Rechtsprechung
   LAG Bremen, 07.12.2016 - 3 Sa 43/16   

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https://dejure.org/2016,53959
LAG Bremen, 07.12.2016 - 3 Sa 43/16 (https://dejure.org/2016,53959)
LAG Bremen, Entscheidung vom 07.12.2016 - 3 Sa 43/16 (https://dejure.org/2016,53959)
LAG Bremen, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 3 Sa 43/16 (https://dejure.org/2016,53959)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW

    § 24 Abs. 2 MiLoG, § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG, Art. ... 3 GG, § 7 Abs. 4 PresseG Bremen, § 24 MiLoG, § 24 Abs. 2 S. 2 MiLoG, § 6 Abs. 5 ArbZG, §§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 2 a, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG, § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG, § 24 Abs. 2 S. 1 MiLoG, § 24 Abs. 2 S. 3 MiLoG, § 24 Abs. 2 S. 3 MiLoG, § 24 Abs. 1 MiLoG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 362 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG, §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzliche Beschränkung des Mindestlohns einer Zeitungszustellerin; Klage auf Zahlung eines Nachtzuschlags für das Zustellen von Anzeigenblätter

  • Landesarbeitsgericht Bremen PDF

    Mindestlohn bei Zeitungszustellern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzliche Beschränkung des Mindestlohns einer Zeitungszustellerin; Klage auf Zahlung eines Nachtzuschlags für das Zustellen von Anzeigenblätter

  • rechtsportal.de

    Gesetzliche Beschränkung des Mindestlohns einer Zeitungszustellerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß -

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 7. Dezember 2016 - 3 Sa 43/16 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 7. Dezember 2016 - 3 Sa 43/16 - teilweise aufgehoben und die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 480, 50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43, 15 Euro seit dem 8. Februar 2015, aus 23, 84 Euro seit dem 8. März 2015, aus 37, 85 Euro seit dem 8. April 2015, aus 17, 09 Euro seit dem 8. Mai 2015, aus 37, 02 Euro seit dem 8. Juni 2015, aus 41, 83 Euro seit dem 8. Juli 2015, aus 37, 40 Euro seit dem 8. August 2015, aus 6, 81 Euro seit dem 8. September 2015, aus 27, 52 Euro seit dem 8. Oktober 2015, aus 40, 96 Euro seit dem 8. November 2015, aus 35, 27 Euro seit dem 8. Dezember 2015, aus 36, 79 Euro seit dem 8. Januar 2016, aus 5, 59 Euro seit dem 8. Februar 2016, aus 28, 69 Euro seit dem 8. März 2016, aus 37, 09 Euro seit dem 8. April 2016 und aus 23, 60 Euro seit dem 8. Mai 2016 zu zahlen.

  • LAG Köln, 25.10.2017 - 3 Sa 254/17

    Zeitungszusteller; Nachtarbeitszuschlag

    Sie ist aber unabdingbare Voraussetzung für den Verkauf einer Tageszeitung im Abonnement mit täglicher Auslieferung an die Kunden (so auch LAG Bremen, Urteil vom 07.12.2016- 3 Sa 43/16).
  • LAG Köln, 25.10.2017 - 3 Sa 400/17

    Zeitungszusteller; Nachtarbeitszuschlag

    Sie ist aber unabdingbare Voraussetzung für den Verkauf einer Tageszeitung im Abonnement mit täglicher Auslieferung an die Kunden (so auch LAG Bremen, Urteil vom 07.12.2016 - 3 Sa 43/16).
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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16   

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https://dejure.org/2016,43005
LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16 (https://dejure.org/2016,43005)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.07.2016 - 3 Sa 43/16 (https://dejure.org/2016,43005)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Juli 2016 - 3 Sa 43/16 (https://dejure.org/2016,43005)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Betriebsbedingte Kündigung - Prämienzahlung

  • IWW

    § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § ... 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 1 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 KSchG, Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 69 Abs. 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO, § 133 BGB, § 305 c Abs. 2 BGB, § 305 ff. BGB, § 315 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 162 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2, § 308 Nr. 4 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 106 GewO, § 305 Abs. 1 BGB, § 308 Nr. 5 BGB, §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO, § 72 ArbGG

  • Wolters Kluwer

    Unwirksame Formularklausel zum Widerruf einer Jahresprämie

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 308 Nr. 4
    Unwirksame Formularklausel zum Widerruf einer Jahresprämie

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 124/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall einer Hierarchieebene

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16
    Läuft die unternehmerische Entscheidung also letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene oder die Streichung eines einzelnen Arbeitsplatzes hinaus, verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, so sind gesteigerte Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen (BAG 10.10.2002 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122; 13.02.2008 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158; 16.12.2010 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165; 24.05.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223; s. Hunold NZA-RR 2013, 57 ff.; Schrader/Siebert NZA-RR 2013, 113 ff.).

