Weitere Entscheidung unten: LAG Hamburg, 21.02.2020

Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29030
LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16 (https://dejure.org/2017,29030)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2017 - 3 Sa 50/16 (https://dejure.org/2017,29030)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 09. August 2017 - 3 Sa 50/16 (https://dejure.org/2017,29030)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,29030) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 51 ZPO, § 15 AGG
    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns - Benachteiligung im Bewerbungsverfahren

  • IWW

    § 15 AGG, § ... 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 104 Nr. 2 BGB, § 52 ZPO, § 186 BGB, § 86 ZPO, § 246 Abs. 1 ZPO, § 56 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zweifel an der Prozessfähigkeit bei Führung einer Vielzahl aussichtsloser Verfahren wegen Benachteiligung; Unzulässige Klage einer Stellenbewerberin bei fehlender Bereitschaft zur Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen

  • Betriebs-Berater

    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns

  • Betriebs-Berater

    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns

  • ra.de
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns

  • sokolowski.org

    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 51; AGG § 15
    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns

  • rechtsportal.de

    ZPO § 52 ; BGB § 104 Nr. 2
    Zweifel an der Prozessfähigkeit bei Führung einer Vielzahl aussichtsloser Verfahren wegen Benachteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Prozessunfähigkeit wegen sog. Querulantenwahns aufgrund hundertfacher gleichartiger aussichtsloser Verfahren

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Prozessunfähig wegen "ausgeprägtem Querulantenwahns"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 1971
  • BB 2018, 499
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 733/98

    Klärung der Prozeßfähigkeit einer Partei

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16
    Bestehen erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit, hat die fehlende Bereitschaft eines Klägers zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Prozessfähigkeit zur Folge, dass insofern nach Beweislast zu entscheiden und von der Prozessunfähigkeit des Klägers auszugehen ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, juris).

    Zwar sind nach der Lebenserfahrung Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinungen anzusehen, so dass im allgemeinen von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen ist; dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - m.w.N., juris).

    Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass die Klägerin bereit gewesen wäre, sich begutachten zu lassen, denn eine Partei darf zu einer Untersuchung ihrer Prozessfähigkeit nicht gedrängt oder gar gezwungen werden (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, juris).

    Die fehlende Bereitschaft der Klägerin zur Mitwirkung an der Feststellung ihrer Prozessfähigkeit hat zur Folge, dass bezüglich der Prozessfähigkeit der Klägerin nach Beweislast zu entscheiden ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 a.a.O.).

    Die prozessunfähig gewordene Partei ist dann im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO "nach den Vorschriften der Gesetze vertreten", obwohl für sie zunächst kein gesetzlicher Vertreter bestellt ist und ein Mangel der Prozessfähigkeit gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 - m.w.N., juris).

  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16
    Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).

    Es ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit wegen einer geistigen Störung (§ 104 Nr. 2 BGB i.V.m. § 52 ZPO) nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren - ausgeschlossen sein kann (BGH, Urteil vom 04. November 1999 - III ZR 306/98 - m.w.N., juris).

    Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).

  • ArbG Hamburg, 13.03.2014 - 17 Ca 427/13

    Diskriminierung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2014 - 17 Ca 427/13 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg, verkündet am 13.3.2014 (Aktenzeichen 17 Ca 427/13), zugestellt am 25.4.2014, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin EUR 14.000,00 zu zahlen zzgl.

  • OLG Saarbrücken, 12.01.1998 - 5 W 9/97

    Installation von Mobilfunkantennen auf dem Dach des Gemeinschaftseigentums einer

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16
    Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).

    Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Januar 1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04. November 1999 a.a.O.).

  • LAG Hamburg, 19.02.2014 - 3 Sa 39/13

    Rechtsmissbräuchliche Entschädigungsklage nach AGG - Bewerbungsformular -

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16
    Im Verfahren 3 Sa 71/14 macht die Klägerin geltend (Bl. 93 d.A.), weil sie das Urteil zum Az. 3 Sa 39/13 als "reinste absurd" bezeichnet habe, bestehe damit der begründete Verdacht, dass sich der Vorsitzende dafür an ihr "rächen" werde.
  • LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Tarifauslegung

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16
    Im Verfahren 3 Sa 33/14 führt die Klägerin aus (Bl. 148 d.A.): "Dabei ist die Wahrheit, dass das Gericht mich zu neuen Klagen zwingt, indem es die Aufklärung meiner Sache verweigert.".
  • LAG Nürnberg, 31.07.2015 - 3 Sa 56/15

