dejure.org/2008,8964)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 3 Sa 196/08 (https://dejure.org/2008,8964)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Schmerzensgeld, Schadensersatzanspruch, Mobbing, Persönlichkeitsverletzung, Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers, Vortrag, wertender, Rentenbescheid, Präjudiz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Substantiierungspflichten des Arbeitnehmers hinsichtlich des Vorliegens von Mobbing-Fällen; Bestimmung des Beginns der Ausschlussfrist und der Verjährungsfrist bei Mobbingfällen

  • Judicialis

    BAT § 70; ; BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unsubstantiierter Mobbingvorwurf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08
    Die Darlegungs- und Beweislast in Mobbing-Fällen trägt der Arbeitnehmer (mit BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06).

    a) Mobbing ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (vgl. nur BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - zitiert nach JURIS - Rz. 58 - mit einer Vielzahl von Rechtsprechungsnachweisen).

    Beide Definitionen stimmen im Kern überein (BAG vom 16.05.2007, a.a.O).

    Nicht alles, was als Mobbing bezeichnet wird, ist von rechtlicher, d. h. insbesondere arbeitsrechtlicher und schadensrechtlicher Relevanz (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - Rz. 56).

    Sofern der Arbeitnehmer das Vorliegen von Mobbing bei der Ausübung des Direktionsrechts behauptet, muss er Umstände darlegen, aus denen sich z. B. eine schikanöse Motivation ergibt (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, Rz. 85 mit einer Vielzahl von Rechtsprechungsnachweisen; LAG Schleswig-Holstein vom 28.03.2006 - 5 Sa 595/05, NZA-RR 2006, 402, 403).

    Ihnen muss die zusammenfassende Systematik und Zielrichtung zugrundeliegen, Rechte und Rechtsgüter - Persönlichkeitsrecht und/oder die Gesundheit des Betroffenen - zu beeinträchtigen (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - zitiert nach JURIS, Rz. 58 m. w. N.).

    c) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Mobbinghandlung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der betroffene Arbeitnehmer (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - zitiert nach JURIS, Rz. 88 m. w. N.).

    Die Darlegungen haben sich, soweit gesundheitliche Folgen behauptet werden, außerdem auch darauf zu erstrecken, dass die beanstandeten Verhaltensweisen dieses ausgelöst haben (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - zitiert nach JURIS, Rz. 93).

  • LAG Hamm, 07.11.2006 - 9 Sa 444/06

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Mobbing

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08
    Andere Gerichte definieren Mobbing als fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen am Arbeitsplatz gegenüber einzelnen Mitarbeitern zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen (so z. B. LAG Thüringen vom 15.02.2001 - 5 Sa 102/00 - NZA-RR 2001, 577, 579 f.; LAG Hamm vom 07.11.2006 - 9 Sa 444/06 m. w. N.).

    Der Arzt kennt regelmäßig die Situation am Arbeitsplatz nicht, sondern ist auf die Schilderung des Arbeitnehmers angewiesen (LAG Baden-Württemberg vom 28.06.2006 - 6 Sa 93/08; LAG Hamm vom 07.11.2006 - 9 Sa 444/06; LAG Hamm vom 19.12.2006 - 9 Sa 836/06).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.08.2007 - 11 Sa 302/07

    Schmerzensgeld wegen Mobbings

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08
    Auch stellt eine Abmahnung, die sich im Nachhinein als unwirksam erweist, keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar (LAG Rheinland-Pfalz vom 02.08.2007 - 11 Sa 302/07).
  • LAG Schleswig-Holstein, 28.03.2006 - 5 Sa 595/05

    Mobbing, Schmerzensgeld, Darlegungslast des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08
    Sofern der Arbeitnehmer das Vorliegen von Mobbing bei der Ausübung des Direktionsrechts behauptet, muss er Umstände darlegen, aus denen sich z. B. eine schikanöse Motivation ergibt (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, Rz. 85 mit einer Vielzahl von Rechtsprechungsnachweisen; LAG Schleswig-Holstein vom 28.03.2006 - 5 Sa 595/05, NZA-RR 2006, 402, 403).
  • LAG Berlin, 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen "Mobbing", Verschulden des "Täters" auch

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber, der sich von einem Arbeitnehmer wegen Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung trennen will, seine Beanstandungen konkret bezeichnen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wiederholungsfall androhen muss (LAG Berlin vom 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03, NZA-RR 2005, 13, 14).
  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08
    Die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen kann jedoch zu einer Vertrags- oder Rechtsgutverletzung führen, wenn ihnen eine Systematik und die Zielrichtung der Beeinträchtigung eines geschützten Rechts des Arbeitnehmers zugrundeliegt (vgl. BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 - zitiert nach JURIS, Rz. 56 m. w. N.).
  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 557/06

