Weitere Entscheidung unten: LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2014

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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11   

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LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11 (https://dejure.org/2011,21119)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.11.2011 - 3 Sa 305/11 (https://dejure.org/2011,21119)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. November 2011 - 3 Sa 305/11 (https://dejure.org/2011,21119)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG für die Inanspruchnahme der Elternzeit; Anforderungen an das Vorliegen von Ablehungsgründen für den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gem. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründete Ablehnung des Antrags auf Elternteilzeit bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 72/09

    Elternteilzeit - Leitungsposition - entgegenstehende dringende betriebliche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Der Arbeitnehmer ist dazu aber nicht verpflichtet ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 24, NZA 2010, 447 ).

    Die verlangte Elternteilzeit kann wegen möglicher Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung noch finanzielle Auswirkungen haben ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 25, NZA 2010, 447 ).

    Der Arbeitnehmer darf den Antrag auf Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit gleichzeitig mit dem Elternzeitverlangen stellen ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 33, NZA 2010, 447 ).

    Dem Antragsempfänger kann das Recht eingeräumt werden, die Einzelheiten festzulegen ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 37, NZA 2010, 447 ).

    Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber darzulegenden Tatsachen, aus denen sich die dringenden betrieblichen Ablehnungsgründe ergeben sollen, richten sich nach dem Lebenssachverhalt, auf den er die Zustimmungsverweigerung stützt ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 45 - 47, NZA 2010, 447 ).

    Ob (dringende) betriebliche Gründe vorliegen, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Arbeitzeitwunsch ablehnt ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 48 und 51, NZA 2010, 447 ).

    Sonst könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument entgegnen, er wolle nur Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 54, NZA 2010, 447 ).

    Es war demnach unumgänglich, einzelne Aufgaben an ihm unterstellte Arbeitnehmer zu delegieren, Besprechungen und Dienstreisen auf bestimmte Tage zu konzentrieren ( vgl. hierzu auch BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 55, NZA 2010, 447 ).

    An das Gewicht der Ablehnungsgründe sind daher erhebliche Anforderungen zu stellen ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 57, NZA 2010, 447 ).

    Die gesetzgeberische Zielvorstellung, die in der Dringlichkeit der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zum Ausdruck kommt, verlangt dem Arbeitgeber erhebliche Anstrengungen ab, um derartige Schwierigkeiten zu überwinden ( BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 58, NZA 201, 447 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 458/11

    Ankündigungsfrist für Elternteilzeit - Übertragung nicht verbrauchter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Ergänzend mache sie ihr Vorbringen im Parallelverfahren (ArbG Mainz - 1 Ca 247/11 - LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 458/11 -) auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

    Weiterhin mache sie ihr Vorbringen im Parallelverfahren (Arbeitsgericht Mainz - 1 Ca 247/11 - LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 458/11 -) auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

    Die Verfahrensakte des Parallelverfahrens der Parteien (Az.: 3 Sa 458/11), auf deren gesamten Akteninhalt Bezug genommen wird, wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Dementsprechend hat die erkennende Berufungskammer in dem später rechtshängig gewordenen Parallelverfahren der Parteien mit Urteil vom gleichen Tag (22. November 2011) den vorsorglichen Antrag der Klägerin auf Elternteilzeit für die Zeit vom 7. Februar bis 26. Dezember 2011 (Klageantrag zu 1), der als "Minus" vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit umfasst ist, wegen des bestehenden Prozesshindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) als unzulässig abgewiesen (Az.: 3 Sa 458/11).

    Die Beklagte hat ihr Vorbringen im Parallelverfahren der Parteien (ArbG Mainz - 1 Ca 247/11 - LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 458/11 -) auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht und hiermit ergänzend vorgetragen, dass für die seit 23. Februar 2007 in Mutterschutz/Elternzeit befindliche Klägerin als Vertreterin am 26. Februar 2007 Frau K. in Vollzeit eingesetzt worden sei.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 11 Sa 244/07

    Elternteilzeit - Antragszeitpunkt - Antragsinhalt - entgegenstehende dringende

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Antrags insgesamt, sondern vielmehr dazu, dass sich der Arbeitgeber erst zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt mit der Elternteilzeit einverstanden zu erklären braucht ( LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 70, [juris] ).

    Vielmehr verschiebt sich nur der Zeitpunkt des Vollzugs ( LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 70, [juris]; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner 12. Aufl. § 15 BEEG Rn. 16; ebenso zu § 8 TzBfG: BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 616/03 - Rn. 23, NZA 2004, 1090 ).

