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   OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97   

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OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97 (https://dejure.org/1997,17147)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97 (https://dejure.org/1997,17147)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. März 1997 - 3 Ss OWi 210/97 (https://dejure.org/1997,17147)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Mofa, Einordnung eines Mofa als Kfz, Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

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  • OLG Düsseldorf, 29.09.1981 - 2 Ss 426/81
    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97
    Insoweit ist allenfalls das Führen eines Kraftfahrzeuges in solchen Fällen verneint worden, in denen sich solche Kraftfahrzeuge nicht selbsttätig fortbewegten, etwa geschoben wurden, wobei andererseits ein Fahren im Gefälle ohne Motorkraft oder ein Abgeschlepptwerden ausreichen sollen, um das erforderliche Führen des Fahrzeuges anzunehmen (BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2; BGHR StGB § 316 Abs. 1 Führen 2; BayObLG, ZfS 1988, 158; VM 1975, 20; OLG Düsseldorf VM 1975, 20; VRS 62, 193; OLG Celle DAR 1977, 219; OLG Oldenburg, MDR 1975, 421).

    Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat danach differenziert, ob ein Mofa mit Motorkraft oder nur im Pedalbetrieb gefahren wird, und will offenbar für den zweiten Fall davon ausgehen, dass das Mofa im Pedalbetrieb kein Kraftfahrzeug i.S.v. § 24 a StVG darstellt, jedenfalls nicht als Kraftfahrzeug geführt wird, so dass deshalb eine Ahndung nach § 24 a STVG ausscheidet (OLG Düsseldorf VRS 62, 193, 195; VM 1975, 20).

    Das Mofa ist deutlich schwerer als ein Fahrrad, dadurch insgesamt unhandlicher - was sich vor allem im Pedalbetrieb aufgrund der dann gefahrenen geringeren Geschwindigkeit auswirken wird (vgl. BGHSt 25, 361, 364; OLG Düsseldorf VRS 62, 193, 194) -, dadurch insgesamt schwerfälliger in der Handhabung, gleichzeitig aber geeignet, durch sein größeres Gewicht erheblich schwerwiegendere Verletzungen hervorzurufen, als dies etwa bei einem Zusammenstoß mit einem mit gleicher Geschwindigkeit im Pedalbetrieb geführten Fahrrad der Fall wäre.

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97
    Insoweit ist allenfalls das Führen eines Kraftfahrzeuges in solchen Fällen verneint worden, in denen sich solche Kraftfahrzeuge nicht selbsttätig fortbewegten, etwa geschoben wurden, wobei andererseits ein Fahren im Gefälle ohne Motorkraft oder ein Abgeschlepptwerden ausreichen sollen, um das erforderliche Führen des Fahrzeuges anzunehmen (BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2; BGHR StGB § 316 Abs. 1 Führen 2; BayObLG, ZfS 1988, 158; VM 1975, 20; OLG Düsseldorf VM 1975, 20; VRS 62, 193; OLG Celle DAR 1977, 219; OLG Oldenburg, MDR 1975, 421).

    Eine Ausnahme gilt insoweit nur gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 S.2 StVZO für die dort genannten Sonderfahrzeuge, die dann, wenn sie ohne eigene Motorkraft geschleppt werden, kein Kraftfahrzeug darstellen (BGHR § 316 Abs. 1 StGB Führen 2).

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung vom 18.01.1990 (BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2) das Mofa ohne Differenzierung nach der Art des Antriebs den Kraftfahrzeugen zugeordnet und den Führer eines Mofas unabhängig davon, dass dieses bauartbedingt nur über eine geringe Höchstgeschwindigkeit verfügt, nicht vom Beweisgrenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrzeugen ausgenommen.

  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74

    Trunkenheit im Verkehr - Bestimmung eines allgemeinen Grenzwerts der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof mehrfach auf die im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugen geringere Gefährlichkeit des Mofas und die bei seinem Betrieb herabgesetzten verkehrstechnischen Anforderungen an den Fahrer abgestellt (BGHSt 22, 352, 358; BGHSt 25, 360, 362).

    Jedenfalls dann, wenn es mit Motorkraft betrieben wird, stellt das Mofa 25 aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begrifflich ein Kraftfahrzeug dar, wenngleich mit erheblicher Annäherung an das Fahrrad, und zwar aufgrund des Umstandes, dass die Betriebsgefahr des Mofas nur geringfügig höher als die eines Fahrrades sei (BGHSt 25, 360, 363, 364).

  • OLG Celle, 22.03.1977 - 1 Ss OWi 73/77
    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97
    Insoweit ist allenfalls das Führen eines Kraftfahrzeuges in solchen Fällen verneint worden, in denen sich solche Kraftfahrzeuge nicht selbsttätig fortbewegten, etwa geschoben wurden, wobei andererseits ein Fahren im Gefälle ohne Motorkraft oder ein Abgeschlepptwerden ausreichen sollen, um das erforderliche Führen des Fahrzeuges anzunehmen (BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2; BGHR StGB § 316 Abs. 1 Führen 2; BayObLG, ZfS 1988, 158; VM 1975, 20; OLG Düsseldorf VM 1975, 20; VRS 62, 193; OLG Celle DAR 1977, 219; OLG Oldenburg, MDR 1975, 421).
  • AG Minden, 18.04.1989 - 13 OWi 434/89

    Halterhaftung; Parkverstoß; Bußgeldverfahrenskosten; Anhörung des Halters

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97
    Insoweit pflichtet der Senat dem Landgericht Oldenburg (DAR 1990, 73) bei, dass ebenfalls entscheidend auf die Einsatzfähigkeit des Motors abstellt.
  • BayObLG, 05.07.1989 - 3 ObOWi 94/89

    Betroffener; Hauptverhandlung; Entschuldigung; Persönliches Erscheinen;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97
    Das Landgericht Oldenburg wiederum (DAR 1990, 72) hat ein mit Motorkraft betriebenes Leichtmofa zwar als Kraftfahrzeug angesehen, und zwar auch dann, wenn es im Pedalbetrieb bewegt wird, absolute Fahruntüchtigkeit des Führers eines solchen Leichtmofas aber erst bei 1, 7 o/oo angenommen, weil dieses Leichtmofa hinsichtlich der technischen Ausstattung und den Leistungsanforderungen an den Fahrer dem Fahrrad wesentlich näher stehe als dem Mofa 25. Die Kommentierung von Jagusch/Hentschel (a.a.O., § 316 StGB Rdnr. 17) sieht sowohl das Mofa als auch das Leichtmofa als Kraftfahrzeuge an, will sie aber nur dann dem Beweisgrenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 StGB unterstellen, wenn sie als Kraftfahrzeug mit Motorkraft geführt werden.
  • BayObLG, 08.09.1988 - RReg. 5 St 96/88

    Vermeidbarer Verbotsirrtum; Anlaß; Erkundigung; Rechtswidrigkeit; Tat;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97
    Die Bejahung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums erfordert vielmehr die Feststellung, dass die Einholung der gebotenen Auskunft dem Täter die Erkenntnis verschafft hätte, sein Handeln sei rechtswidrig oder könnte möglicherweise rechtswidrig sein, wobei das Gericht in abstrakt-normativer Bewertung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles selbst zu entscheiden hat, welche Auskünfte eine verläßliche Person dem Täter hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seiner Tat erteilt hätte bzw. hätte erteilen müssen (BayObLG, NJW 1989, 1744; vgl. auch BGH NStZ 1990, 586, 588).
  • BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68

    Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof mehrfach auf die im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugen geringere Gefährlichkeit des Mofas und die bei seinem Betrieb herabgesetzten verkehrstechnischen Anforderungen an den Fahrer abgestellt (BGHSt 22, 352, 358; BGHSt 25, 360, 362).
  • OLG Oldenburg, 17.12.1974 - 1 Ss 134/74

    Das Führen eines Krades setzt Motorkraft und Bedienung vom Sitz aus voraus

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97
    Insoweit ist allenfalls das Führen eines Kraftfahrzeuges in solchen Fällen verneint worden, in denen sich solche Kraftfahrzeuge nicht selbsttätig fortbewegten, etwa geschoben wurden, wobei andererseits ein Fahren im Gefälle ohne Motorkraft oder ein Abgeschlepptwerden ausreichen sollen, um das erforderliche Führen des Fahrzeuges anzunehmen (BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2; BGHR StGB § 316 Abs. 1 Führen 2; BayObLG, ZfS 1988, 158; VM 1975, 20; OLG Düsseldorf VM 1975, 20; VRS 62, 193; OLG Celle DAR 1977, 219; OLG Oldenburg, MDR 1975, 421).
  • BayObLG, 22.02.1988 - RReg. 1 St 334/87

    Führen eines Kraftrades; Motor; Schieben; Rollen; Sitzen; Übergeben

    Auszug aus OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97
    Insoweit ist allenfalls das Führen eines Kraftfahrzeuges in solchen Fällen verneint worden, in denen sich solche Kraftfahrzeuge nicht selbsttätig fortbewegten, etwa geschoben wurden, wobei andererseits ein Fahren im Gefälle ohne Motorkraft oder ein Abgeschlepptwerden ausreichen sollen, um das erforderliche Führen des Fahrzeuges anzunehmen (BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2; BGHR StGB § 316 Abs. 1 Führen 2; BayObLG, ZfS 1988, 158; VM 1975, 20; OLG Düsseldorf VM 1975, 20; VRS 62, 193; OLG Celle DAR 1977, 219; OLG Oldenburg, MDR 1975, 421).
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