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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2020 - 3 Sa 219/19   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2020 - 3 Sa 219/19 (https://dejure.org/2020,21510)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.06.2020 - 3 Sa 219/19 (https://dejure.org/2020,21510)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 3 Sa 219/19 (https://dejure.org/2020,21510)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 15 AGG, § 241 Abs 2 BGB, § 253 BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 1 GG
    Schadensersatz wegen Mobbing - Persönlichkeitsrechtsverletzung - Verletzung der Gesundheit - Fürsorgepflichten des Arbeitgebers - Konflikte am Arbeitsplatz

  • IWW

    § 4 Baunutzungsverordnung, § ... 1 BauGB, § 34 BauGB, § 172 BauGB, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 522 Abs. 1 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 15 AGG, §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB, §§ 823 Abs. 1, 831 BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 3 AGG, § 15 Abs. 1, 2 AGG, §§ 1, 3 Abs. 3 AGG, § 165 Satz 3 SGB IX, § 15 Abs. 4 AGG, § 61 b Abs. 1 ArbGG, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 278 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 447 ZPO, § 448 ZPO, § 831 Abs. 1 BGB, § 291 BGB, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2020 - 3 Sa 219/19
    Wird - wie hier - Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden erhoben, die aus der Verletzung eines absoluten Rechtsguts (hier insbesondere in Form der Verletzung der Gesundheit sowie der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin) resultieren, liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn zukünftige Schadensfolgen möglich, ihre Art und ihr Umfang und ihr Eintritt überhaupt noch ungewiss sind (BAG vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Juris, Rd.-Nr. 25).

    Eine Partei ist nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden und mit der Entstehung eines weiteren Schadens nach dem Vortrag der beantragenden Partei noch zu rechnen ist (BAG vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Juris, Rd.-Nr. 26).

    Danach ist der Arbeitgeber u. a. auch und insbesondere zum Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers verpflichtet (BAG vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - juris Randnr. 31).

    Das Persönlichkeitsrecht umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere (BAG vom 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Juris Randnr. 33, m. w. N.).

    Dabei ist zu klären, ob der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers gegenüber steht und dann, ob das Persönlichkeitsrecht überwiegt (BAG vom 15.09.2016, a. a. O.).

    Dies gilt auch für das Verhältnis von Vorgesetzen zu Untergebenen (BAG vom 15.09.2016, a. a. O., Randnummer 36).

    In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verpflichtet (BAG vom 15.09.2016, a. a. O., Randnummer 31).

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2020 - 3 Sa 219/19
    Allerdings hat die Rechtsprechung unabhängig von speziellen Beweisproblemen in Mobbingfällen schon immer anerkannt, dass beispielsweise ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schädigungshandlung und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Beweiserleichterung führen kann (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154).

    Insoweit fehlt es an der notwendigen eindeutigen Täter-Opfer-Konstellation (BAG vom 16.05.2007 a. a. O.).

    Vielmehr ist im Rahmen einer sorgfältigen Einzelfallprüfung festzustellen, ob das sich nach dem Sach- und Streitstand ergebende Gesamtbild ein Gesamtverhalten begründet, welches geeignet ist, einen rechtswidrigen und schwerwiegenden Eingriff ist das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers zu belegen (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, Seite 1154).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.01.2009 - 5 Sa 112/08

    Einzelfallentscheidung zur Entschädigung wegen Mobbings

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2020 - 3 Sa 219/19
    Es liegt in der Natur der Sache, dass auch Personalvorgesetze im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Personalführung nicht fehlerfrei arbeiten, sodass von Fehlern in der Führung des untergebenen Personals nicht ohne Weiteres auf eine feindliche Einstellung gegenüber der untergebenen Arbeitnehmerin geschlossen werden kann (LAG M-V vom 13.01.2009 - 5 Sa 112/08 - Juris Randnummer 68).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - 10 Sa 704/19

    Mobbing - Schadenersatz

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2020 - 3 Sa 219/19
    Die Entschädigung im Zusammenhang mit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts stellt einen Wiedergutmachungsversuch dar, wobei neben der Intensität der Schmerzen im geistigen Bereich, dem Maß der Schuld und dem Anlass und der Begleitumstände der Verletzungshandlung, auch deren Dauer und Nachwirkung sowie etwaige Wirkungen über das Arbeitsverhältnis hinaus zu berücksichtigen sind (LAG Berlin-Brandenburg vom 24.10.2019 - 10 Sa 704/19 - Juris Randnummer 103).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.11.2018 - 21 Sa 1643/17

    Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung - interne Stellenausschreibung -

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2020 - 3 Sa 219/19
    Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Grundsätze auch für interne Stellenausschreibungen durch einen öffentlichen Arbeitgeber Anwendung finden, wenn tatsächlich Bewerbungsgespräche durchgeführt werden (LAG Berlin Brandenburg vom 01.11.2018 - 21 SA 1643/17 - juris Randnr. 141, 147).
  • ArbG Gelsenkirchen, 31.08.2020 - 1 Ca 613/20

    Schmerzensgeldanspruch, Mobbing

    Allerdings hat die Rechtsprechung unabhängig von speziellen Beweisproblemen in Mobbingfällen schon immer anerkannt, dass beispielsweise ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schädigungshandlung und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Beweiserleichterung führen kann (BAG vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154 zitiert in LAG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 10.6.2020 - 3 Sa 219/19, BeckRS 2020, 17863 mwN).

    Insoweit fehlt es an der notwendigen eindeutigen Täter-Opfer-Konstellation (BAG vom 16.05.2007 a. a. O.; LAG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 10.6.2020 - 3 Sa 219/19, BeckRS 2020, 17863).

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