    Die Beklagte brauchte sich daher frühestens am 21. Januar 2011 mit der verlangten Elternteilzeit einverstanden zu erklären ( zur Berechnung vgl. BAG 27. April 2004 - 9 AZR 21/04 - Rn. 45, NZA 2004, 1039; LAG Rheinland-Pfalz, 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 69, [juris] ).

    Die Unterschreitung bzw. zeitliche Verschiebung des Beginn der nach dem Klageantrag verlangten Dauer der Elternteilzeit ist kein Aliud, sondern nur ein Minus ( vgl. BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 51, NZA 2010, 155; LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - [juris] ).

  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 21/04

    Teilzeitarbeit neben Elternzeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Eine Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Inanspruchnahme der Elternzeit hat lediglich zur Folge, dass sich der Beginn der verlangten Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt ( BAG 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 - NZA 1994, 656 zu II 3 c bb (2) der Gründe; BAG 27. April 2004 - 9 AZR 21/04 - Rn. 29, NZA 2004, 1039; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner 12. Aufl. § 16 BEEG Rn. 5 ).

    Die Beklagte brauchte sich daher frühestens am 21. Januar 2011 mit der verlangten Elternteilzeit einverstanden zu erklären ( zur Berechnung vgl. BAG 27. April 2004 - 9 AZR 21/04 - Rn. 45, NZA 2004, 1039; LAG Rheinland-Pfalz, 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 69, [juris] ).

  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 82/07

    Elternteilzeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden ( BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - NZA 2007, 1352 ).
  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 910/08

    Arbeitszeit - Verringerung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Allein die Absicht, den Arbeitsplatz der Klägerin bzw. die hiermit verbundenen Aufgaben nicht teilen zu wollen, genügt nicht ( vgl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 27, NZA 2010, 339 ).
  • BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 616/93

    Abmahnung - Kündigung - Kündigungsverbot - Erziehungsurlaub - Adoptivkind

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Eine Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Inanspruchnahme der Elternzeit hat lediglich zur Folge, dass sich der Beginn der verlangten Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt ( BAG 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 - NZA 1994, 656 zu II 3 c bb (2) der Gründe; BAG 27. April 2004 - 9 AZR 21/04 - Rn. 29, NZA 2004, 1039; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner 12. Aufl. § 16 BEEG Rn. 5 ).
  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 626/03

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Vielmehr verschiebt sich nur der Zeitpunkt des Vollzugs ( LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - Rn. 70, [juris]; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner 12. Aufl. § 15 BEEG Rn. 16; ebenso zu § 8 TzBfG: BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 616/03 - Rn. 23, NZA 2004, 1090 ).
  • BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08

    Elternzeit - vorzeitige Beendigung - Übertragung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 3 Sa 305/11
    Die Unterschreitung bzw. zeitliche Verschiebung des Beginn der nach dem Klageantrag verlangten Dauer der Elternteilzeit ist kein Aliud, sondern nur ein Minus ( vgl. BAG 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - Rn. 51, NZA 2010, 155; LAG Rheinland-Pfalz 13. September 2007 - 11 Sa 244/07 - [juris] ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2014 - 4 Sa 310/13

    Gleichbehandlung - tarifliche Gehaltserhöhung - Elternzeit

    Die Beklagte wurde jedoch durch rechtskräftige Urteile des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2011 (Az: 3 Sa 305/11 u. 3 Sa 458/11) verurteilt, den Anträgen der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Gesamtzeitraum vom 21.01.2011 bis einschließlich 20.01.2012 zuzustimmen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2014 - 4 Sa 309/13

    Gleichbehandlung - tarifliche Gehaltserhöhung - Elternzeit

    Die Beklagte wurde jedoch durch rechtskräftige Urteile des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.11.2011 (Az: 3 Sa 305/11 u. 3 Sa 458/11) verurteilt, den Anträgen der Klägerin auf Verringerung und Neuverteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Gesamtzeitraum vom 21.01.2011 bis einschließlich 20.01.2012 zuzustimmen.
  • VG Wiesbaden, 23.04.2020 - 3 K 828/16

    Zur vorzeitigen Beendigung und der Übertragung von Elternzeit, die in die Zeit

    verschiebt (BAG, Urteil vom17.02.1994, NZA 1994, 656; LAG RP, Urteil vom 22.11.2011,BeckRS 2012, 66420).
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Rechtsprechung
   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2014 - 3 Sa 305/11   

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https://dejure.org/2014,25188
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2014 - 3 Sa 305/11 (https://dejure.org/2014,25188)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.04.2014 - 3 Sa 305/11 (https://dejure.org/2014,25188)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 276 Abs 1 S 1 BGB, § 619a BGB, § 254 BGB, § 89 Abs 1 BGB
    Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer bei Manipulation eines Ausschreibungsverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Haftungsminderung bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines Abteilungsleiters "Innere Verwaltung"; Schadensersatzklage der Arbeitgeberin bei Schädigung durch überteuerte Auftragsvergabe

Kurzfassungen/Presse

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Teure Schützenbrüder - Zur Haftung von Mitarbeitern der Vergabestelle für Vergabefehler

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 264/05

    Rechtsfolgen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss;

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2014 - 3 Sa 305/11
    Jedoch kann dieser vom Vertragspartner eine Reduzierung seiner Leistung auf das angemessene Maß und gegebenenfalls die Rückzahlung des Mehrbetrages als Vertrauensschaden einfordern (BGH - V ZR 264/05 - juris Rn. 21, 22).