    Kündigung - Vollmachtsvorlage - Intranetauftritt - Bekanntgabe der Vollmacht

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16
    Im Verfahren 3 Sa 71/14 wirft sie ihrem früheren Prozessbevollmächtigten "treu- und sittenwidriges Handeln" vor, weil er mangels Vorschusszahlung das Mandat niedergelegt habe (Bl. 170 d.A.) Im Verfahren 3 Sa 56/15 macht sie geltend, ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter sei prozessunfähig, und begründet dies u.a. damit, dass er in einer Gerichtsverhandlung um eine Unterbrechung gebeten habe, um sich mit der Klägerin zu besprechen.
  • BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12

    Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris).
  • BAG, 28.05.2009 - 6 AZN 17/09

    Prozessfähigkeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16
    Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09 - m.w.N., juris).
  • BGH, 08.12.2009 - VI ZR 284/08

    Geltung des Grundsatzes des Freibeweises bei Vorliegen von für eine

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16
    Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 08. Dezember 2009 - VI ZR 284/08 - m.w.N., juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2017 - 5 Sa 381/17

    Benachteiligung im Bewerbungsverfahren - Prozessunfähigkeit

    Es ist kein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung, wenn der Beklagte unter Berufung auf das Urteil des LAG Hamburg vom 09.08.2017 (3 Sa 50/16) die Ansicht vertritt, dieselbe Klägerin sei prozessunfähig.

    Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09.08.2017 (3 Sa 50/16 - veröffentlicht in juris) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Klage als unzulässig abgewiesen, weil ua. nach Verwertung einer ärztlichen Stellungnahme des Gutachters R. vom 30.10.2016 erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin wegen "Querulantenwahns" bestünden.

    - das Urteil idS 3 Sa 50/16 erging mit der Missachtung aller meinen und meiner Anwältin Argumente und vorgelegten Beweisen und ist lückenhaft und gesetzwidrig,.

    - die im Urteil idS 3 Sa 50/16 genannten Umstände objektiv nicht geeignet sind, um Zweifel an meiner Prozessfähigkeit zu begründen;.

    - das Urteil idS 3 Sa 50/16 beim LAG Hamburg gesetzwidrig ist, indem es zur Verurteilung und Verhinderung meiner Rechtsverfolgungen gem. AGG die Rechtsprechung aus dem 1999 während es AGG und der EU-Richtlinien gegen Diskriminierungen noch gar nicht gab verwendet;.

    - die Ausführungen des LAG Hamburg im Urteil 3 Sa 50/16, die gerichtlichen Hinweise und die Schreiben v. R. und L. darauf gerichtet sind, bei mir gesundheitliche Schäden zu bewirken und deswegen zu verurteilen und für unanwendbar zu erklären sind,.

    Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie prozessfähig ist (andere Ansicht LAG Hamburg 09.08.2017 - 3 Sa 50/16 - veröffentlicht in juris), kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Streitfall nicht in Betracht.

    26 (1) Der Umstand, dass die Beklagte unter Berufung auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 09.08.2017 (3 Sa 50/16) die Ansicht vertritt, die Klägerin sei nicht prozessfähig, ist kein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung der Klägerin beim Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren im Sommer 2016.

    Insbesondere hat es die Klägerin innerhalb der rechtlichen Auseinandersetzung hinzunehmen, dass die Beklagte unter Berufung auf das ärztliche Gutachten vom 30.10.2016 und das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 09.08.2017 (3 Sa 50/16) ihre Prozessfähigkeit bezweifelt.

    Es ist aus Rechtsgründen weder berechtigt noch verpflichtet, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 09.08.2017 (3 Sa 50/16) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere ärztliche Gutachten, zu bewerten.

  • LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15

    Entscheidung nach Lage der Akten - konkrete Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit

    Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen einer klagenden Partei von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und die Partei nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung ihrer Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 09.08.2017, 3 Sa 50/16, juris; BGH, Urteil vom 04.11.1999, III ZR 306/9, juris).

    Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2009, VI ZR 284/08, juris Rn 12; LAG Hamburg, Urteil vom 9. August 2017, 3 Sa 50/16, juris Rn 36).

    Die Kammer kommt insoweit zum gleichen Ergebnis wie die 3. Kammer des LAG in einem weiteren von der Klägerin betriebenen Berufungsverfahren zum Az. 3 Sa 50/16.

  • ArbG Lübeck, 04.02.2020 - 3 Ca 346/18

    Zweifel an der Prozessfähigkeit

    c) Die Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin werden unterstützt durch die rechtskräftigen veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen des LAG Hamburg unter den Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.(Rn.105).

    Konkrete Anhaltspunkte bestehen auf Grund der gegenüber der Klägerin ergangenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (18. April 2016 - 6 Sa 13/15 sowie 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 -, zitiert jeweils nach juris).

    Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 erweitert die Klägerin ihre Ablehnungsgründe gegen den Vorsitzenden und begründet dies ua. mit dessen Zustimmung zu den auffällig gesetzeswidrigen Entscheidungen des LAG Hamburg 6 SA 13/15 und 3 Sa 50/16.