    Es kann - je nach Einlassung des Arbeitnehmers - ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber die getroffenen Vereinbarungen zu Umfang und Verteilung der Arbeitszeit darstellt und Anhaltspunkte dafür darlegt, dass Freiräume für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben vorhanden sind (BAG 16.12.2010 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 165; 24.05.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223).

    Läuft also die unternehmerische Entscheidung dagegen letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus, so sind gesteigerte Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen (BAG 13.02.2008 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158; 24.05.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223).

    Er muss aufgrund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erbracht werden können (BAG 13.02.2008 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 158; 24.05.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 167 = NZA 2012, 1223).

    Dies kann aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Umständen hervorgehen (BAG 24.5.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 21, NZA 2012, 1223).

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 548/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16
    Es fehlt an einem betrieblichen Erfordernis zur wirksamen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn außer- oder innerbetriebliche Umstände nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des betrieblichen Arbeitskräftebedarfs führen (BAG 23.02.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 166 = NZA 2012, 852).

    Der Arbeitgeber hat den dauerhaften Rückgang des Arbeitsvolumens nachvollziehbar darzustellen, in dem er die einschlägigen Daten aus repräsentativen Referenzperioden miteinander vergleicht (BAG 23.02.2012 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 166 = NZA 2012, 852; s. Hunold NZA-RR 2013, 57 ff.: Schrader/Siebert NZA-RR 2013, 113 ff.).

    Um dem Arbeitsgericht die vollumfängliche Nachprüfung dessen zu ermöglichen, muss der Arbeitgeber anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine - kurzfristige - Auftragsschwankung vorliegt, sondern bereits ein dauerhafter Auftragsrückgang (BAG 23.2.2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 16, NZA 2012, 852).

    Auch im Rahmen der Überprüfung innerbetrieblicher Kündigungsgründe war indes gerichtlich voll nachzuprüfen, ob eine behauptete Entscheidung tatsächlich gefasst und umgesetzt war und damit das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen sollte (vgl. nur BAG 23.2.2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 17, NZA 2012, 852).

  • LAG Hamm, 11.05.2004 - 19 Sa 2132/03

    AGB-Kontrolle - Widerruf übertariflicher Leistungen - geltungserhaltende

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16
    Nach BAG (12.01.2005 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 1; 20.04.2011 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 12 = NZA 2011, 796; ebenso LAG Hamm 11.05.2004 NZA-RR 2004, 515 gilt zudem:.

    Eine Bindung des Arbeitgebers an die vereinbarten Leistung ohne Widerrufsmöglichkeit würde rückwirkend unverhältnismäßig in die Privatautonomie eingreifen (BAG 12.01.2005 EZA § 308 BGB 2002 Nr. 1; a.A. insoweit LAG Hamm 11.05.2004 - 19 Sa 2132/03, NZA-RR 2004, 515).

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10

    Weihnachtsgratifikation - gekündigtes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16
    Eine Weihnachtsgratifikation, die an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft und nicht der Vergütung geleisteter Arbeit dient, kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden, ohne dass danach differenziert werden muss, wer die Kündigung ausgesprochen hat und ob sie auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegen (BAG 18.01.2012 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 32 = NZA 2012, 620; a.A. LAG Hamm 16.09.2010 LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 17; LAG Düsseld. 19.07.2011 NZA-RR 2011, 630; s. Reinecke BB 2013, 437).

    Der Anspruch besteht allerdings dann, wenn der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt, z. B. dann, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt worden ist, weil er nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet hatte (BAG 18.01.2012 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 32 = NZA 2012, 620).

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 422/13

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16
    "(1) Ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 KSchG ist nur gegeben, wenn die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers im Betrieb dauerhaft nicht mehr erfordert wird (BAG 31.7.2.2014 - 2 AZR 424/13 - Rn. 31, NZA 2015, 101).

    (b) Darüber hinaus hätte sich nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine unternehmerische Entscheidung bereits schon getroffen war, die zum Wegfall eines Beschäftigungsbedarfes geführt haben würde, ein (innerbetrieblich) dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung ergeben haben können (zuletzt etwa BAG 31.7.2014 - 2 AZR 424/13 - Rn. 34, NZA 2015, 101).

  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 191/10

    Widerruf - AGB-Kontrolle - ergänzende Vertragsauslegung in Altfällen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16
    Nach BAG (12.01.2005 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 1; 20.04.2011 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 12 = NZA 2011, 796; ebenso LAG Hamm 11.05.2004 NZA-RR 2004, 515 gilt zudem:.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2003 keine Anpassung der Klausel an den strengeren Rechtszustand angetragen hat (BAG 20.04.2011 EzA § 308 BGB 2002 Nr. 12 = NZA 2011, 796).