    Feststellungsklage - Zurückbehaltungsrecht - Mobbing

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08
    Der Arbeitnehmer hat konkret die Tatsachen anzugeben, aus denen er das Vorliegen von Mobbing ableitet (BAG vom 23.01.2007 - 9 AZR 557/06 - zitiert nach JURIS).
  • OLG Stuttgart, 28.07.2003 - 4 U 51/03

    Amtshaftungsanspruch eines Polizeibeamten gegen seinen Dienstherren: "Mobbing"

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08
    Wenn der Arbeitgeber im Rahmen dieser gerichtlichen Auseinandersetzung seine Rechtsposition verteidigt, so liegt hierin kein Mobbing (OLG Stuttgart vom 28.07.2003 - 4 U 51/03).
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.04.2004 - 3 Sa 542/03

    Schmerzensgeld, Mobbing, Eigenkündigung, fristlos, Konflikte,

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08
    Auch wenn es zu justiziablen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer z. B. um die Reichweite des Direktionsrechts kommt, handelt es sich um im Arbeitsleben normale Konflikte, die unter Zuhilfenahme der Arbeitsgerichte geklärt werden müssen (LAG Schleswig-Holstein vom 01.04.2004 - 3 Sa 542/03 - NZA-RR 2005, 15, 17).
  • LAG Thüringen, 15.02.2001 - 5 Sa 102/00

    Rechtschutz gegen Mobbing; Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 15.10.2008 - 3 Sa 196/08
    Andere Gerichte definieren Mobbing als fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen am Arbeitsplatz gegenüber einzelnen Mitarbeitern zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen (so z. B. LAG Thüringen vom 15.02.2001 - 5 Sa 102/00 - NZA-RR 2001, 577, 579 f.; LAG Hamm vom 07.11.2006 - 9 Sa 444/06 m. w. N.).
  • LAG Köln, 21.04.2006 - 12 (7) Sa 64/06

    Schmerzensgeld/Mobbing

  • LAG Hamm, 19.12.2006 - 9 Sa 836/06

    Mobbing, Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • LAG Berlin, 17.01.2003 - 6 Sa 1735/02

    Mobbing; Auflösungsschaden; Prozesskündigung; Teilkostenentscheidung

  • LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 537/04

    Persönlichkeitsrecht - Mobbing - Schmerzensgeld - Drohungen - Beleidigungen

  • LAG Düsseldorf, 26.03.2013 - 17 Sa 602/12

    893.000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbing?

    Auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung handelt es sich in der Regel um im Arbeitsleben normale Konflikte, die unter Zuhilfenahme der Arbeitsgerichte geklärt werden, auch wenn sich nachher die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme herausstellt (LAG Schleswig-Holstein 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 - juris; BAG 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 - NZA 2009, 38).
  • ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 2357/13

    Entfernung mehrerer Abmahnungen - verweigerte Krankenvergütung - disziplinarische

    (1.)]; LAG Schleswig-Holstein 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 - SchlHA 2009, 166 [II.2 c.]: "Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Mobbinghandlung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der betroffene Arbeitnehmer"; LAG Niedersachsen 9.3.2009 (Fn. 121) [II.2 b.]: "Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin"; früher schon LAG Bremen 17.10.2002 - 3 Sa 78/02 u.a. - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 5 = NZA-RR 2003, 234 [II.b.]: "Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden nach allgemeinen Regeln.

    (1.)]; LAG Schleswig-Holstein 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 - SchlHA 2009, 166 [II.2 c.]: "Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Mobbinghandlung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der betroffene Arbeitnehmer"; LAG Niedersachsen 9.3.2009 (Fn. 121) [II.2 b.]: "Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin"; früher schon LAG Bremen 17.10.2002 - 3 Sa 78/02 u.a. - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 5 = NZA-RR 2003, 234 [II.b.]: "Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden nach allgemeinen Regeln.

    (1.)]; LAG Schleswig-Holstein 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 - SchlHA 2009, 166 [II.2 c.]: "Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Mobbinghandlung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der betroffene Arbeitnehmer"; LAG Niedersachsen 9.3.2009 (Fn. 121) [II.2 b.]: "Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin"; früher schon LAG Bremen 17.10.2002 - 3 Sa 78/02 u.a. - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 5 = NZA-RR 2003, 234 [II.b.]: "Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden nach allgemeinen Regeln.

  • ArbG Berlin, 25.04.2014 - 28 Ca 17463/13

    Geldentschädigung - Verletzung des sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    (1.)]; LAG Schleswig-Holstein 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 - SchlHA 2009, 166 [II.2 c.]: "Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Mobbinghandlung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der betroffene Arbeitnehmer"; LAG Niedersachsen 9.3.2009 (Fn. 83) [II.2 b.]: "Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin"; früher schon LAG Bremen 17.10.2002 - 3 Sa 78/02 u.a. - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 5 = NZA-RR 2003, 234 [II.b.]: "Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden nach allgemeinen Regeln.