    Es wird festgestellt, dass die Schreiben von R... und L... sowie die Urteile des LAG Hamburg 3 Sa 50/16 und 6 Sa 13/15 darauf gerichtet sind, bei mir gesundheitliche Schäden zu erwirken und daher unverzüglich zu verurteilen sind.

    Dieses Ergebnis der Kammer entspricht den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.

    d) Die Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin werden zudem noch unterstützt durch die rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheidungen des LAG Hamburg unter den Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.

  • LAG München, 23.05.2019 - 7 Sa 683/17

    Prozessfähigkeit

    Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 09.08.2017 - 3 Sa 50/16 wonach an der Prozessfähigkeit der Klägerin erhebliche Zweifel bestünden.

    Mit der Ladung mit Datum 13.03.2018 zum Verhandlungstermin am 26.06.2018 (Bl. 137 d. A.) wurde die Klägerin vorsorglich auf die sie betreffende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 09.08.2017 - 3 Sa 50/16 vorsorglich hingewiesen.

    a) Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen einer klagenden Partei von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und die Partei nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung ihrer Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15; 09.08.2017, 3 Sa 50/16).

  • LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19

    Prozessunfähigkeit, Amtsaufklärung, Sachurteilsvoraussetzung, Zulässigkeit der

    Im Verlauf des am 17. November 2017 durchgeführten Gütetermins und wenig später auch schriftsätzlich rügte die Beklagte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 - und weitere Entscheidungen der hanseatischen Arbeitsgerichtsbarkeit die nach dortigen Feststellungen nicht feststellbare Prozessfähigkeit der Klägerin bzw. deren partielle Prozessunfähigkeit für auf die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem AGG gerichtete Klagen.

    Mit Schriftsatz vom 17. November 2017 (Bl. 17 ff d. A.), auf den der Einzelheiten wegen verwiesen wird, kündigte die Klägerin neun von ihr als "Zwischenfeststellungsklage" bezeichnete zusätzliche Anträge etwa des Inhalts an, dass "die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil 3 Sa 50/16, die gerichtlichen Hinweise und die Schreiben (Anmerkung: gemeint Gutachten) von S. und K. darauf gerichtet sind, bei mir gesundheitliche Schäden zu bewirken und deswegen zu verurteilen und für unanwendbar zu erklären sind".

    Nach Würdigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere des in erster Instanz eigenständig verfassten und des in zweiter Instanz wiederholt an ihrem Prozessbevollmächtigten vorbei geleiteten eigenen schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin, ihres Prozessverhaltens im vorliegenden wie im beigezogenen Verfahren, unter Einbeziehung des dem Vorsitzenden aus eigener Beteiligung an Beschlüssen nach § 49 ArbGG bekannten Prozessverhaltens der Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm im Übrigen, unter Berücksichtigung der Feststellungen und Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den dortigen Urteilen vom 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 - und vom 18. April 2018 - 6 Sa 13/15 - (jeweils zitiert nach juris) sowie des Landesarbeitsgerichts München im Urteil vom 23. Mai 2019 - 7 Sa 683/17 (zitiert nach juris) und unter freibeweislicher Einbeziehung der fachlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten der medizinischen Sachverständigen S. und Dr. K.geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass für die Annahme von Zweifeln an der Prozessfähigkeit der Klägerin bezogen bereits auf den Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Juli 2017 eine ausgesprochen dichte, auf entsprechende Anhaltspunkte und aussagekräftige Indizien gestützte Grundlage bestand, die zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet hat.

  • BAG, 11.01.2018 - 8 AZA 83/17

    Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Prozessunfähigkeit - Zweifel an

    Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 27.08.2018 - 7 Sa 1374/16

    Benachteiligung im Bewerbungsverfahren - mittelbare Diskriminierung wegen der

    Die Beklagte nimmt Bezug auf die Spruchtätigkeit des LAG Hamburg vom 09. August 2017 (3 Sa 50/16 -).
  • VG Cottbus, 17.12.2018 - 1 K 584/16
    Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass es hierbei - wie auch sonst bei Rückkehrern aus dem Ausland - in nicht quantifizierbarem Umfang, nach der Quellenlage aber nicht regelhaft, zu einer Verletzung elementarer Menschenrechte kommt (vgl. Lagebericht AA 2018, S. 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 21.02.2020 - 3 Sa 50/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,53755
LAG Hamburg, 21.02.2020 - 3 Sa 50/16 (https://dejure.org/2020,53755)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2020 - 3 Sa 50/16 (https://dejure.org/2020,53755)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 21. Februar 2020 - 3 Sa 50/16 (https://dejure.org/2020,53755)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,53755) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht