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   LAG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 3 Sa 315/10   

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LAG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 3 Sa 315/10 (https://dejure.org/2010,22782)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.10.2010 - 3 Sa 315/10 (https://dejure.org/2010,22782)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 3 Sa 315/10 (https://dejure.org/2010,22782)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Kündigung, fristlos, außerordentlich, Schlechtleistung, Anweisung, Schaden, Schadensschilderung, Unwahrheit, Interessenabwägung, Verhältnismäßigkeit, Prognose, Abmahnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Kaiarbeiters bei unsubstantiierter Darlegung einer Minderleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Kaiarbeiters bei unsubstantiierter Darlegung einer Minderleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Minderleistung - erst abmahnen!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 3 Sa 315/10
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile ­ jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ­ zumutbar ist oder nicht (BAG vom 10.06.2010 ­ 2 AZR 541/09 ­ zitiert nach Juris, Rz. 16, m. w. N.).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (st. Rspr., vgl. nur BAG vom 10.06.2010 ­ 2 AZR 541/09 ­ zitiert nach Juris, Rz. 34 m.w.N.) ).

    Für die Berechtigung einer verhaltensbedingten Kündigung gilt nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht das Sanktions-, vielmehr das Prognoseprinzip (vgl. nur BAG vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 ­ zitiert nach Juris, Rz. 28 m. w. N.).

    Je länger aber eine Vertragsbeziehung ungestört bestanden hat, desto eher kann die Prognose berechtigt sein, dass der dadurch erarbeitete Vertrauensvorrat durch einen erstmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt wird (BAG vom 10.06.2010 ­ a.a.O. Rz. 47).

  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 3 Sa 315/10
    Bei der Prüfung des wichtigen Grundes kommt es nicht darauf an, wie ein bestimmtes Verhalten strafrechtlich zu würdigen ist, sondern darauf, ob der Gesamtsachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (BAG vom 27.01.1977 - 2 ABR 77/96 - = AP Nr. 7 zu § 103 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 13 zu § 626 BGB).
  • BAG, 23.01.1963 - 2 AZR 278/62

    Kündigungsfrist - Kündigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 3 Sa 315/10
    Dem Sinn und Zweck des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entspricht es, dass auch bei einem abstrakt durchaus erheblichen Verhalten doch noch in jedem konkreten Einzelfalle eine Abwägung aller für und gegen die Lösung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gründe erfolgt (BAG vom 23.01.1963 ­ 2 AZR 278/62 = AP Nr. 8 zu § 124 a Gewerbeordnung).
  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 3 Sa 315/10
    Die Kündigung dient der Vermeidung des Risikos weiterer Vertragsverletzungen (BAG vom 23.06.2009 ­ 2 AZR 103/08 ­ zitiert nach Juris).
  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 675/07

    Abmahnung wegen Minderleistung

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 3 Sa 315/10
    Soweit Minderleistung von ihr in den Raum gestellt wird, hätte es zudem substantiierten Vortrags bedurft, welche Leistung an diesem Tage bei diesen Ladevorgängen vor welchem tatsächlichen Hintergrund üblich und bewältigbar gewesen wäre und vor welchem tatsächlichen Hintergrund der Kläger insoweit seine konkrete Arbeitsmöglichkeit gezielt zurückgehalten hat (vgl. nur BAG vom 27.11.2008 ­ 2 AZR 675/07 ­ zitiert nach juris. Diesbezüglicher Vortrag fehlt. Wird der Vorwurf von Minderleistung / Nichtleistung erhoben, muss jedoch konkret jede einzelne Pflichtverletzung genannt und ggf. bewiesen werden (vgl. nur BAG a.a.O.).
  • ArbG Wuppertal, 17.05.2011 - 3 Ca 3284/10

    Fristlose Kündigung, Drohung gegen Kollegen, Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit

    Dem Sinn und Zweck des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entspricht es, dass auch bei einem abstrakt erheblichen Verhalten in jedem konkreten Einzelfalle eine Abwägung aller für und gegen die Lösung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Gründe erfolgt (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, u. a. in NZA 2010, 1227 ff; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.10.2010 - 3 Sa 315/10, zitiert nach juris).
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