    (1.)]; LAG Schleswig-Holstein 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 - SchlHA 2009, 166 [II.2 c.]: "Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Mobbinghandlung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der betroffene Arbeitnehmer"; LAG Niedersachsen 9.3.2009 (Fn. 83) [II.2 b.]: "Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin"; früher schon LAG Bremen 17.10.2002 - 3 Sa 78/02 u.a. - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 5 = NZA-RR 2003, 234 [II.b.]: "Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden nach allgemeinen Regeln.

    (1.)]; LAG Schleswig-Holstein 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 - SchlHA 2009, 166 [II.2 c.]: "Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Mobbinghandlung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der betroffene Arbeitnehmer"; LAG Niedersachsen 9.3.2009 (Fn. 83) [II.2 b.]: "Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin"; früher schon LAG Bremen 17.10.2002 - 3 Sa 78/02 u.a. - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 5 = NZA-RR 2003, 234 [II.b.]: "Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden nach allgemeinen Regeln.

  • ArbG Berlin, 01.07.2016 - 28 Ca 38/16

    Druckkündigung - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung - Schmerzensgeld

    (1.)]; LAG Schleswig-Holstein 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 - SchlHA 2009, 166 [II.2 c.]: "Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Mobbinghandlung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der betroffene Arbeitnehmer"; LAG Niedersachsen 9.3.2009 (Fn. 208) [II.2 b.]: "Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin"; früher schon LAG Bremen 17.10.2002 - 3 Sa 78/02 u.a. - LAGE Art. 2 GG Persönlichkeitsrecht Nr. 5 = NZA-RR 2003, 234 [II.b.]: "Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgutverletzung und den eingetretenen Schaden nach allgemeinen Regeln.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2015 - 3 Sa 371/15

    Mobbing

    Voraussetzung für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind Handlungen, die der Arbeitnehmer bei Bestreiten des Arbeitgebers konkret darlegen und beweisen muss (BAG 16.5. 2007 EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; 14.11.2013 EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 16 =NZA 2014.564; LAG SchlH 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 - EzA-SD 4/2009 S. 12 LS), dadurch kausal verursachte Verletzungen der Rechtsgüter des Arbeitnehmers (BAG 16.5.2007 EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 6 NZA 2007, 1154), ein zurechenbarer Schaden und ein Verschulden des Arbeitgebers, der insbes.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.03.2012 - 5 Sa 701/11

    Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbings

    Voraussetzung für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind Handlungen, die der Arbeitnehmer bei Bestreiten des Arbeitgebers konkret darlegen und beweisen muss (BAG 16.5.2007 EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; LAG SchlH 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 - EzA-SD 4/2009 S. 12 LS), dadurch kausal verursachte Verletzungen der Rechtsgüter des Arbeitnehmers (BAG 16.5.2007 a.a.O.), ein zurechenbarer Schaden und ein Verschulden des Arbeitgebers, der insbes.
  • LAG Düsseldorf, 30.01.2012 - 9 Sa 1277/11
    Bei einer Auseinandersetzung um den Austausch von Informationen handelt es sich in der Regel um im Arbeitsleben normale Konflikte (LAG Schleswig-Holstein v. 15.10.2008 - 3 Sa 196/08, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 1.4.2004 - 3 Sa 542/03, NZA-RR 2005, 15).
  • ArbG Nürnberg, 17.12.2008 - 8 Ca 2028/08

    Unterlassensanspruch - Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen Mobbings -

    Auch wenn es zu justiziablen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer z. B. um die Reichweite des Direktionsrechts kommt, handelt es sich um im Arbeitsleben normale Konflikte, die unter Zuhilfenahme der Arbeitsgerichte geklärt werden müssen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.10.2008, Az: 3 Sa 196/08).

    Pauschaler und wertender Vortrag mit Worten wie z. B. "gängeln" (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. vom 28.03.2006, Az: 5 Sa 595/06), "beschimpft" (LAG Nürnberg, Urt. v. 05.09.2006, Az: 6 Sa 537/04), "verbalen Übergriffen, Beleidigungen und massiven Drohungen" (LAG Köln vom 21.04.2006 - 12 (7) Sa 64/06) ist nicht ausreichend (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.10.2008, Az: 3 Sa 196/08).

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.01.2017 - 1 Sa 6/16

    Mobbing, Schmerzensgeld, Provokation, Gesamtschau, Gleichbehandlung, Darlegung,

    Pauschaler und wertender Vortrag mit Worten wie z. B. "gängeln", "beschimpft", "verbalen Übergriffen", "Beleidigungen und massiven Drohungen" ist nicht ausreichend (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 15.10.2008 - 3 Sa 196/08 - Juris).
  • LAG Thüringen, 15.09.2009 - 7 Sa 381/08
    Dazu müssen die einzelnen Mobbinghandlungen genau, auch datumsmäßig, bezeichnet werden (BAG vom 24.04.2008, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 30.04.2009, 11 Sa 677/08, juris; LAG Schleswig-Holstein vom 15.10.2008, 3 Sa 196/08, juris).
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