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   OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ss 528/07   

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https://dejure.org/2008,6418
OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ss 528/07 (https://dejure.org/2008,6418)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2008 - 3 Ss 528/07 (https://dejure.org/2008,6418)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Januar 2008 - 3 Ss 528/07 (https://dejure.org/2008,6418)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Angaben von Beweisgründen und die Bewertung der für die Urteilsfindung maßgeblichen Beweismittel; Rechtliche Würdigung eines festgestellten Fahrverhaltens als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

  • Judicialis

    StGB § 315 b; ; StGB § 315

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 261
  • StV 2008, 588
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ss 528/07
    Seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 20.02.2003 (BGHSt 48, 233) ist der Anwendungsbereich des verkehrsfeindlichen Innenangriffs jedoch deutlich eingeschränkt.

    Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (BGHSt 48, 233; BGH StraFo 2006, 122).

    Sofern ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug beispielsweise als Fluchtmittel (lediglich) verkehrswidrig benutzt und nur mit Gefährdungsvorsatz handelt, wird ein solches Verhalten dagegen regelmäßig von § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst (BGHSt 48, 233).

  • BGH, 26.11.1990 - 5 StR 480/90

    Rücktritt vom Versuch bei Erreichen des außertatbestandsmäßigen Ziels

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ss 528/07
    Ein Täter, der sich in erster Linie der Festnahme entziehen will, will "weder Tat noch Täterschaft" zudecken (BGH NJW 1991, 1189 m.w.N.).
  • BGH, 17.08.2001 - 2 StR 167/01

    Besondere Schwere der Schuld (Revisonsrichterlicher Kontrollumfang;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ss 528/07
    Deshalb ist es auch nicht nötig, für jede Feststellung in den Urteilsgründen einen Beleg zu erbringen (vgl. BGH, NStZ 2007, 538; BGH NStZ 2002, 49, 50; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 350 ff.).
  • BGH, 10.11.2005 - 4 StR 431/05

    Fahrlässiger gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutiver

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ss 528/07
    Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (BGHSt 48, 233; BGH StraFo 2006, 122).
  • BGH, 15.11.1984 - 4 StR 675/84

    Anforderungen an die Aufnahme von Aussagen der Angeklagten und der vernommenen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ss 528/07
    Er ist deshalb gehalten, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel im Urteil erschöpfend zu würdigen, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen (BGH NStZ 1985, 184).
  • BGH, 21.09.2005 - 2 StR 311/05

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; aussagepsychologisches Gutachten;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ss 528/07
    Deshalb ist es auch nicht nötig, für jede Feststellung in den Urteilsgründen einen Beleg zu erbringen (vgl. BGH, NStZ 2007, 538; BGH NStZ 2002, 49, 50; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 350 ff.).
  • BGH, 03.02.1983 - 1 StR 823/82

    Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung nach zu Unrecht erlittener

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2008 - 3 Ss 528/07
    Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, NStZ 1983, 277, 278; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 337, Rdnr. 27 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.02.2014 - 1 RVs 15/14

    Keine gefährliche Körperverletzung bei lediglich mittelbarer Einwirkung des

    Sofern ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug beispielsweise als Fluchtmittel (lediglich) verkehrswidrig benutzt und nur mit Gefährdungsvorsatz handelt, wird ein solches Verhalten dagegen regelmäßig von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst (BGHSt 48, 233; OLG Hamm NZV 2008, 261, 262; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315b Rdn. 20).
  • OLG Hamm, 26.05.2009 - 2 Ss 195/09

    Einlassung; Beweiswürdigung; Anforderung; gefährlicher Eingriff; Straßenverkehr;

    Grundlage dieser revisionsrechtlichen Beweiswürdigungsprüfung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2008 - 3 Ss 528/07 - OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2002 - 5 Ss 1016/02 - = StraFo 2003, 133, BGH NStZ 1985, 184).

    Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (vgl. BGHSt, a.a.O.; BGH StraFo 2006, 122; OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2008 - 3 Ss 528/07 - = NZV 2008, 261 f.; jeweils m.w.N.; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 315 b, Rdnrn. 9 ff., insbesondere 9 a, 14 m.w.N.).

    Auch darauf kann aber nicht verzichtet werden (vergleiche dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 08. Januar 2008 - 3 Ss 528/07 -, zitiert nach juris Rn. 10).

  • LG Hildesheim, 08.11.2010 - 12 Ks 17 Js 22753/10

    Zufahren auf Polizeibeamte bei einer Verkehrskontrolle als versuchter Mord

    Durch sein Verhalten gefährdete der Angeklagte vorsätzlich Leib und Leben zumindest des Polizeibeamten POK H. Der Angeklagte handelte auch mit dem von der Rechtsprechung für Fälle der vorliegenden Art geforderten mindestens bedingten "Schädigungsvorsatz" (vgl. BGHSt 48, 233 = NJW 2003, 1613 ; OLG Hamm , NZV 2008, 261 ).
  • OLG Hamm, 14.12.2009 - 2 Ss OWi 826/09
    Grundlage dieser Beweiswürdigungsprüfung ist das schriftliche Urteil, mit dem der Tatrichter darüber Rechenschaft gibt, auf welchem Wege er von den Beweismittelergebnissen zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 08.01.2008 - 3 Ss 528/07 - und vom 21.11.2002 - 5 Ss 1016/02 - = StraFo 2003, 133; BGH NStZ 1985, 184).

    Denn ohne eine in sich geschlossene Darstellung zumindest des wesentlichen Inhalts der Zeugenaussagen ist dem Senat die Prüfung, inwieweit aus den Aussagen bestimmte Schlüsse zugunsten oder zu Lasten des Betroffenen gezogen worden sind, nicht möglich (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2008 - 3 Ss 528/07 - " zitiert nach juris, Rdnr. 10).

  • OLG Brandenburg, 04.01.2010 - 1 Ss 105/09

    Rechtsfehlerhafte und lückenhafte Begründung der Anwendung von allgemeinem

    Im fließenden Straßenverkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeuges in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz, etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug, missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233; OLG Hamm, StV 2008, 588).
  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ss 67/09

    Anforderungen an ein Urteil der Berufungsstrafkammer bei Verweisung an das

    Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und nicht in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (vgl. dazu OLG Hamm NZV 2008, 261 m.w.N.).
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