    Der Schaden für den Geschädigten ist mithin daran zu bemessen, dass es ihm ohne die Pflichtverletzung des Vertragspartners gelungen wäre, die erbrachte Leistung zu einem niedrigeren Preis zu erhalten (BGH - V ZR 264/05 - juris Rn. 22).

    Im Fall -wie hier- der Vortäuschung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens ist dabei der tatsächlich erzielbare Wettbewerbspreis maßgeblich (BGH - 2 StR 102/91 - juris Rn. 28 zur strafrechtlichen Schadensermittlung; BGH - V ZR 264/05 - juris Rn. 22).

  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2014 - 3 Sa 305/11
    Die Enthaftung des Arbeitnehmers geschieht nicht zuletzt deshalb, weil Schäden in Folge von Tätigkeiten entstehen können, deren Schadensrisiko so hoch ist, dass der Arbeitnehmer typischerweise schon von seinem Arbeitsentgelt her nicht in der Lage ist, Risikovorsorge zu betreiben oder einen eingetretenen Schaden zu ersetzen (BAG vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 -, juris Rn. 36).

    Mithin ist ein Vorsatz eines Arbeitnehmers im vorgenannten Sinne erst dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf nimmt (BAG vom 18.04.2002, a. a. O., Rn. 34).

  • OLG München, 19.02.2002 - 9 U 3318/01

    Rechtsfolgen der Auftragserlangung durch Submissionsbetrug; Höhe des

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2014 - 3 Sa 305/11
    Soweit das Arbeitsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des OLG München vom 19.02.2002 (9 U 3318/01) vorliegend von einem Submissionsbetrug ausgegangen sei, so könne dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Sachlage zum dortigen Verfahren mit dem hier gegebenen Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

    Die Entscheidung des OLG München vom 19.02.2002 - 9 U 3318/01 - steht dem nicht entgegen, da die dortige Fallgestaltung mit dem hier gegebenen Sachverhalt in Ermangelung eines Vorsatzes des Beklagten zu 1 im Hinblick den tatsächlichen Schadenseintritt nicht vergleichbar ist.

  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 575/09

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Irreführung durch Altenpflegeschüler

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2014 - 3 Sa 305/11
    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass eine Haftung des Vertragspartners gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB dann gegeben ist, wenn der Vertrag auf Grund eines schuldhaften und pflichtwidrigen Einwirkens auf die Willensbildung des Geschädigten zu Stande gekommen ist und die verletzte Pflicht gerade vor diesen Nachteilen schützen soll (BAG - 3 AZR 575/09 - juris Rn. 52; BGH - I ZR 176/03 - juris Rn. 30).
  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 176/03

    Anforderungen an die Darlegung des qualifizierten Verschuldens des Frachtführers

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2014 - 3 Sa 305/11
    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass eine Haftung des Vertragspartners gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB dann gegeben ist, wenn der Vertrag auf Grund eines schuldhaften und pflichtwidrigen Einwirkens auf die Willensbildung des Geschädigten zu Stande gekommen ist und die verletzte Pflicht gerade vor diesen Nachteilen schützen soll (BAG - 3 AZR 575/09 - juris Rn. 52; BGH - I ZR 176/03 - juris Rn. 30).
  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2014 - 3 Sa 305/11
    Vielmehr genügt es, wenn dem Beschäftigten bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass er die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentiert, wobei die allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich ist (BAG vom 21.06.1988 - 1 AZR 651/86 - juris Rn. 94).
  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2014 - 3 Sa 305/11
    Auf Seiten des Arbeitgebers wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust umso mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen oder Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Arbeitnehmer abzudecken war (BAG vom 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - juris Rn. 25).
  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.04.2014 - 3 Sa 305/11
    Im Fall -wie hier- der Vortäuschung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ausschreibungsverfahrens ist dabei der tatsächlich erzielbare Wettbewerbspreis maßgeblich (BGH - 2 StR 102/91 - juris Rn. 28 zur strafrechtlichen Schadensermittlung; BGH - V ZR 264/05 - juris Rn. 22).
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