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 9/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Kulturorchester - Orchestervorstand

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16
    Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (BAG 23.04.2008 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 160; 27.01.2011 - 2 AZR 9/10, EzA-SD 13/2011 S. 8 LS; s. Hunold NZA-RR 2013, 57 ff.; Schrader/Siebert NZA-RR 2013, 113 ff.).
  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 26/12

    Weihnachtsgratifikation in vom Arbeitgeber jährlich festzulegender Höhe (§ 315

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16
    Ob dies der Fall ist, kann der Arbeitnehmer nach § 315 Abs. 3 BGB vom Arbeitsgericht überprüfen lassen (BAG 16.01.2013 EzA 3 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 36 = NZA 2013, 1013).
  • LAG Düsseldorf, 16.11.2005 - 12 Sa 1150/05

    Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16
    Grundsätzlich muss dann der Kündigungsgrund - Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit - vorliegen (LAG Düsseld. 16.11.2005 - 12 Sa 1150/05, EzA-SD 1/06 S. 8 LS; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht 13. Aufl. 2016, Kap. 4 Rn. 2523 ff.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.1988 - 9 Sa 21/88

    Ordentliche Kündigung; Betriebliche Gründe; Halbarbeitsplatz ;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 3 Sa 43/16
    Diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes unvermeidbar machen (LAG RhPf 10.05.1988 NZA 1989, 273).
  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 412/05

    Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragsverlust des

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 512/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Organisationsentscheidung

  • BAG, 20.02.2013 - 10 AZR 177/12

    Weihnachtsgeld - Freiwilligkeitsvorbehalt

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 241/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2007 - 2 Sa 18/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Austauschtauschkündigung - Missbrauchskontrolle -

  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.2004 - 16 Sa 95/03

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Konzern

  • LAG Baden-Württemberg, 12.08.2004 - 22 Sa 99/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Inhalt und Darlegung einer Unternehmerentscheidung

  • LAG Düsseldorf, 19.07.2011 - 16 Sa 607/11

    Unwirksame Arbeitsvertragsklausel zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes bei

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 716/98

    Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste -

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 281/12

    Jahressonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt - Unklarheitenregel

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 417/14

    Verfahrensfehler - Geheime Beratung - Betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2014 - 7 Sa 151/14

    Darlegungs- und Beweislast bei betriebsbedingter Kündigung wegen Rückgangs des

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 245/10

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung

  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 552/09

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 543/11

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Berufung

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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 16.11.2016 - 3 Sa 43/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,73012
LAG Hamburg, 16.11.2016 - 3 Sa 43/16 (https://dejure.org/2016,73012)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2016 - 3 Sa 43/16 (https://dejure.org/2016,73012)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 16. November 2016 - 3 Sa 43/16 (https://dejure.org/2016,73012)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,73012) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 505/09

    Sozialplan - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Stichtag

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2016 - 3 Sa 43/16
    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG, Urteil vom 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 -, juris).Vor allem im Zusammenhang mit Eigenkündigungen dürfen die Betriebsparteien bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden.

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien in einem solchen Fall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung konkret absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung beenden (vgl. BAG vom 12. April 2011 a.a.O.).

    Aus diesem Grund waren die bereits im Februar 2015 verlautbarten Ankündigungen der Beklagten über einen geplanten Personalabbau nicht geeignet, die vor dem Stichtag ausgesprochenen Eigenkündigungen als durch die Betriebsänderung veranlasst anzusehen (vgl. BAG vom 12. April 2011 a.a.O.).

  • BAG, 15.05.2007 - 1 AZR 370/06

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2016 - 3 Sa 43/16
    Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder ein Aufhebungsvertrag ist aber dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn dieser dem Arbeitnehmer zuvor mitgeteilt hat, er habe für ihn nach Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr (BAG, Urteil vom 15. Mai 2007 - 1 AZR 370/06 - m.w.N., juris).

    Es reicht nicht aus, dass sie lediglich der Anlass für eine Kündigung sind (vgl. BAG vom 15. Mai 2007 a.a.O.).

    Auch dies rechtfertigt es, eine "betriebsbedingte Beendigung" von Arbeitsverhältnissen im Falle einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung nur dann anzunehmen, wenn dieser berechtigterweise davon ausgehen konnte, durch seine Eigenkündigung komme er einer ansonsten notwendigen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers nur zuvor (vgl. BAG vom 15. Mai 2007 a.a.O. m.w.N.).

  • ArbG Hamburg, 19.05.2016 - 29 Ca 542/15

    Abfindungsanspruch aus Sozialplan

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2016 - 3 Sa 43/16
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2016 - 29 Ca 542/15 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Mai 2016 (Geschäftszeichen: 29 Ca 542/15) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger brutto EUR 67.030,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2015 zu zahlen.

  • BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 881/13

    Auslegung eines Sozialplans - Einzelfallentscheidung

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.11.2016 - 3 Sa 43/16
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 -, juris).

    Eigenkündigungsbezogene Stichtagsregelungen können daher sachlich gerechtfertigt sein, wenn in ihnen auf den Zeitpunkt des Abschlusses oder des endgültigen Scheiterns der Verhandlungen über den Interessenausgleich oder auch - wenn weitere besondere Umstände dazu kommen - des Abschlusses des Sozialplans Bezug genommen wird (BAG, Urteil vom 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 -, juris).

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