Rechtsprechung
   LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19   

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LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19 (https://dejure.org/2020,3887)
LAG Köln, Entscheidung vom 04.03.2020 - 3 Sa 218/19 (https://dejure.org/2020,3887)
LAG Köln, Entscheidung vom 04. März 2020 - 3 Sa 218/19 (https://dejure.org/2020,3887)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Vergütung

  • IWW

    § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ ... 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 37 TV-Ärzte, § 9 Abs. 1 TV-Ärzte, § 9 Abs. 2 TV-Ärzte, § 7 Abs. 4 TV-Ärzte, § 612 Abs. 1, 2 BGB, § 612 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 6 TV-Ärzte, § 612 Abs. 2 BGB, §§ 286, 288 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte, § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-Ärzte, § 92 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

Kurzfassungen/Presse (3)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Wieviel Lohn bekommt Oberarzt für seinen Hintergrunddienst?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Vergütung richtet sich nach tatsächlicher Arbeitsleistung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Qualifizierung von Arbeitseinsätzen als Bereitschaftsdienste

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00

    Bereitschatsdienstvergütung für "Facharzthintergrunddienste

    Auszug aus LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19
    Zwar kann eine solche nach der Rechtsprechung im Einzelfall anzunehmen sein (vgl. BAG, Urteil vom 31.05.2001 - 6 AZR 171/00, EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 86).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und hiervon ist auch das Arbeitsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend ausgegangen (vgl. BAG, Urteil vom 04.08.1988 - 6 AZR 48/86, ZTR 1989, 147; BAG, Urteil vom 31.05.2001 - 6 AZR 171/00, ZTR 2002, 173).

    Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision für die Beklagte zugelassen, da sie die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vergütung tarifwidrig angeordneter Rufbereitschaften für grundsätzlich bedeutungsvoll hält und eine grundlegende Klärung trotz der Entscheidungen des 6. Senats aus den Jahren 1988 und 2001 (6 AZR 48/86 und 6 AZR 171/00) noch aussteht.

  • BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 48/86

    Vergütung von Bereitschaftszeiten als Bereitschaftsdienst - Begriff des

    Auszug aus LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und hiervon ist auch das Arbeitsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend ausgegangen (vgl. BAG, Urteil vom 04.08.1988 - 6 AZR 48/86, ZTR 1989, 147; BAG, Urteil vom 31.05.2001 - 6 AZR 171/00, ZTR 2002, 173).

    Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision für die Beklagte zugelassen, da sie die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vergütung tarifwidrig angeordneter Rufbereitschaften für grundsätzlich bedeutungsvoll hält und eine grundlegende Klärung trotz der Entscheidungen des 6. Senats aus den Jahren 1988 und 2001 (6 AZR 48/86 und 6 AZR 171/00) noch aussteht.

  • ArbG Bonn, 11.03.2019 - 1 Ca 1885/18
    Auszug aus LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2019 - 1 Ca 1885/18 - teilweise abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.028,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 2.636,65 EUR brutto seit dem 01.11.2017, aus 4.132,22 EUR brutto seit dem 01.12.2017, aus 2.491,06 EUR brutto seit dem 01.01.2018, aus 1.720,94 EUR brutto seit dem 01.02.2018, aus 2.557,04 EUR brutto seit dem 01.03.2018, aus 2.779,44 EUR brutto seit dem 01.04.2018, aus 3.923,83 EUR brutto seit dem 01.05.2018, aus 4.447,96 EUR brutto seit dem 01.06.2018, aus 3.894,47 EUR brutto seit dem 01.07.2018, aus 3.028,60 EUR brutto seit dem 01.08.2018 und aus 5.416,35 EUR brutto seit dem 01.09.2018 zu zahlen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2019 - 1 Ca 1885/18 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.032,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 3.004,20 EUR brutto seit dem 01.10.2017, aus 2.636,65 EUR brutto seit dem 01.11.2017, aus 4.132,22 EUR brutto seit dem 01.12.2017, aus 2.491,06 EUR brutto seit dem 01.01.2018, aus 1.720,94 EUR brutto seit dem 01.02.2018, aus 2.557,04 EUR brutto seit dem 01.03.2018, aus 2.779,44 EUR brutto seit dem 01.04.2018, aus 3.923,83 EUR brutto seit dem 01.05.2018, aus 4.447,96 EUR brutto seit dem 01.06.2018, aus 3.894,47 EUR brutto seit dem 01.07.2018, aus 3.028,60 EUR brutto seit dem 01.08.2018 und aus 5.416,35 EUR brutto seit dem 01.09.2018 zu zahlen.

  • BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 539/02

    Ausschlussfrist - Geltendmachung eines Anspruchs

    Auszug aus LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19
    Das verlangt Spezifizierung, aber keine Substantiierung (BAG, Urteil vom 11.12.2003 - 6 AZR 539/02, AP Nr. 1 zu § 63 BMT-G II).
  • BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 986/08

    Lehrer - Unterrichtsverpflichtung - Mehrarbeitsvergütung -

    Auszug aus LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19
    Dabei kommt § 612 Abs. 1 BGB nicht nur dann zum Tragen, wenn keine Vergütung vereinbart wurde, sondern die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht wurden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 AZR 703/01, AP Nr. 66 zu § 612 BGB; BAG, Urteil vom 20.01.2010 - 5 AZR 986/08, AP Nr. 187 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; ErfK/Preis, 19. Aufl., § 612 BGB Rn. 2).
  • BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17

    Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

    Auszug aus LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19
    Auch hier sind erforderliche Reisezeiten mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung eingreift (BAG, Urteil vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17, NZA 2019, 159).
  • BAG, 17.05.2001 - 8 AZR 366/00

    Ausschlußfrist - Geltendmachung des Anspruchs

    Auszug aus LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19
    Außerdem muss deutlich werden, dass man Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht (BAG, Urteil vom 17.05.2001 - 8 AZR 366/00, NZA 2002, 910).
  • BAG, 12.12.2012 - 5 AZR 918/11

    Arbeitsbereitschaft - Bereitschaftsdienst - Zeitzuschläge - Arbeitszeitkonto

    Auszug aus LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19
    Das gilt insbesondere für unterschiedliche Formen der Arbeit wie Vollarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2012 - 5 AZR 918/11, juris).
  • BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 703/01

    Arbeitsvergütung; Zusatzvergütung eines Redakteurs für das Anfertigen von

    Auszug aus LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19
    Dabei kommt § 612 Abs. 1 BGB nicht nur dann zum Tragen, wenn keine Vergütung vereinbart wurde, sondern die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht wurden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 AZR 703/01, AP Nr. 66 zu § 612 BGB; BAG, Urteil vom 20.01.2010 - 5 AZR 986/08, AP Nr. 187 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; ErfK/Preis, 19. Aufl., § 612 BGB Rn. 2).
  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 628/05

    Schadensersatzanspruch wegen einer Hepatitis-C-Infektion - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19
    Er muss so beschrieben werden, dass der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt er in Anspruch genommen wird (BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 628/05, NZA 2007, 262).
  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. März 2020 - 3 Sa 218/19 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. März 2019 - 1 Ca 1885/18 - abgeändert und der Klage stattgegeben hat.
  • LAG Thüringen, 18.05.2021 - 1 Sa 32/20

    Zahlung von Bereitschafts-Stunden - Abgrenzung Bereitschaftsdienst von

    Etwaige mit der telefonischen Erreichbarkeit verbundene, vom Kläger angeführte Einschränkungen der Freizeitgestaltung (kein Mannschaftssport, kein Schwimmbad- oder Saunabesuch) spiegeln lediglich die normalen, mit jeglicher Form der Bereitschaft verbundenen Einschränkungen wider (so auch LAG Köln, Urteil vom 4.3.2020, 3 Sa 218/19, Juris Rn. 42) und sind daher nicht als entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst geeignet.

    Mit der Verpflichtung, einen dienstlichen Telefonanruf am Mobiltelefon anzunehmen und damit die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, ist jedoch keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung verbunden (BAG, Urteil vom 25. März 2021, 6 AZR 264/20, Pressemitteilung; LAG Köln 4. März 2020, 3 Sa 218/19).

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