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   LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2019 - 3 Sa 309/18   

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https://dejure.org/2019,11367
LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2019 - 3 Sa 309/18 (https://dejure.org/2019,11367)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16.01.2019 - 3 Sa 309/18 (https://dejure.org/2019,11367)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 3 Sa 309/18 (https://dejure.org/2019,11367)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Insolvenzanfechtung, Arbeitsvertrag, Scheingeschäft, Arbeitsvergütung, Arbeitsleistung, Darlegungslast, Beweisaufnahme, Wiederholung, Wechsel, Zusammensetzung des Gerichts, Beweiswürdigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen im Insolvenzverfahren Anfechtbarkeit 'verschleierter Schenkungen' Arbeitsentgelt als nicht anfechtbare entgeltliche Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweiswürdigung nach Richterwechsel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtung wegen eines Scheinarbeitsverhältnises

Verfahrensgang

  • ArbG Elmshorn - 3 Ca 1568 e/17
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2019 - 3 Sa 309/18

Papierfundstellen

  • NZI 2019, 601
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2019 - 3 Sa 309/18
    Sonst wäre die Einrichtung eines beauftragten und ersuchten Richters überflüssig und unverständlich (BGH v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, Rz. 140).

    Deshalb darf nach einem Richterwechsel für die Würdigung einer früheren Zeugenaussage nur das berücksichtigt werden, was im Protokoll niedergelegt oder sonst Gegenstand der Verhandlung gewesen ist (BGH v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, Rz. 141).

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13

    Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast -

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2019 - 3 Sa 309/18
    Der anfechtende Insolvenzverwalter trägt für die Behauptung, ein Arbeitsvertrag sei zum Schein geschlossen worden, für den Scheincharakter des Geschäfts die primäre Beweislast (mit BAG v. 18.09.2014 - 6 AZR 145/13).

    Dabei ist das entgeltliche Geschäft als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig und die gemäß § 117 Abs. 2 BGB wirksame unentgeltliche Verfügung nach § 134 InsO anfechtbar (BAG v. 18.09.2014 - 6 AZR 145/13 - LS 1 und Rn.21).

  • BGH, 21.01.1999 - IX ZR 429/97

    Voraussetzungen einer unentgeltlichen Zuwendung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2019 - 3 Sa 309/18
    Entgeltlich ist eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder das jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll (vgl. BGH v. 21.01.1999 - IX ZR 429/97 - zu I 1 b der Gründe; BAG v. 12.09.2013 - 6 AZR 913/11 - Juris, Rz. 50 m.w.N; Gehrlein WM Sonderbeil.
  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 146/11

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Aufwertung einer

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2019 - 3 Sa 309/18
    Unentgeltlich ist eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht (vgl. BGH v. 26.04.2012 - IX ZR 146/11 - Rz. 40 m.w.N.).
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11

    Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 16.01.2019 - 3 Sa 309/18
    Entgeltlich ist eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder das jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll (vgl. BGH v. 21.01.1999 - IX ZR 429/97 - zu I 1 b der Gründe; BAG v. 12.09.2013 - 6 AZR 913/11 - Juris, Rz. 50 m.w.N; Gehrlein WM Sonderbeil.
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