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   OLG Hamm, 02.12.2004 - 3 Ss 477/04   

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https://dejure.org/2004,9508
OLG Hamm, 02.12.2004 - 3 Ss 477/04 (https://dejure.org/2004,9508)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2004 - 3 Ss 477/04 (https://dejure.org/2004,9508)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - 3 Ss 477/04 (https://dejure.org/2004,9508)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; Prüfung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit eines Alkoholikers zum Zeitpunkt des Sich-Berauschens

  • Wolters Kluwer

    Das vorsätzliche oder fahrlässige Sich-Berauschen i.S.v. § 323a Strafgesetzbuch (StGB) als Gegenstand des Schuldvorwurfs und als Grundlage der Strafzumessung

  • Judicialis

    StPO § 410; ; StPO § 267; ; StGB § 323 a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 410 § 267; StGB § 323a
    Unwirksame Beschränkung des Einspruchs gegen Strafbefehl auf Rechtsfolgenausspruch bei unzulänglichen Feststellungen zum Schuldspruch - Urteilsgründe bei Vollrausch eines Alkoholkranken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 09.10.1996 - 2 Ss 313/96
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 3 Ss 477/04
    Diese Grundsätze gelten auch für den Einspruch gegen einen Strafbefehl (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1997, 113).
  • BGH, 15.04.1988 - 3 StR 113/88

    Grundlage der Strafzumessung beim Vollrausch - Strafschärfende Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 3 Ss 477/04
    Es hat aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei § 323 a StGB nicht die im Vollrausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sich-Berauschen Gegenstand des Schuldvorwurfs und damit Grundlage der Strafzumessung ist (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 2 - Strafzumessung 1, Beschluss vom 15.04.1988 - 3 StR 113/88 -).
  • OLG Hamm, 12.08.1999 - 4 Ss 841/99

    Aufhebung, fahrlässiger Vollrausch, Beschränkung der Berufung, Unwirksamkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2004 - 3 Ss 477/04
    Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur statthaft, wenn in dem angefochtenen Urteil die Feststellungen zur Tat so vollständig und umfassend getroffen worden sind, dass der Umfang des gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurfs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar umrissen ist (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318 Rdnr. 16; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 12.08.1999 - 4 Ss 841/99 -).
  • KG, 10.12.2021 - 3 Ss 56/21

    Anforderungen an eine Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels

    Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn in dem angefochtenen Urteil die Feststellungen zur Tat so vollständig und umfassend getroffen worden sind, dass der Umfang des gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurfs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar umrissen ist und wenn die Feststelllungen eine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruches bieten (OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 Ss 477/04 -, juris; Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 16).
  • KG, 10.12.2021 - 161 Ss 113/21

    Beschränkung eines eingelegten Rechtsmittels; Wechselwirkung zwischen Fahrverbot

    Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist möglich, wenn in dem angefochtenen Urteil die Feststellungen zur Tat so vollständig und umfassend getroffen worden sind, dass der Umfang des gegen den Angeklagten gerichteten Vorwurfs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar umrissen ist und wenn die Feststelllungen eine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruches bieten (OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 Ss 477/04 -, juris; Schmitt a.a.O., § 318 Rn. 16).
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